Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen

Ein Großteil der deutschen Abwasserhausanschlüsse soll undicht und dringend sanierungsbedürftig sein. Überflutungen privater Keller können die Folge sein. Aber nicht nur Kellerräume können in Mitleidenschaft gezogen werden, auch die Umwelt und vor allem das Grundwasser können durch die Belastungen geschädigt werden.

Nach § 17b HmbAbwG ist die Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu überprüfen und nachzuweisen. Gemäß der DIN 1986 Teil 30 ist der erstmalige Dichtheitsnachweis für Grundstücksentwässerungsanlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2015 zu erbringen (vergleiche Drs. 19/5723).

Nun hat das Kieler Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am 7. Oktober 2010 mitgeteilt, es werde in Kürze eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlichen, wonach die zeitlichen Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 verlängert sowie fachliche Vorgaben überarbeitet sind. Die Frist für die gesetzlich vorgeschriebene Dichtheitsuntersuchung bei privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten in Schleswig-Holstein soll demnach bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten und Grundstücksentwässerungsleitungen, die gewerbliches Abwasser ableiten, sollen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 auf Dichtheit überprüft werden. Mit der Fristverlängerung werde die praktische Umsetzung entzerrt, damit eine geordnete Abwicklung der Untersuchungsaufträge und möglicherweise notwendige Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden können.

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

1. Inwieweit ist der zuständigen Behörde Kritik an den geltenden Fristen für den erstmaligen Dichtheitsnachweis bekannt geworden?

Die zuständige Behörde hat seit Anfang 2000 die Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke aufgefordert, die erforderlichen Dichtheitsnachweise zu erbringen. In diesem Rahmen ist keine generelle Kritik zu den geltenden Fristen geäußert worden. Bei aufwendigen Sanierungen wurden im Einzelfall Sanierungspläne mit den Betroffenen abgestimmt und damit auch angepasste Fristen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vereinbart.

2. Hat sich die zuständige Behörde mit der Frage beschäftigt, ob die Fristen für den erstmaligen Dichtheitsnachweis verlängert und fachliche Vorgaben überarbeitet werden sollten?

Wenn ja: Mit welchem Ergebnis?

Wenn nein: Warum nicht?

3. Inwieweit plant der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, dem Beispiel Schleswig-Holsteins zu folgen und die Fristen für den erstmaligen Dichtheitsnachweis zu verlängern und fachliche Vorgaben zu überarbeiten?

In Hamburg ist die Verpflichtung des Nachweises über die Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen bereits 1996 im Hamburgischen Abwassergesetz eingeführt worden. Die Veröffentlichung der DIN 1986-30 (Ausgabe Januar 1995) als Technische Betriebsbestimmung erfolgte erst 1997.

Die Erfahrung aus diesen 13 Jahren, insbesondere in den Wasserschutzgebieten, hat gezeigt, dass eine lange Fristsetzung dazu führt, dass sich die Mehrzahl der Betroffenen in eine Wartehaltung begeben und die erforderlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der verlängerten Frist aufschieben. Mit dieser Verschiebung würde keine nennenswerte Entzerrung erreicht.

Die in der DIN 1986-30 festgelegten fachlichen Vorgaben sind angemessen und für den Dichtheitsnachweis erforderlich. Eine Überarbeitung der fachlichen Vorgaben für Hamburg ist aufgrund der bis heute vorliegenden Erfahrungen nach Auffassung der zuständigen Behörde weder erforderlich noch zielführend.

4. Bis wann soll hierüber gegebenenfalls eine Entscheidung getroffen werden?

Entfällt.