Tageseinrichtungen

In den Selbstbewirtschaftungsfonds für Schulen sind in den Kapiteln 3100 bis 3140 die Personalausgaben (Titel 429.78), die Mittel für die Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Schulmöbeln (Titel 511.78), Unterrichtsmittel (Titel 525.78), sonstige sächliche Ausgaben (Titel 534.78), Umzugs- und Verlegungskosten (Titel 539.78) sowie die Mittel für Schulfahrten (Titel 3020.459.01 „Vergütungen an Lehrkräfte" und Titel 3020.534.05 „Schülerzuschüsse") und Schulschwimmen (Titel 3020.534.02) einbezogen.

Artikel 18 Zu Artikel 18

Billigkeitsleistungen (Billigkeitsleistungen) Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen gewährt werden

- aus den Mitteln für Schadenersatzleistungen (Gruppen 539 und 681),

- mit Einwilligung der Kommission für Bodenordnung aus den Mitteln für Grunderwerb (Obergruppe 82),

- aus dem Regelbudget der Aufgabenbereiche Justizvollzug und Polizei, dem Regelbudget des Besonderen Budgetbereichs Behördenverwaltung Justizbehörde sowie aus den Spezialbudgets der Aufgabenbereiche Staatsanwaltschaften und Gerichte und

- im Übrigen grundsätzlich nur, soweit dafür Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung gestellt oder in den Erläuterungen derartige Leistungen ausdrücklich vorgesehen sind.

Nach § 53 LHO dürfen Leistungen aus Gründen der Billigkeit nur gewährt werden, wenn dafür Mittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

Der Bund sieht diese Voraussetzung dann als gegeben an, wenn zumindest in den Erläuterungen zum Haushaltsplan derartige Leistungen vorgesehen sind; im Hamburger Haushaltsplan wird entsprechend verfahren. Bei Schadenersatzleistungen tritt die Notwendigkeit von Billigkeitszahlungen häufiger auf; es wird daher zur Klarstellung eine Regelung im Haushaltsbeschluss getroffen.

Artikel 19 Zu Artikel 19

Besserstellungsverbot für Beschäftigte von Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern (Besserstellungsverbot für Beschäftigte von Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre oder seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg; abweichende tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden.

Die Bewilligungsbehörde kann nach einheitlichen Bedingungen Ausnahmen zulassen, wenn

- die Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit der Zuwendungsverwendung gefördert wird oder

- die Zuwendung auf der Grundlage von Budgets in Verbindung mit einer eindeutigen Beschreibung des Verwendungszwecks nach Umfang, Qualität und Zielsetzung bewilligt wird.

Die Bewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde Ausnahmen zulassen, wenn besondere andere Gründe vorliegen.

Das Besserstellungsverbot soll, unter Beachtung tarifvertraglicher Regelungen, grundsätzlich verhindern, dass mit Beschäftigten von Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern bessere Konditionen als mit vergleichbaren Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbart werden.

Ausnahmen kommen in Betracht, wenn dadurch die Zuwendung, z. B. durch Leistungsanreize, wirksamer oder wirtschaftlicher verwendet werden kann oder der Zuwendungszweck ergebnisorientiert beschrieben wird (Leistungs-/Zweckbeschreibung). Besondere andere Gründe für eine Ausnahme vom Besserstellungsverbot können im Einzelfall vorliegen, wenn z. B. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf Grund ihrer oder seiner außerordentlichen Qualifikation für den Zuwendungsempfänger unentbehrlich im Hinblick auf dessen Leistungserbringung für den Zuwendungszweck ist.

Die Ausnahmen sollen nicht zu einer Erhöhung der Zuwendung führen; sie sind entsprechend zu dokumentieren.

Artikel 20 Zu Artikel 20

Überlassungen zur unentgeltlichen Nutzung (Überlassungen zur unentgeltlichen Nutzung)

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 LHO kann die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung zugelassen werden.

1. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für stadteigene Grundstücke und Gebäude unter den in der Bürgerschaftsdrucksache 12/491 genannten Bedingungen an die Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH. Nummer 1

Der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH sind die stadteigenen Gebäude und Grundstücke, in denen sie Kindertageseinrichtungen betreibt, gemäß Vertrag mit der Hansestadt Hamburg vom 29. März 1941 zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Dieses Verfahren ist in Ziffer 6 der Bürgerschaftsdrucksache 12/491 vom 3. März 1987 dargestellt und ausdrücklich bestätigt worden.

Der Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Grundstücke beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 6,8 Mio. Euro p. a.

2. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für stadteigene Grundstücke an Freie Träger der Jugendhilfe und an die SpriAG-Sprinkenhof AG für die Nutzung zur Kindertagesbetreuung mit Einwilligung der Kommission für Bodenordnung.

Nummer 2

Im Rahmen des Ausbaus der Kindertagesbetreuung ist die unentgeltliche Überlassung von städtischen Grundstücken an Freie Träger der Jugendhilfe und an die SpriAG erfolgt. Auf die Zahlung von Nutzungsentgelten ist verzichtet worden, weil ein dringendes staatliches Interesse an der Realisierung von Plätzen für die Kindertagesbetreuung besteht.

