Die Untersuchungen sind weit vorangeschritten aber noch nicht abgeschlossen

Kostenexplosion Park-and-ride-Anlage Poppenbüttel und die Folgen

In Drs. 19/7350 hat der Senat ausgeführt: „Die nunmehr geprüfte Kostenberechnung geht von 17,9 Millionen Euro aus. Die Steigerung gegenüber früheren Schätzungen ergibt sich unter anderem durch die Berücksichtigung der Auflagen aus dem außergerichtlichen Vergleich, die größere Planungstiefe sowie durch Baupreiserhöhungen. Angesichts der auch pro Stellplatz außerordentlich hohen Kosten prüft die zuständige Behörde alternative Lösungen.

Die Untersuchungen sind weit vorangeschritten, aber noch nicht abgeschlossen."

Wir fragen den Senat:

1. Wann lag die erste Kostenberechnung mit dem genannten Volumen wem vor?

Der zuständigen Behörde liegt die geprüfte Kostenberechnung seit September 2010 vor. Im Übrigen siehe Drs. 19/6869.

2. Was ist im Einzelnen Inhalt der Kostenberechnung? Wie lassen sich die Inhalte der Kostenberechnung im Einzelnen den Kostengruppen nach DIN 276 zuordnen (bitte einzeln spezifizieren und gegebenenfalls begründen)?

Es handelt sich um eine kombinierte Haushalts- und Ausführungsunterlage Bau mit Kostenberechnung nach DIN 276 und Planunterlagen. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. bis 7.

3. Wer hat wann mit der Prüfung der Kostenberechnung begonnen? Wann wurde sie mit welchem Ergebnis beendet?

Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer ab Februar 2010. Der Prüfbericht vom 7. September 2010 bestätigt das Kostenvolumen von 17,9 Millionen Euro.

4. Wie lassen sich welche Steigerungen „gegenüber früheren Schätzungen" im Einzelnen spezifizieren (bitte einzeln spezifizieren und gegebenenfalls begründen)?

5. Welche Auflagen hat der außergerichtliche Vergleich im Einzelnen gemacht und mit welchen Kostenfolgen? Wann wurde dieser abgeschlossen und lagen zu diesem Zeitpunkt bereits Hinweise auf die (Folge-)Kosten des Vergleichs vor?

6. Was ist mit größerer Planungstiefe gemeint? Welche Kostensteigerung lässt sich auf diesen Begründungsansatz zurückführen? Wie kann es sein, dass zuvor ­ trotz der insgesamt kaum nachvollziehbaren Planungszeit ­ vorher zu oberflächlich geplant wurde?

7. Welche Kostensteigerung lässt sich auf den Begründungsansatz Baukostensteigerung zurückführen?

In der folgenden Tabelle werden die Kosten aus der Drs. 18/6281 auf der Grundlage der Kostenermittlung aus November 2006 mit der aktuellen Kostenberechnung gegenübergestellt. Die Aufteilung erfolgt gemäß den Kostengruppen nach DIN 276. Zum Bau dieser Gabionenwand müsste das Grundstück teilweise gerodet werden. Hinzu kämen Sicherungsmaßnahmen, Rodungsarbeiten und Baumschutzmaßnahmen der zu erhaltenden Bäume während der Bauzeit. Diese Kosten fanden in der Drs. 18/6281 noch keine Berücksichtigung. KG 300

Die wesentlichen Kostensteigerungen in dieser Kostengruppe ergeben sich durch die Baupreissteigerung für Beton, Betonstahl und Konstruktionsstahl. Dies wirkt sich insbesondere auf die Kosten für konstruktive Bauteile wie Fundamente, Stützwände und die Decken- und Dachkonstruktion aus. Hinzu kommt die Preissteigerung für die Fassadenkonstruktion.

Material Kostenansatz 2006 Kostenansatz 2010

Durch den Ansatz der höheren Materialkosten für Fassade, Beton, Konstruktions- und Betonstahl entstehen Mehrkosten in Höhe von rund 2,14 Millionen Euro. Die Baupreissteigerung hat sich während der Planungszeit ergeben und konnte in der Drs. 18/6281 noch keine Berücksichtigung finden.

