Telefonüberwachungen zur Verfolgung von Straftaten

Der §100a StPO ermöglicht die Telefonüberwachung (TÜ) des Fernmeldeverkehrs, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die dort genannten Straftaten von einem Beschuldigten als Täter oder Teilnehmer begangen wurden.

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

1. Wie viele Telefonüberwachungen wurden in Hamburg 1998 durchgeführt?

Der Justizbehörde wurden für das Jahr 1998 von der Staatsanwaltschaft Hamburg 159Verfahren gemeldet, in denen eine oder mehrere Telefonüberwachungen durchgeführt wurden. Die Gesamtsumme aller angeordneten Telefonüberwachungen lässt sich dieser Statistik nicht entnehmen.

Die Behörde für Inneres hat 1998 482 einzelne Telefonüberwachungen erfaßt, die im Bereich der Polizei Hamburg angeordnet worden sind.

Die unterschiedlichen Zahlen der Justizbehörde und der Behörde für Inneres ergeben sich nicht nur aus den unterschiedlichen Erfassungssystemen, sondern auch mit Rücksicht auf die erfaßten Sachverhalte. In den gezählten Verfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg können auch Telefonüberwachungen anderer Behörden als der Polizei enthalten sein (z.B. Zollfahndung oder Bundeskriminalamt).

In der polizeilichen Statistik können auch solche Telefonüberwachungsmaßnahmen enthalten sein, die im Rahmen von Verfahren für auswärtige Staatsanwaltschaften durchgeführt worden sind.

2. Welche Straftaten waren in welchem Umfang 1998 Grundlage der Telefonüberwachung?

Die Unterteilung und Kennzeichnung der Straftaten, denen ein Verfahren von der Justizbehörde und eine einzelneTelefonüberwachung von der Behörde für Inneres zugeordnet werden, sind zumTeil unterschiedlich. Die Statistik der Justizbehörde schlüsselt die erfaßtenVerfahren nach den in der dazu ergangenen Anordnung genannten Katalogtaten auf, wodurch sich ggf. auch Mehrfachnennungen ergeben können.

Zahlen der Justizbehörde Lfd. Nr. Katalogtat gemäß §100a Satz 1 StPO Anzahl der Verfahren

1. Nr. 1a: Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des Rechtsstaats, 1

Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit

2. Nr. 1c: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung 7

3. Nr. 2: Geld- oder Wertpapierfälschung 4

4. Nr. 2: Menschenhandel 2

5. Nr. 2: Mord, Totschlag, Völkermord 14

6. Nr. 2: Straftaten gegen die persönliche Freiheit 2

7. Nr. 2: Bandendiebstahl, schwerer Bandendiebstahl 3

8. Nr. 2: Raub oder räuberische Erpressung 13

9. Nr. 2: Erpressung 2

10. Nr. 2: gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei, gewerbsmäßige Bandenhehlerei 18

11. Nr. 2: Geldwäsche 2

12. Nr. 2: gemeingefährliche Straftaten 2

13. Nr. 3: Straftaten nach dem Waffengesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz sowie dem Kriegswaffenkontrollgesetz 6

14. Nr. 4: Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 80

15. Nr. 3. b) In wieviel Fällen wurde eine Telefonüberwachung von der Polizei beantragt?

Die Anzahl der Fälle, in denen die Polizei sich an die Staatsanwaltschaft mit der Anregung gewandt hat, eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu beantragen, wird statistisch nicht erfaßt und kann in der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermittelt werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Zahl derTelefonüberwachungen aufgrund polizeilicher Initiativen erfolgte.Den Antrag gemäß §§100a, 100b StPO an das Gericht stellt allein die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens.

4. Wieviel Personen waren 1998 von der Telefonüberwachung betroffen?

Die staatsanwaltschaftliche Verfahrensstatistik weist für 1998 insgesamt 378 Betroffene von Telefonüberwachungsmaßnahmen aus.