Tageseinrichtungen
Kindertagesstätten in Wohn- oder Gewerbegebieten:
Das Bundesbauministerium hat angekündigt, die BauNVO dahingehend zu ändern, dass Kindertageseinrichtungen auch in reinen Wohngebieten allgemein statt wie bisher ausnahmsweise zulässig werden. Die den Senat tragenden Parteien unterstützen nach Presseberichten dieses Vorhaben.
Der Einsicht folgend, dass Kindertageseinrichtungen dort errichtet werden sollen, wo die Kinder wohnen, ist eine Änderung der Bestimmungen zu Gewerbegebieten nicht beabsichtigt. Dort sind Kindertageseinrichtungen nur ausnahmsweise zulässig, zum Beispiel bei Betriebskindertagesstätten.
Trotz dieser eindeutigen Tendenz gibt es Hinweise, die für Hamburg eine verstärkte Verlagerung von Kitas in Gewerbegebiete befürchten lassen. So berichtete das „Hamburger Abendblatt" am 08.09.2010 über eine in diesen Tagen eröffnete Kindertageseinrichtung: „... in der Lagerstraße fand sich ein idealer Standort, doch liegt der in einem Gewerbegebiet. Für eine Ausnahmegenehmigung half da nur ein guter Draht zum Bezirksamtsleiter."
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1. Unterstützt der Senat die Initiative des zuständigen Bundesministeriums, durch Änderung der BauNVO Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten allgemein zulässig zu machen?
Wenn nein, warum nicht?
Ja.
2. Aus welchen Gründen ist in der Lagerstraße die baurechtliche Ausnahmegenehmigung für eine Kindertageseinrichtung im Gewerbegebiet erteilt worden?
Für die Errichtung einer Kindertagesstätte (Kita) des Trägers Kindergärten Finkenau e.V. in der Lagerstraße wurde eine planungsrechtliche Ausnahme erteilt. Gemäß § 8 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung können Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden. Direkt angrenzend befinden sich die Einzugsgebiete Schulterblatt und Schanzenviertel. Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass die Kita gebietsverträglich ist.
3. Wie war der Bezirksamtsleiter in das Genehmigungsverfahren involviert?
Nach Auskunft des zuständigen Bezirksamtes war der Bezirksamtsleiter in den Genehmigungsprozess nicht einbezogen.
4. Ist es üblich, dass der Bezirksamtsleiter baurechtliche Ausnahmegenehmigungen erteilt oder befördert?
Ausnahmegenehmigungen werden vom Fachamt Bauprüfung des zuständigen Bezirksamts im Rahmen von Vorbescheids- und Bauantragsverfahren erteilt.
5. Wie können Bauherren, die nicht über einen guten Draht zum Bezirksamtsleiter verfügen, eine Ausnahmegenehmigung erhalten?
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erfolgt auf der Grundlage des § 31 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und wird im Vorbescheids- oder Bauantragsverfahren geprüft.
6. Warum ist im Gewerbegebiet in der Lagerstraße eine Ausnahmegenehmigung für eine Kindertagesstätte erteilt worden, während gleichzeitig wenige hundert Meter entfernt einem anderen Träger die Erteilung einer Bau- und Nutzungsgenehmigung für eine Tageseinrichtung in der Laeiszstraße im allgemeinen Wohngebiet, in dem Kindertageseinrichtungen regelmäßig zulässig sind, vom selben Bezirksamt verweigert wird?
Welchem Träger wurde die Genehmigung erteilt und welchem nicht, und mit welchen Begründungen?
Das Grundstück Laeiszstraße befindet sich im Sanierungsgebiet S 3 Karolinenviertel.
Hier ist eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB erforderlich. Das beantragte Bauvorhaben einschließlich der beantragten Nutzung hätte nur über eine erhebliche Befreiung genehmigt werden können. Es entspricht nicht den Sanierungszielen und ist nach Einschätzung des zuständigen Bezirksamts nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigung wurde insgesamt im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO) versagt.
SterniPark e.V. erhielt dementsprechend eine Ablehnung für die Laeiszstraße. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.
7. Ist durch die in 6. erläuterte widersprüchliche Genehmigungspraxis der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität im Baurecht verletzt worden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Genehmigungspraxis ist nicht widersprüchlich. Im Übrigen siehe Antworten zu 2. und zu 6.
8. Ist die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in der Lagerstraße Bestandteil einer Entwicklung, in Hamburg Kindertageseinrichtungen in Gewerbegebiete zu verlagern?
Nein.
9. Wie beurteilt die für die Jugendhilfe fachlich zuständige Behörde die Genehmigung und Eröffnung von Kindertageseinrichtungen in Gewerbegebieten?
