Elbphilharmonie ­ Kostenanschlag nach DIN 276-1

Der Kostenanschlag dient als Grundlage für die Entscheidung über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe. Im Kostenanschlag müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur dritten Ebene der Kostengliederung ermittelt und nach den vorgesehenen Vergabeeinheiten geordnet werden.

Bezogen auf die Leistungsphasen nach HOAI hätte dieser Kostenanschlag vor der LPH 5 (Ausführungsplanung) und der LPH 6 (Vorbereitung der Vergabe) erstellt werden müssen. Nun fand beim Projekt „Elbphilharmonie" die Ausschreibung bereits auf Grundlage der Entwurfsplanung (siehe Drs. 19/1841) statt. Also auf Grundlage der Pläne aus der LPH 3.

Die Kostenberechnung wurde vom Generalplaner bereits zur Machbarkeitsstudie erstellt (siehe Drs. 19/6486), obwohl diese erst als Grundlage für die Entscheidung über die Entwurfsplanung dienen sollte.

Mit der Drs. 19/1841 wurde auf Seite 5 in einer Tabelle die „Endgültige Gesamtbelastung des öffentlichen Haushaltes" bekannt gegeben. In dieser Tabelle werden die Kosten für die Elbphilharmonie in 1. Baukosten öffentlicher Bereich; 2. Kosten Generalplaner und 3. Sonstige Projektkosten gegliedert. Aus diesen drei Punkten ergeben sich Gesamtkosten für den öffentlichen Bereich von 399,9 Millionen Euro.

Abzüglich Spendeneinnahmen, Verkauf Vorplanungen kommerzieller Mantel und Miteigentumsanteil Wohnen wird die endgültige Gesamtbelastung des Haushaltes der Freien und Hansestadt Hamburg mit 323,3 Millionen Euro beziffert.

Ich frage daher den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Projekt-Realisierungsgesellschaft mbH (ReGe) wie folgt:

1. Wann wurde der Kostenanschlag nach DIN 276 vom Generalplaner erstellt?

2. Welche Gesamtsumme wurde in dem Kostenanschlag nach DIN 276 des Generalplaners ermittelt?

3. Welche Summen wurden in diesem Kostenanschlag nach DIN 276 für die

a.) Kostengruppe 1 (Grundstück),

b.) Kostengruppe 2 (Herrichtung und Erschließung),

c.) Kostengruppe 3 (Bauwerk Baukonstruktionen),

d.) Kostengruppe 4 (Bauwerk Technische Anlagen), e.) Kostengruppe 5 (Außenanlagen), f.) Kostengruppe 6 (Ausstattung und Kunstwerke) und g.) Kostengruppe 7 (Baunebenkosten) ermittelt?

Entfällt.

In der DIN 276 werden die Kosten im Bauwesen wie folgt definiert: Aufwendungen für Güter, Leistungen, Steuern und Abgaben, die für die Vorbereitung, Planung und Ausführung von Bauprojekten erforderlich sind.

Aus der Tabelle in der Drs. 19/1841 auf Seite 5 geht nicht hervor, welche Kostengruppen gemäß DIN 276 in den angegebenen Kosten zugrunde gelegt wurden.

4. Welche Kostengruppen nach DIN 276 wurden in der Tabelle (Endgültige Gesamtbelastung des öffentlichen Haushaltes) der Drs. 19/1841 berücksichtigt?) Baukosten öffentlicher Bereich,

b.) Kosten Generalplaner und

c.) Sonstige Projektkosten zusammengefasst? (Bitte einzeln auflisten.)

Siehe Drs. 18/5526 und Drs. 19/1841.

6. Sind in den Kosten von 399,9 Millionen Euro, die in der Drs. 19/1841 genannt werden, alle Planungs- beziehungsweise Realisierungsstufen (1 ­

3) berücksichtigt worden?

a.) Wenn nein, welche Realisierungsstufen wurden berücksichtigt?

Nein, Realisierungsstufe 3, siehe Drs. 18/5526 und 19/1841.

7. Wurden die bereits abgeschlossenen Planungs- beziehungsweise Realisierungsstufen bereits kostenmäßig bewertet?

Ja.

a.) Wenn ja, welche Gesamtkosten ergeben sich für die Stufe 1? 5,51 Millionen Euro.

b.) Welche Gesamtkosten ergeben sich für die Stufe 2?

22,46 Millionen Euro.