Wie oft erhärtete sich der jeweilige Vorwurf mit welchen Folgen für die betreffenden

Generell wird jeder anonymen Anzeige, Überlastungsanzeige oder Meldung nachgegangen, sofern sie hinreichend konkret ist und sich daraus Verstöße gegen staatliche Arbeitsschutznormen ergeben. In diesem Fall arbeitet das Amt für Arbeitsschutz die Beschwerde zusammen mit den nach dem Gesetz dafür zuständigen Arbeitgeberund Arbeitnehmervertretern ab. Bei Bedarf, zum Beispiel bei Gefährdungsbeurteilungen, werden zusätzlich Fachleute wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte hinzugezogen.

11. Wie oft erhärtete sich der jeweilige Vorwurf mit welchen Folgen für die betreffenden Betriebe?

Dieser Sachverhalt wird statistisch nicht erfasst.

12. Wie oft waren die Arbeitsschützerinnen und Arbeitsschützer in den letzten fünf Jahren selbst vor Ort in angezeigten und gemeldeten Betrieben und haben

a) die Einhaltung der Dokumentationspflicht der Unternehmen über Arbeitszeiten,

b) die korrekte Erfassung von Arbeitszeiten,

c) die richtige Funktionsweise von Arbeitszeiterfassungsgeräten und

Das Amt für Arbeitsschutz geht grundsätzlich jeder Beschwerde nach. In den letzten fünf Jahren fanden 468 Besichtigungen zum Thema Arbeitszeit aufgrund von Beschwerden statt. Die unter 12. a) bis 12. c) gefragten Sachverhalte werden nicht gesondert erfasst. Insgesamt wurden bei den angegebenen Besichtigungen 414 Beanstandungen festgestellt.

d) sonstige Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes überprüft?

Zu welchen Ergebnissen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils gekommen?

Die erfragten Angaben sind in Tabelle 4 des statistischen Jahresberichts des Amtes für Arbeitsschutz veröffentlicht (siehe Vorbemerkung).

Welche Möglichkeiten hat das Amt für Arbeitsschutz, auf Betriebe einzuwirken, sich an die gesetzlichen Vorschriften den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffend zu halten und in welchem Umfang werden sie genutzt?

Die Möglichkeiten des Amts für Arbeitsschutz, auf die Betriebe dahingehend einzuwirken, dass sie sich an die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten halten, sind durch die jeweiligen Gesetze vorgegeben (zum Beispiel § 22 Arbeitsschutzgesetz, § 17 Arbeitszeitgesetz). Sie umfassen die Beratung der Betriebe sowie ihre Überwachung einschließlich der Möglichkeit, Maßnahmen anzuordnen und mit Verwaltungszwang durchzusetzen. Darüber hinaus können Gesetzesverstöße je nach Schwere mit Bußgeldern oder strafrechtlichen Maßnahmen geahndet werden (zum Beispiel §§ 25 und 26 Arbeitsschutzgesetz, §§ 22 und 23

Arbeitszeitgesetz).

14. Wie ist das Amt für Arbeitsschutz personell ausgestattet? Über welche fachlichen Qualifikationen verfügen die Mitarbeiter? Bitte zur fachlichen Qualifikation die Anzahl der Mitarbeiter zuordnen.

Die Personalausstattung des Amtes für Arbeitsschutz ist in Tabelle 1 seines statistischen Jahresberichts veröffentlicht (siehe Vorbemerkung).

Hiervon stehen für die Aufsichtstätigkeit drei Verwaltungsbeamte des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes und 66 ausgebildete Gewerbeaufsichtsbeamte zur Verfügung.

Die Tätigkeit als Gewerbeaufsichtsbeamter setzt je nach Einstiegsamt ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule beziehungsweise eine gleichwertige Qualifikation, eine anschließende Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine in einer 18-monatigen Ausbildung beim Amt erworbene laufbahnspezifische Zusatzqualifikation voraus.