Die zuständige Behörde befürwortet die Genehmigung und Eröffnung von Kindertagesstätten in Gewerbegebieten, wenn dem keine schwerwiegenden Hindernisse wie zum Beispiel die von den angesiedelten Gewerbebetrieben ausgehenden Lärmemissionen entgegenstehen.
10. Welche Kindertageseinrichtungen sind seit dem Marienkäfer-Urteil von 2005 in Gewerbegebieten eröffnet oder genehmigt worden? Es wird um Angabe des genauen Standortes und des Datums der Nutzungs- beziehungsweise Baugenehmigung gebeten.
11. Aus welchen Gründen sind die jeweiligen Ausnahmegenehmigungen erteilt worden? Es wird um Benennung der Gründe in jedem einzelnen Fall gebeten.
12. Hat es in Gewerbegebieten Nachbarschaftseinwendungen gegen die Genehmigung von Kindertageseinrichtungen gegeben?
Wenn ja, an welchen Standorten und mit welchen Begründungen?
Genehmigung von Kindertageseinrichtungen in Gewerbegebieten ab 2005Genehmigung von Kindertageseinrichtungen in Gewerbegebieten ab 2005 BezirkBezirk StandortStandort Datum der Genehmigung (Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung) Datum der Genehmigung (Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung) Stichwortartige Begründung für die Erteilung der Ausnahme/Befreiung Stichwortartige Begründung für die Erteilung der Ausnahme/Befreiung Einwendungen von Nachbarn, wenn ja: mit welchen Begründungen?
Einwendungen von Nachbarn, wenn ja: mit welchen Begründungen?
Lerchenstraße 28 7.6.2010 Kita ist gebietsverträglich; bei dem ausgewiesenen Gewerbegebiet handelt es sich um ein kleines Gebiet, das an ein WB-Gebiet (besonderes Wohnen) unmittelbar angrenzt.
Nein.Hamburg Mitte Stresemannstraße 52 4.8.2008 Erweiterung einer bestehenden Kita Nein.
Theodorstr.42 25.2.2010 Die Kita ist städtebaulich vertretbar;
Das Gewerbegebiet ist ein relativ kleiner Bereich im Geltungsbereich des B-Plans.
Nein.
Theodorstr.42 b 26.8.2010 Die Kita ist städtebaulich vertretbar;
Das Gewerbegebiet besteht aus einem Grundstück.
Nein.
Gasstraße 18 15.10.2009 Die Kita ist städtebaulich vertretbar;
In der unmittelbaren Umgebung der Kindertagesstätte gibt es Wohngebiete, deren Bewohner diese nutzen können.
Nein.
Altona Notkestraße 23 13.11.2008 Erweiterung einer bestehenden Kita. Nein Eppendorfer Weg 138 29.8.2007 Nicht störendes Gewerbe. Städtebaulich vertretbar.
Nein.
Eppendorfer Weg 211 7.5.2010 Nicht störendes Gewerbe. Städtebaulich vertretbar.
Nein.
Eimsbüttel Hoheluftchaussee 95 30.5.2010 Die Kita ist städtebaulich vertretbar. Das relativ kleine Gewerbegebiet liegt im hinteren Bereich zur Straße. Die gewerbliche Nutzung wird nicht gestört.
Nein.
Fahrenkrön 119
(Hauptsitz der Kita; Fahrenkrön 115 auf dem Schulgrundstück); Bebauungsplan Bramfeld 58 mit den Festsetzungen GE II, BauNVO 1990
13.11.2009 Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die nachbarlichen Interessen sowie die öffentlichen Belange sind berücksichtigt worden.
Es lagen nachbarliche Einwände im Genehmigungsverfahren vor.
Sie bezogen sich auf den zu erwartenden Erschließungsverkehr und die möglichen Einschränkungen der Immissionen eines Gewerbebetriebs. Es wurde ein Verkehrskonzept entwickelt und Baulasten gebildet, um den Gewerbebetrieb von Einschränkungen freizuhalten.
Wandsbek Eulenkrugstraße 55/61, Ecke Wiesenhöfen 11 in Volksdorf 20.9.2010 Das Einkaufszentrum soll durch den Kindergarten belebt werden.
Nein.
Bergedorf Brookkehre 12 9.7.2010 Kleinteiliges Gewerbegebiet mit hohem Anteil an kleineren Betrieben mit Betriebswohnungen; Nähe des Grundstücks zum angrenzenden WA-Gebiet; Schule und Schulgarten des Fördervereins in unmittelbarer Nähe.
Nein.