Aufgrund einer anonymen Beschwerde in der zuständigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt haben vor Ort Lärmmessungen

Lärmmessungen beim Haus der Jugend Tegelsbarg

Das Haus der Jugend Tegelsbarg ist eine Freizeit-, Erziehungs- und Bildungsstätte, die sozialintegrative Ziele verfolgt, der politischen Bildung und den Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen dient und die von der Freien und Hansestadt Hamburg finanziell gefördert wird.

Aufgrund einer anonymen Beschwerde in der zuständigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt haben vor Ort Lärmmessungen stattgefunden.

Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen das am Samstagvormittag stattfindende Projekt der „GO-KART- u. WERKSTATTGRUPPE", das hoch anerkannt und bereits mehrfach als pädagogisch wertvoll ausgezeichnet wurde und bei dem Jugendliche ihre handwerklichen Begabungen unter Beweis stellen können.

Die Lärmmessung hat das Ergebnis hervorgebracht, dass durch dieses Projekt des Hauses der Jugend keine erheblichen Lärmimmissionen verursacht werden. In dem entsprechenden Gutachten heißt es dazu, dass der in Wohngebieten zulässige Wert von 55 Dezibel deutlich unterschritten wird. Die Verantwortlichen vor Ort wurden lediglich über die beabsichtigte Lärmmessung in Kenntnis gesetzt; ein Dialog hat jedoch nicht stattgefunden.

Ich frage den Senat:

1. Welche Kosten wurden durch diese Messung des Lärmpegels verursacht und aus welchem Haushaltstitel werden sie beglichen?

Da die Geräuschmessung vom Betriebsreferat der zuständigen Behörde durchgeführt wurde, ist keine Kostenberechnung erstellt worden. Während der Messung waren zwei Mitarbeiter vor Ort, der Messbericht wurde von einem Mitarbeiter erstellt. Die Kosten wurden vom laufenden Personalhaushalt der zuständigen Behörde gedeckt; sie werden statistisch nicht erfasst.

2. Ist es richtig, dass zunächst die Messung abgebrochen werden musste, weil von dem Rauschen der in der Umgebung befindlichen Bäume im Sommerwind eine höhere Lärmbeeinträchtigung ausging als von den fahrenden Gokarts?

Nein. Die Messung wurde abgebrochen, weil Blätterrauschen und Verkehrsgeräusche in der Summe die Kartgeräusche zum größten Teil überlagerten.

3. Ist es richtig, dass für die fahrenden Gokarts tatsächlich lediglich ein durchschnittlicher Wert von 33 Dezibel gemessen wurde?

Wenn nein, welches konkrete Ergebnis hat die Messung hervorgebracht?

Nein. Es wurde ein Beurteilungspegel von Lr = 33 dB(A) berechnet. Die kurze Betriebszeit der Bahn von maximal zwei Stunden bei einer Beurteilungszeit von 16 Stunden für die Tageszeit wird bei der Ermittlung von Lr berücksichtigt und führt so zu einer Reduzierung des sowohl gemessenen als auch rechnerisch ermittelten Mittelungspegels der Kartbahn von LAeq = 42 dB(A).

4. Ist es richtig, dass die Beschwerde über die angebliche Lärmbelästigung des Hauses der Jugend Tegelsbarg anonym erfolgt?

Wenn nein, aufgrund welchen konkreten Umstandes hat sich die zuständige Behörde dazu entschlossen, ohne einen vorherigen Dialog mit den verantwortlichen Personen des Hauses der Jugend Tegelsbarg Lärmmessungen durchzuführen?

Die Beschwerde über Lärmbelästigungen durch das Haus der Jugend Tegelsbarg erfolgte am 14. Juni 2010 anonym.

Daraufhin erfolgte ein intensiver Dialog der zuständigen Behörde mit dem Verantwortlichen des Jugendamts Wandsbek und dem Haus der Jugend Tegelsbarg (Ortstermin, E-Mail-Schriftverkehr, Telefonate). Dabei wurden die Vorwürfe der Beschwerdeführer inhaltlich diskutiert und abgewogen. Die Rechtsgrundlagen für mögliche Nutzungsvarianten der Motorkartanlage wurden ausführlich erläutert und gemeinsam vor Ort praktikable Lösungsmöglichkeiten gesucht. Der pädagogische Wert der Arbeit des Hauses der Jugend war zu keiner Zeit infrage gestellt. Die Kontinuität des Fahrbetriebs sollte sichergestellt werden. Ein weitergehender Diskussionsbedarf wurde von den Beteiligten nicht signalisiert. Im Übrigen: Entfällt.

5. Von welchen Punkten aus wurde die Lärmbeeinträchtigung gemessen, da dies bei Beschwerden nach den gesetzlichen Grundlagen vom Ort des Beschwerdeführers aus zu erfolgen hat, was bei anonymen Anzeigen naturgemäß schwierig ist?

Die Messung wurde zunächst am maßgeblichen Immissionsort gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998) durchgeführt. Dies ist der Ort, an dem am ehesten eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu erwarten ist. In diesem Fall ist es das Wohnhaus auf der Belegenheit Tegelsbarg 3 c. Aufgrund der Fremdgeräuschüberlagerung (siehe Antwort zu 2.) an diesem Ort wurde ein Ersatzmesspunkt im Nahbereich der Kartbahn ausgewählt.

6. Gab es bereits zuvor Beschwerden darüber, dass Lärmbelästigungen von diesem Projekt ausgehen sollen?

Wenn ja, wie viele Beschwerden sind in welchem Zeitraum diesbezüglich eingegangen und wie ist man seitens der zuständigen Behörde damit umgegangen?

Nein.

7. Entspricht es der Praxis der zuständigen Behörde, auf derartige Hinweise aus der Bevölkerung ­ sei es anonym oder unter Namensnennung ­ sofort mit einer kostenintensiven Lärmmessung vor Ort zu reagieren, statt zuvor ein Gespräch mit den Verantwortlichen und dementsprechend nach anderweitigen Lösungsmöglichkeiten zu suchen?

Wenn ja, teilt der Senat meine Auffassung, dass zuerst nach anderweitigen Lösungswegen gesucht werden sollte, bevor Geld für möglicherweise überflüssige Maßnahmen ausgegeben wird?

Wenn nein, welches Vorgehen wird in derartigen Situationen üblicherweise praktiziert?

8. Warum hat sich die Behörde in dem hier vorliegenden Fall anders entschieden und ohne Erwägung anderer Lösungsmöglichkeiten sogleich eine kostenintensive Lärmmessung in Auftrag gegeben, vor allem da der Ort des Beschwerdeführers gar nicht bekannt war und entsprechend keine auf den Beschwerdefall abgestimmte Untersuchung stattfinden konnte?

Siehe Antwort zu 4.