Der Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Grundstücke beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 8,4 Mio. Euro p. a.

3. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für Schulräume und -flächen an den Hamburger Schulverein von 1875 e. V. und andere gemeinnützige Träger zur Betreuung von Kindern in Hortgruppen.

Nummer 3

Im Rahmen der Kindertagesbetreuung ist die unentgeltliche Nutzung von Schulräumen und -flächen durch Hortgruppen beabsichtigt. Der Hamburger Schulverein von 1875 e. V. und andere als gemeinnützig anerkannte Träger können die Mieten, Betriebskosten sowie Mitnutzungsentgelte nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Deshalb soll auf die Zahlung von Nutzungsentgelten verzichtet werden, denn es besteht ein dringendes staatliches Interesse an der Realisierung der Kindertagesbetreuung.

Der Nutzungswert der bisher unentgeltlich überlassenen Grundstücke und Gebäude beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 138 000 Euro p. a.

4. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für die Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände der vier Hamburger Freiluftschulen an einen gemeinnützigen Träger zur Durchführung von Aufenthalten von Schulkindern.

Nummer 4

Für Freiluftschulaufenthalte ist die unentgeltliche Nutzung der Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände der vier Hamburger Freiluftschulen durch einen gemeinnützigen Träger vorgesehen. Auf die Zahlung von Nutzungsentgelten soll verzichtet werden, weil ein erhebliches Interesse an der Durchführung stadtnaher und kostengünstiger Aufenthaltsmöglichkeiten insbesondere für Grundschulkinder besteht.

Der Nutzungswert der bisher unentgeltlich überlassenen Grundstücke und Gebäude beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 152 000 Euro p. a.

5. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für stadteigene Sportstätten und -flächen an gemeinnützige Hamburger Sportvereine und -verbände für amateursportliche Zwecke.

Nummer 5

Die unentgeltliche Nutzung staatlicher Sportstätten und Grundstücke ist Teil des Sportförderungskonzeptes des Senats. Die Entgeltfreiheit für die Sportstätten wird seit 1965 und für Grundstücke (sog. Sportrahmenvertrags-Flächen) seit 1974 praktiziert.

Der Nutzungswert der bisher unentgeltlich überlassenen Grundstücke und Gebäude beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 11,6 Mio. Euro p. a.

6. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für Lehrschwimmbecken der staatlichen Schulen an Dritte für Zwecke der Sportförderung.

Nummer 6

Die zuständige Behörde hat den gesamten Schwimmunterricht der staatlichen Schulen in Schwimmbäder, zumeist der Bäderland Hamburg GmbH, verlagert. Damit werden die Lehrschwimmbecken für den Schwimmunterricht an staatlichen Schulen nicht mehr benötigt. Die unentgeltliche Überlassung der Lehrschwimmbecken erfolgt zur schwimmsportlichen oder schwimmpädagogischen Nutzung.

Der Nutzungswert der bisher unentgeltlich überlassenen Schwimmbäder beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 134 000 Euro p. a.

7. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für das stadteigene Grundstück Ausschläger Allee (Flurstücke 2472 und 2440 der Gemarkung Billwerder Ausschlag) mit Betriebsgebäude und Sicherungsanlagen für den Betrieb einer zentralen Verwahrstelle für abgeschleppte Fahrzeuge durch einen privaten Unternehmer.

Nummer 7

Nach erneuter Ausschreibung und Vergabe der Leistung soll das Grundstück wie bisher auch dem künftigen Betreiber zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Vertrag über Fahrzeugannahme-, Verwahr-, Herausgabe- und Abrechnungsleistungen (Verwahrvertrag) unentgeltlich überlassen werden, weil ein dringendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe besteht.

Der Nutzungswert des bisher unentgeltlich überlassenen Grundstücks und Betriebsgebäudes mit Sicherungsanlagen beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag

1. Januar 2010 rund 44 700 Euro p. a.

8. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für stadteigene Grundstücke, die der XFEL GmbH für den Bau und Betrieb des Freie-ElektronenRöntgenlasers (XFEL) zur Verfügung gestellt werden.

Nummer 8

Die international finanzierte XFEL GmbH baut und betreibt einen Freie-Elektronen-Röntgenlaser (XFEL), der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus aller Welt zur Verfügung stehen wird. Es besteht ein dringendes staatliches Interesse an der Realisierung des XFEL.

Die unentgeltliche Bereitstellung der Grundstücke durch das Sitzland ist bei internationalen Forschungsprojekten üblich und wird auch in diesem Fall sowohl vom Bund als auch von den internationalen Partnern erwartet. Der Vertrag über den Bau und Betrieb des XFEL sieht in Artikel 5 Absatz 1 eine entsprechende Regelung vor.

Der Nutzungswert der bisher unentgeltlich überlassenen Grundstücke beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 600 Euro p. a.