Es ist der einzige Schießstand im Bereich der Hansestadt auf dem Beamte mit der Maschinenpistole den scharfen Schuss üben können

Wer hat Zugang zu der Polizeischießanlage Bahrenfeld?

In Bahrenfeld befindet sich derzeit noch die größte Hamburger Schieß-Trainingsstätte der Polizei.

Es ist der einzige Schießstand im Bereich der Hansestadt, auf dem Beamte mit der Maschinenpistole den scharfen Schuss üben können. Das Mobile Einsatzkommando hat dort die Möglichkeit, umfangreichere Übungsszenarien durchzuspielen und auch der Bundesgrenzschutz, der Zoll und Vereine nutzen den Stand.

Die Anlage soll nun nach Fertigstellung der neuen Schießanlage in Winterhude im Frühjahr 2011 aufgegeben werden.

Es gab Hinweise darauf, dass in der Anlage Schießübungen von unberechtigten Personen durchgeführt worden sein sollen.

Ich frage den Senat:

1. Wer hat Zugang zu der Schießanlage Bahrenfeld und auf welcher Grundlage?

a. Welche Einrichtungen und Vereine nutzen derzeit die Polizeischießanlage Bahrenfeld und in welchem Umfang?

Folgende Vereine haben Zugang zu der Schießanlage Bahrenfeld:

- die Sportvereinigung Polizei Hamburg von 1920 e.V. mittwochs und samstags in der Zeit von 16.30 ­ 19 Uhr sowie sonntags von 9 bis 13 Uhr,

- die Altonaer Schützengilde von 1639 e.V. montags zwischen 15 und 19 Uhr,

- die Alsterdorfer Trainingsgemeinschaft e.V. dienstags zwischen 16 und 19 Uhr,

- der Verein Groß-Kaliber-Sportschützen e.V. donnerstags zwischen 16 und 20 Uhr und

- der Schießsportclub „Groote Füürpüsters" freitags zwischen 13 und 17 Uhr.

Weitere Einrichtungen haben keinen Zugang zur Schießanlage. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 1 d.

b. Haben dort freie Mitarbeiter/-innen von anderen Diensten Zugang und wenn ja, welche und in welchem Umfang?

c. Übt die Bundespolizei in der Polizeischießanlage Bahrenfeld und wenn ja, in welchem Umfang?

Nein.

d. Werden die Leistungen für andere Behörden berechnet und wenn ja, wie, auf welcher Grundlage und wie viel ist jeweils wem gegenüber in den letzten zehn Jahren berechnet worden beziehungsweise wenn nein, warum nicht?

Die Mitnutzung der Anlage durch den Strafvollzug erfolgt kostenfrei. Weitere Mitnutzungen von Behörden finden nicht statt.

e. Haben Personen, die nicht im öffentlichen Dienst aktiv sind, dort Zugang und wenn ja, welche und in welchem Umfang?

Siehe Antwort zu 1. a.

f. Können hier auch Minderjährige außerhalb des Polizeidienstes (Anwärter/-innen) privat schießen beziehungsweise kann der Senat ausschließen, dass solche dort geschossen haben?

Unter den rechtlichen Voraussetzungen des Waffengesetzes (WaffG) dürfen auch Minderjährige außerhalb des Polizeidienstes im Rahmen der Vereinsnutzung dort schießen.

2. In welcher Form wird registriert, wer die Schießanlage Bahrenfeld aufsucht und hier schießt?

Die Mitnutzung der Anlage wird in Anwesenheitsbüchern erfasst, in denen die für das Schießen verantwortliche Aufsicht, die Namen der jeweiligen Schützinnen und Schützen, das Datum, Beginn und Ende des Schießens sowie das verschossene Munitionskaliber dokumentiert werden.

3. Inwieweit wird die Anlage video- und/oder personell überwacht?

4. Ist es zutreffend, dass außerhalb der Dienstzeiten das Gelände unbewacht ist und der Zugang durch Dritte nicht bemerkt wird beziehungsweise ausgeschlossen werden kann?

