Grundwassergebührengesetzes

Auf der Grundlage des Grundwassergebührengesetzes wird die Verleihung des Rechts zur Förderung von Grundwasser mit einer so genannten Verleihungsgebühr belegt. Diese erlaubt es, den wirtschaftlichen Wert abzugelten, den das verliehene Recht zur Grundwassernutzung darstellt. Die Einführung der Gebühr erfolgte im Jahr 1989 unter anderem „vor dem Hintergrund der hohen und zunehmenden öffentlichen Aufwendungen für die Sicherung der Grundwasserressourcen (einschließlich der Flächensanierung)", aber auch, um durch die Einnahmen einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung zu leisten (Vergleiche Bürgerschaftsdrucksache 13/2793 vom 6. Dezember 1988). Die Bürgerschaft hatte dieses Gesetz angeregt, „um ein sparsames Umgehen mit Grundwasser zu erreichen". Die letzte Änderung des Gesetzes erfolgte mit Gesetz vom 14. Dezember 2005 und beinhaltete eine lineare Anhebung um 0,01 Euro pro Kubikmeter Grundwasser zum 1. Januar 2006

(Bürgerschaftsdrucksache 18/3102 vom 1. November 2005).

Seit der Einführung der Grundwassergebühr haben die betroffenen Grundwasserförderer in erheblichem Umfang auf Förderrechte verzichtet. Wurde bereits bei Einführung der Gebühr die erlaubte/bewilligte Jahresfördermenge von ca. 270 Mio. Kubikmetern auf ca. 184 Mio. Kubikmeter reduziert, so führten auch die Anhebungen der Grundwassergebühr dazu, dass Wasserrechte ganz oder teilweise zurückgegeben wurden (Förderrechte auf hamburgischem Gebiet nur noch ca. 109,3 Mio. Kubikmeter im Jahr 2009). Gleichzeitig sind die öffentlichen Aufwendungen für die Sicherung der Grundwasserressourcen unverändert hoch bei weiterhin angespannter Haushaltslage.

Das Grundwassergebührengesetz wurde weiter daraufhin überprüft, ob die dortigen Regelungen heute noch als angemessen anzusehen sind. Bisher werden Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung gegenüber den anderen Inhabern von Förderrechten entlastet, und zwar in zweifacher Hinsicht:

Zum einen ist die Gebührenhöhe, die für die Befugnis zur Grundwasserentnahme pro Kubikmeter Wasser zu zahlen ist, für diese niedriger als für die übrigen Inhaber von Förderrechten (Preisprivileg). Zum anderen wird von der zulässigen Jahresmenge zurzeit noch ein Abzug entsprechend dem Anteil des Haushaltswasserverbrauchs an der öffentlichen Wasserversorgung vorgenommen. Nur die Befugnis zur Grundwasserförderung für die verbleibenden Anteile bildet die Grundlage für die Berechnung der Gebühren (Mengenprivileg).

Die Sicherung von Grundwasserressourcen ist mit hohen öffentlichen Aufwendungen verbunden. Diese sind unabhängig davon, ob es sich um Grundwasserressourcen in Wassergewinnungsgebieten handelt, welche von dem öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, oder um sonstige Grundwasserressourcen. Aus diesem Grund soll eine gebührenrechtliche Gleichstellung privater und öffentlicher Grundwasserentnahmen erfolgen, indem die bisherigen Privilegierungstatbestände für Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung entfallen.

Im Grundwassergebührengesetz ist bisher eine Definition des Begriffs „oberflächennah" vorgesehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein sich an die Brunnentiefe orientierendes Festlegungskriterium nicht praxisgerecht ist. Deshalb wird die hierzu bestehende Regelung gestrichen.

II. Inhalt der Änderung:

1. Wegfall von Privilegien der öffentlichen Wasserversorgung:

Die Gebühr für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern liegt für Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zurzeit bei 0,07 Euro (im Übrigen bei 0,11 Euro), bei der Förderung aus tieferen Grundwasserleitern bei 0,08 Euro (im Übrigen bei 0,12 Euro) (Preisprivileg). Hier soll eine Anpassung auf die Gebührenhöhe für die übrigen Grundwasserförderer erfolgen.

Bisher wird bei Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung von der zulässigen Jahresfördermenge zudem ein Abzug entsprechend dem Anteil des Haushaltswasserverbrauchs an der öffentlichen Wasserversorgung in Höhe von 60 vom Hundert (v. H.) vorgenommen. Nur die Befugnis zur Grundwasserförderung für die verbleibenden 40 v. H. bildet die Grundlage für die Berechnung der Gebühren (Mengenprivileg). In Zukunft soll die zulässige Jahresmenge ohne Abzüge zugrunde gelegt werden.

2. Erhöhung der Grundwasserentnahmegebühr:

Die Erhöhung der Grundwasserentnahmegebühr um 0,02 Euro pro Kubikmeter erfolgt auf die bisherigen Gebühren in Höhe von 0,11 Euro bzw. 0,12 Euro pro Kubikmeter und wirkt sich durch den Wegfall des Mengen- und des Preisprivilegs für Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung genauso aus wie für die übrigen Nutzer. Dies führt dazu, dass die Gebühr für alle Inhaber einer Befugnis zur Grundwasserförderung ab 2011 für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern 0,13 Euro pro Kubikmeter und 0,14 Euro pro Kubikmeter für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern beträgt.