Zurzeit sind beim Amt für Arbeitsschutz Gewerbeaufsichtsbeamte mit folgenden Qualifikationen tätig:

- 16 Techniker, Meister (zum Beispiel aus den Branchen Chemie, Flugzeugbau, Kfz- und Elektrohandwerk)

Diplom-Ingenieure beispielsweise der Fachrichtungen Physik, Chemie, Bioingenieurwesen, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau

- neun Naturwissenschaftler (Fachrichtungen Physik, Chemie, Biologie, Lebensmitteltechnik)

15. Wie viele Kontrollen erfolgten durch das Amt für Arbeitsschutz branchenbezogen im Zeitraum von 2001 bis heute? Mit welchen Ergebnissen?

Die erbetenen Angaben sind in Tabelle 3.1 des statistischen Jahresberichts des Amtes für Arbeitsschutz veröffentlicht (siehe Vorbemerkung).

Gab es in den letzten fünf Jahren Ausfälle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) in den kontrollierten Betrieben/Unternehmen durch betrieblich gesundheitlich bedingte Ursachen? Bitte nach Branchen, Ausfallzeiten und Häufigkeit aufführen.

Das Amt für Arbeitsschutz verfügt über keine Ermächtigung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzusehen.

Unabhängig hiervon hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz lediglich eine ärztliche Bescheinigung ­ ohne Hinweis auf die Diagnose ­ über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bieten damit auch keine Möglichkeit, Ausfälle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf betrieblich gesundheitlich bedingte Ursachen zurückzuführen.

17. Mussten im Zeitraum von 2004 ­ 2009 Frühverrentungen beziehungsweise Verrentungen durch Erwerbsunfähigkeit infolge von Berufserkrankungen vorgenommen werden? Bitte nach Branchen aufschlüsseln.

Die Anzahl der Fälle, welche den Unfallversicherungsträgern vom Amt für Arbeitsschutz im Rahmen seiner gutachtlichen Mitwirkung im Berufskrankheitenverfahren nach § 4 Berufskrankheiten-Verordnung als berufsbedingt mitgeteilt wurden, ist in Tabelle 6 des statistischen Jahresberichts des Amtes für Arbeitsschutz veröffentlicht (vergleiche Vorbemerkung).

Über die Zahl der Fälle, in welchen die Unfallversicherungsträger infolge von Berufserkrankungen Rentenzahlungen anerkannt haben, liegen der zuständigen Behörde keine Daten vor.

Die Gesundheitsberichterstattung des Bundes weist für die Region Hamburg die folgende Anzahl von Fällen aus, für welche die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstmals eine Berufskrankheitenrente festgestellt haben:

Daten für das Jahr 2009 sowie eine Differenzierung nach Branchen stehen nicht zur Verfügung.

18. In welchem Umfang verfügen Hamburger Betriebe über Arbeitszeiterfassungsgeräte? Bitte nach Betriebsgröße und Branche angeben. 19. Trifft die Aussage zu, dass Arbeitszeiterfassungsgeräte zunehmend abgebaut werden?

Wenn ja, in welchem Umfang?

Hierzu liegen der zuständigen Behörde keine Erkenntnisse vor.

20. Wie dokumentieren Betriebe ohne Arbeitszeiterfassungsgeräte die Arbeitszeiten Ihrer Beschäftigten?

Die Arbeitgeber sind nach § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz nur verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit zu dokumentieren. Die Form hierfür ist frei.

21. Wie oft wurden gegen Hamburger Betriebe in den letzten fünf Jahren Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen Arbeits- und/oder Gesundheitsschutzregelungen eingeleitet und wie hoch waren die jeweils verhängten Bußgelder? Wie viele Verfahren laufen derzeit?

Die Zahl der eingeleiteten Bußgeldverfahren ist in Tabelle 4 des statistischen Jahresberichts des Amts für Arbeitsschutz veröffentlicht (vergleiche Vorbemerkung). Zurzeit laufen noch circa 1.000 Verfahren.

Die Bußgeldhöhe ist in den einzelnen Verfahren sehr unterschiedlich. Sie richtet sich nach der Schwere der Tat und kann bis zu 15.000 Euro je Geldbuße (je nach spezialgesetzlicher Regelung) betragen.

22. Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren die Ausübung eines Gewerbes aufgrund nachhaltiger Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes untersagt? Gab es jemals eine derartige Anordnung?

In den letzten fünf Jahren gab es keine vom Amt für Arbeitsschutz veranlasste Gewerbeuntersagung durch die hierfür zuständige Bezirksverwaltung. Die letzte Einleitung eines entsprechenden Verfahrens fand im Jahr 1995 statt.

23. Arbeitet das Amt für Arbeitsschutz mit Berufsgenossenschaften zusammen und in welcher Weise?

Das Amt für Arbeitsschutz arbeitet regelhaft mit den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) zusammen. Über den einzelfallbezogenen Austausch hinaus kooperiert das Amt für Arbeitsschutz seit 1998 mit einzelnen Berufsgenossenschaften in Hamburger Arbeitsschutzprojekten, seit 2005 auch im Rahmen der „ArbeitsschutzPartnerschaft Hamburg". Seit 2008 findet eine durch das Arbeitsschutzgesetz verpflichtende und durch eine Rahmenvereinbarung im Einzelnen geregelte Zusammenarbeit und Arbeitsteilung im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie statt.

24. Haben die Kontrollen des Amtes für Arbeitsschutz Auswirkungen auf die Gestaltung der betrieblichen Gesundheitsförderung?

Wenn ja, bitte möglichst konkret darstellen.

Im Rahmen des Beratungsauftrags nach dem Arbeitsschutzgesetz wirkt das Amt für Arbeitsschutz auf Betriebe ein, Programme der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) aufzulegen. Dies geschieht im Rahmen der Systemkontrollen, bei denen regelhaft auch Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung thematisiert werden. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird BGF, soweit es von der Betriebsstruktur sinnvoll ist, im Rahmen der allgemeinen Überwachungstätigkeit angesprochen. Die gezielte Förderung von BGF in KMU war Gegenstand eines Projekts für den Bereich der ambulanten Pflege, das in den Jahren 2007 bis 2009 durchgeführt wurde. Derzeit wirkt das Amt für Arbeitsschutz im Arbeitsprogramm „Gesund und erfolgreich arbeiten im Büro" der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie in KMU darauf hin, Gesundheitskompetenz zu erhöhen und eine betriebliche Präventionskultur zu etablieren. Darüber hinaus wirkt das Amt für Arbeitsschutz an Veranstaltungen zur Verbreitung von Beispielen guter Praxis mit.

25. Wie viele Hamburger Unternehmen/Betriebe haben angestellte Betriebsärztinnen und -ärzte? Wie viele Unternehmen arbeiten mit Honorar- oder sonstigen Verträgen mit betrieblichen Fachärztinnen und -ärzten zusammen?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

26. Welche gesetzlichen Möglichkeiten wären erforderlich, um den Arbeits- und Gesundheitsschutz wirksamer auszugestalten und welche Initiativen hat der Senat seit 2001 dazu ergriffen?

Nach § 3 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeits- und Gesundheitsschutz wirksam auszugestalten. Diese umfassende Verpflichtung wird durch EU-Verordnungen, EU-rechtlich vorbestimmte Bundesvorschriften des Arbeitsschutzrechts und satzungsrechtliche Bestimmungen der Unfallversicherungsträger konkretisiert, die laufend an die Fortentwicklung des Standes der Technik angepasst werden.

Neben der Beteiligung des Senats in den entsprechenden Bundesratsverfahren sind regelmäßig Vertreter Hamburgs vorbereitend in vielfältigen Fachgremien beteiligt und setzen sich für einen modernen und wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz ein.

Der Senat sieht danach kein Erfordernis für weitere Vorschriften.

27. Zunehmend werden dienstliche E-Mails von Beschäftigten während ihres Urlaubs und von Zuhause abgerufen und bearbeitet ­ mithilfe von Webmaildiensten oder mit Smartphones. Wie beurteilt der Senat diese dafür aufgewendeten Zeiten im Rahmen der zulässigen täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden und der Verantwortung der Arbeitgeber, Arbeitszeiten zu dokumentieren?

Der Senat hat sich hiermit bisher nicht befasst.