KampfmittelVO in den Baugrund eingegriffen wird ein Antrag oder eine Anfrage gestellt werden oder gibt es

Bauvorhaben und Kampfmittel

In § 1 Absatz 4 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelVO) wird ausgeführt: „Verdachtsflächen sind Grundstücke, auf denen sich nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörde Kampfmittel befinden oder befinden können. Bebaute Flächen gelten dann als Verdachtsfläche, wenn auf ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung baulicher Maßnahmen bestehende Gebäude so verändert werden, dass in den Baugrund eingegriffen werden muss." Und weiter heißt es in § 5 Absatz 1: „Eigentümer einer Verdachtsfläche, auf der bauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind, sind verpflichtet, ein geeignetes Unternehmen in dem erforderlichen Umfang mit der Durchführung von Aufgaben der Sondierung auf der betroffenen Fläche und dem Freilegen eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes zu beauftragen."

Wir fragen daher den Senat:

1. Wie definieren der Senat oder die zuständigen Fachbehörden den Begriff „Verdachtsfläche"? Verdachtsflächen sind Grundstücke, auf denen sich nach Erkenntnissen der zuständigen Behörde ­ Feuerwehr, Referat „Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht" (GEKV) ­ Kampfmittel befinden oder befinden könnten.

2. Muss grundsätzlich für jedes Bauvorhaben, bei dem ­ gemäß § 5

KampfmittelVO ­ in den Baugrund eingegriffen wird, ein Antrag oder eine Anfrage gestellt werden oder gibt es Ausnahmen?

a.) Wenn ja, welche?

Es besteht keine Antragspflicht. Ein Grundstückseigentümer kann auch ohne eine Gefahrenerkundung durch GEKV ein geeignetes und zugelassenes privates Kampfmittelräumunternehmen mit der Sondierung eines Grundstückes beauftragen.

3. Werden alle Grundstücke in Hamburg separat nach ihren Flurstücknummern oder den Straßennamen mit Hausnummern in einem Verdachtskataster geführt oder ist dies aus Datenschutzgründen nicht möglich?

Beim Referat „Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht" (GEKV) wird ein detailliertes Belastungskataster über die bekannten Verdachtsflächen mit den genauen Belastungsarten und Belastungsabgrenzungen mit einem eindeutigen Grundstücksbezug geführt.

Weiterhin wird im Hamburger Automatisierten Liegenschaftskataster nach § 11 Absatz 3 „Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen (Hamburgisches Vermessungsgesetz ­ Hmb-VermG) vom 20. April 2005" eine Belastung/Beschränkung „Kampfmittelverdacht" für das jeweils betroffene Flurstück geführt.

4. Wie hat sich die Personalsituation des GEKV (Referat Gefahrenerkundung Kampfmittel) seit Inkrafttreten der KampfmittelVO am 13. Dezember 2005 verändert? Bitte die Personalstärke der GEKV für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 angeben?

2006 acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

2007 zwölf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

2008 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

2009 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

2010 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

5. Wie viele Anfragen zu Verdachtsflächen wurden beim GEKV in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 eingereicht und beantwortet? Bitte gesondert nach

a.) Antrag auf Gefahrenerkundung/Luftbildauswertung und

b.) Antrag auf Prüfung des Kampfmittelbelastungskatasters auflisten.

Das Kampfmittelbelastungskataster wurde zum 1. Juni 2009 angelegt.

Hinsichtlich der Bearbeitung/Beantwortung der Anträge siehe Antwort zu 6.

6. Wie viele dieser Anfragen/Anträge wurden in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 positiv beantwortet?

Es wird nur die Anzahl der insgesamt bearbeiteten/beantworteten Anträge ­ unabhängig vom Ergebnis ­ erfasst.

2006 868 bearbeitete Anträge

2007 1.151 bearbeitete Anträge

2008 2.956 bearbeitete Anträge

2009 2.608 bearbeitete Anträge bis Oktober 2010 4.382 bearbeitete Anträge

Die im Übrigen zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

7. Wie viele Bauherren mussten in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 ­ gemäß § 5 KampfmittelVO ­ ein geeignetes Unternehmen zur Sondierung beauftragen?

Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst.

Die Kampfmittelverordnung sieht lediglich eine Überwachung der geeigneten Unternehmen (gemäß § 6 KampfmittelVO) durch den Kampfmittelräumdienst vor, nicht aber die Überwachung der Bauherren. Es können daher nur die Beginnanzeigen (§ 5

KampfmittelVO) der Sondierungsarbeiten durch die geeigneten Unternehmen in einer Zahlenübersicht dargestellt werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. und 2. a.). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 19. Siehe auch Antworten zu 2. und

2. a.), 6. und 7.

Es wird die Zahl der Einsätze pro Jahr und die Menge der gefundenen Kampfmittel erfasst.