3. Entfall der Definition „oberflächennah"

Die Definition des Begriffs „oberflächennah" in § 1 Absatz 3 Satz 3 kann künftig entfallen. Die an der Brunnentiefe orientierte Festlegung des S. 3 hat sich als zu starr erwiesen; siehe dazu unter 4. bei der Einzelbegründung.

4. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 1::

Die bisherigen Regelungen in § 1 Absatz 3 Nr. 1 zur Höhe der Grundwasserentnahmegebühr für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung entfallen. Die Gebühr ist nun nur danach differenziert, aus welchem Grundwasserleiter das Grundwasser entnommen wird. Diese mit dem 2. Änderungsgesetz 2001 vorgesehene Differenzierung zwischen oberflächennahen und tieferen Grundwasserleitern hat sich bewährt und bleibt erhalten. Es erfolgt für beide Varianten eine lineare Gebührenanhebung um 0,02 Euro je Kubikmeter auf 0,13 Euro (oberflächennahe Grundwasserleiter) bzw. 0,14 Euro (tiefere Grundwasserleiter). § 1 Absatz 3 S. 3 entfällt. Die Abgrenzung zwischen „oberflächennah" und „tieferen Grundwasserleitern" gelingt bereits mit dem Klammerzusatz hinter „tieferen Grundwasserleitern" (elsterkaltzeitliche tiefe Rinne und Obere und Untere Braunkohlesande). Die übrigen Grundwasserleiter sind „oberflächennah". Auch für die oberflächennahe Förderung von Grundwasser mit hoher Chloridkonzentration, die einem ermäßigten Gebührensatz unterliegt, hat sich gezeigt, dass die an geologischen Gegebenheiten orientierte Definition „soweit das Grundwasser durch Uferfiltration mit tidebeeinflussten oberirdischen Gewässern in Verbindung steht" ausreichend ist. Auf die starre Grenze, wie sie zurzeit noch vorgesehen ist ­ Brunnentiefe von nicht mehr als 35 Meter ­, wird daher verzichtet.

Mit § 1 Absatz 5 wird das so genannte „Mengenprivileg" aufgehoben, auf Grund dessen bei einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung von der jeweils zulässigen Jahresmenge ein Abzug entsprechend dem Anteil des Haushaltswasserverbrauchs an der öffentlichen Wasserversorgung in Höhe von 60 v. H. vorgenommen wurde. In Zukunft ist bei der Berechnung der Gebühren für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wie bei anderen Grundwasserförderern die zulässige Jahresmenge ohne Abzug zugrunde zu legen.

Zu § 2:

Um die Einheitlichkeit der Jahreserhebung bei der Grundwassergebühr aufrechtzuerhalten, tritt das Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft.

Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.

III. Finanzielle Auswirkungen:

Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen wären nach der Gebührenfestsetzung auf der Basis bestehender Förderrechte durch die lineare Erhöhung Mehreinnahmen in Höhe von 2,17 Mio. Euro zu erreichen, von denen etwa 371 Tsd. Euro auf private Grundwasserförderer entfallen. Erfahrungen mit bisherigen Gebührenerhöhungen haben allerdings gezeigt, dass eine solche regelmäßig dazu führt, dass Förderrechte zurückgegeben werden. Da die Grundwasserentnahmegebühr nicht nach der tatsächlich geförderten Menge, sondern nach den Förderrechten berechnet wird, hat dies den Rückgang der Gebühreneinnahmen zur Folge. So wurden nach der letzten Gebührenerhöhung (linear um 0,01 Euro pro Kubikmeter) im Jahr 2006 zunächst die erwartete Einnahmeerhöhung in Höhe von 600 Tsd. Euro erreicht (Haushaltsjahr 2006). In der Folgezeit gingen die zusätzlichen Einnahmen jedoch auf jährlich ca. 350 Tsd. Euro zurück. Dies liegt darin begründet, dass Inhaber von Förderrechten auf Anteile ihrer Rechte verzichtet haben.

Eine solche Reaktion ist auch nun zu erwarten, nach dem Verzicht auf Rechte in den vergangenen Jahren allerdings nicht in dem bisherigen Umfang. Vor diesem Hintergrund können voraussichtlich Mehreinnahmen von knapp 2 Mio. Euro erreicht werden. Aber auch eine geringere Einnahme ist möglich.

Der Entfall der Privilegien führt zu zusätzlichen Einnahmen im Einzelplan 6 (Titel 6700.111.02, Einnahmen aus der Grundwassergebühr) in Höhe von etwa 7,6 Mio. Der Gewinn der HWW wird sich, soweit die Kosten nicht anderweitig kompensiert werden, entsprechend verringern. Eine Umlage dieser Kosten auf die Wasserpreise ist seitens der HWW nicht vorgesehen.

Der Wegfall der Definition des Begriffs „oberflächennah" hat keine maßgeblichen finanziellen Veränderungen zur Folge.

Die Auswirkungen dieser Drucksache auf den Haushalt 2011/2012 werden in einer gesonderten Ergänzungsdrucksache zum Haushaltsplan-Entwurf 2011/2012 dargestellt.