Aus dem Vergleich ergeben sich daneben weitere Kosten für die Fassadengestaltung und die Asphaltoberfläche in der Kreisspindel. KG 400

Die Kostendifferenz ergibt sich durch Benennung der Kosten für die Leitungsumlegungen der Deutschen Bahn AG (DB AG). Vor Herstellung der Fundamente für die seitlichen Stützwände müssten vorhandene Leitungen verschiedener Leitungsträger verlegt beziehungsweise geschützt werden. Die Kosten wurden auf Grundlage von Erfahrungswerten der DB AG abgeschätzt und waren aufgrund des Vorplanungsstadiums in der bisherigen Kostenermittlung noch nicht enthalten KG 500

In dieser Kostengruppe sind die eigentlichen Baukosten für die Gabionenwand enthalten, die neu hinzukämen, sowie die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen. Die Kosten waren bisher nicht enthalten. KG 700

Die Kostendifferenz bei den Baunebenkosten ergibt sich aus dem gesteigerten Planungsaufwand, der aus dem Vergleich resultiert. Für die Umsetzung des Vergleichs musste die Planung der Park-and-ride-Anlage vollständig überarbeitet werden. Die Beantragung der Planänderung beim Eisenbahnbundesamt erfordert die Erstellung weiterer Unterlagen.

Für die Projektkoordination der Maßnahmen Park-and-ride-Haus, Fußgängerbrücke und S-Bahnhof wurden ebenfalls Kosten eingeplant.

Durch den Abschluss des Vergleichs hat sich Hamburg zur Zahlung einer Entschädigung an die Kläger sowie zur Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet. Diese Kosten werden ebenfalls in dieser Kostengruppe aufgeführt.

Hinzu kommen Kosten für Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb, die von der DB AG anhand von Schätzwerten benannt wurden. Diese Kosten konnten in der Drs. 18/6281 aufgrund des Vorplanungsstadiums noch keine Berücksichtigung finden.

Unvorhergesehenes

Der aktuelle Kostenansatz in Höhe von 2,33 Millionen Euro beträgt circa 15 Prozent der vorgenannten Einzelpositionen. Da es sich um einen prozentualen Ansatz handelt, führt eine Kostenmehrung der Gesamtkosten parallel auch zu einer Kostenmehrung für Unvorhergesehenes.

8. Welche Kosten ergeben sich nach alledem pro Stellplatz? Wie sehen die Vergleichsmaßstäbe aus?

Die Kosten pro Stellplatz lägen bei rund 34.630 Euro. Vergleichskosten für Stellplätze in Park-and-ride-Parkhäusern variieren von 15.000 bis 25.000 Euro.

9. Wer hat wann, wie und warum entschieden, „alternative Lösungen" zu prüfen?

Aufgrund der in der Kostenberechnung enthaltenen Kostensteigerung prüft die zuständige Behörde zurzeit alternative Lösungen. Es bedarf hierzu keiner externen Entscheidung.

10. In welche Richtungen werden „alternative Lösungen" geprüft ­ auch vor dem Hintergrund, dass schon früher diverse Alternativszenarien geprüft und verworfen wurden? Welche Parameter in finanzieller, verkehrlicher und zeitlicher Hinsicht hat die Alternativprüfung?

In alle Richtungen. In die Prüfung fließen Kriterien wie Wirtschaftlichkeit und Realisierbarkeit ein. Gegenüber früheren Prüfungen haben sich vor allem angesichts der Kostenberechnung wesentliche Rahmenbedingungen geändert.

11. Wann soll wem gegenüber ein Ergebnis vorgelegt werden?

12. Schließt der Senat einen ersatzlosen Verzicht auf das Park-and-rideHaus aus?

Wenn nein, inwiefern nicht?

Die Planungen sind noch nicht abgeschlossen.

13. Inwieweit wäre nunmehr ­ als Sofortmaßnahme, da die weiteren Realisierungsschritte zumindest zeitlich offen sind ­ die vor Ort seit Langem geforderte Einrichtung einer Behelfsbrücke zwischen Bahnhofsbrücke und ZOB möglich? Wann werden die zuständigen Behörden dieser Forderung nachgeben?

Die Gründe, aus denen der Bau einer Behelfsbrücke nicht sinnvoll wäre (siehe Drs. 19/6869), sind von der neuen Kostenberechnung für das Park-and-ride-Haus nicht berührt.