Die Fragen berühren die Sicherheit und die Einsatztaktik der Polizei, über die der Senat grundsätzlich keine Auskunft gibt.

5. Wird ein Entgelt für die Überlassung der Schießanlage von Dritten eingefordert und wenn ja, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage?

Nein.

6. Wie wird gegebenenfalls die Haftung gegenüber Dritten, die nicht aktiv im öffentlichen Vollzugsdienst stehen, begrenzt und/oder ausgeschlossen?

Die Haftung gegenüber Dritten ist durch Klauseln in den Mitnutzungsvereinbarungen begrenzt. Danach wird für keinerlei Schäden gehaftet, die sich aufgrund der Mitnutzung der Anlage ergeben könnten.

7. Welche Kontrollen werden an der Schießanlage Bahrenfeld durchgeführt?

a. Wer führt die Kontrollen durch?

Die Aufsichtspflicht über die ordnungsgemäße Nutzung einer Schießstätte obliegt grundsätzlich dem Betreiber. Wird die Anlage von schießsportlichen Vereinen genutzt, obliegt diesen Nutzern gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) die Übernahme der Aufsichtspflicht.

b. Wer überprüft, ob die Personen, die dort schießen, auch eine Waffenbesitzkarte haben?

Eine Waffenbesitzkarte ist zum Schießen auf einer zugelassenen Schießstätte nicht erforderlich.

c. Wer prüft, dass gegebenenfalls mitgebrachte Personen ohne Schießerlaubnis keine Schießübungen oder Ähnliches durchführen?

Eine Schießerlaubnis ist zum Schießen auf einer zugelassenen Schießstätte nicht erforderlich.

d. Wie wird kontrolliert, dass dort nur mit zugelassenen Waffen gefeuert wird?

Die Schießstandaufsicht; vergleiche Antwort zu 7. a.

e. Inwieweit werden die Personalausweise bei dem Betreten der Anlage kontrolliert?

Es besteht keine Pflicht zur Kontrolle von Personalausweisen bei dem Betreten der Anlage.

8. Sind aus den letzten zehn Jahren Fälle bekannt, bei denen sich Personen unerlaubt in der Schießanlage Bahrenfeld beziehungsweise auf dem Gelände aufgehalten haben und wenn ja, wann, welcher Art waren die Vorfälle und welche Konsequenzen zog dies jeweils nach sich?

9. Sind aus den letzten zehn Jahren Fälle bekannt, bei denen Personen ohne Erlaubnis Schießübungen in der Schießanlage Bahrenfeld durchgeführt haben und wenn ja, wann, welcher Art waren die Vorfälle und welche Konsequenzen zog dies jeweils nach sich?

10. Sind aus den letzten zehn Jahren Fälle bekannt, bei denen sich unberechtigte Personen ­ zum Beispiel durch das Überlassen von Schlüsseln

­ Zutritt zur Schießanlage Bahrenfeld verschafft haben und wenn ja, wann, welcher Art waren die Vorfälle und welche Konsequenzen zog dies jeweils nach sich?

Nein.

11. Hat es in den letzten zehn Jahren gegebenenfalls weitere Unregelmäßigkeiten bei der Schießanlage Bahrenfeld gegeben und wenn ja, wann, welcher Art waren die Vorfälle und welche Konsequenzen zog dies jeweils nach sich?

Im Jahr 2010 wurde gegen einen Verein ein Bußgeld erlassen, weil dieser gegen Auflagen gemäß § 36 Absatz 1 und 2 WaffG verstoßen und dadurch eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Absatz 1 Nummer 19 WaffG begangen hatte.

12. Wird der Munitionsschrott auf illegale Nutzung kontrolliert?

Patronenhülsen und Geschossreste werden in getrennten Behältern verschlossen bis zur Abfuhr aufbewahrt.

13. Plant der Senat gegebenenfalls, die Anlage zu privatisieren und wenn ja, wann und warum beziehungsweise wenn nein, warum nicht?