Durchführung der Brandverhütungsschau

Aufgrund des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 hat der Senat eine Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung ­ BVSVO) erlassen. Diese bezieht sich auf § 6 Absatz 4 Feuerwehrgesetz zur Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung.

Näher bestimmt wird diese BVSVO durch ihren Bezug auf § 6 Absatz 1, Satz 1 Feuerwehrgesetz.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat zur BVSVO in der Fassung vom 1. Dezember 2009 zu § 1 Absatz 1, Punkt 5.:

1. In welcher zeitlichen Abfolge wurden Brandverhütungsschauen vor dem Inkrafttreten der neuen BVSVO in den unter Punkt 5. genannten Einrichtungen durchgeführt? Welche Feststellungen wurden überwiegend dabei in den Jahren von 2004 bis 2009 gemacht? Bitte die Feststellungen/Mängel nach Einrichtungsarten darstellen.

Bei den unter § 1 Absatz 1 Punkt 5 der Brandverhütungsschauverordnung genannten Einrichtungen wurden auch schon nach der alten Verordnung im dreijährigen Turnus Brandverhütungsschauen durchgeführt.

Festgestellte Mängel werden statistisch nicht erfasst. Eine Einzelfallauszählung aller Niederschriften zur Brandverhütungsschau für den Zeitraum von 2004 bis 2009 ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

2. Wie wird die seit dem 1. Dezember 2009 geltende BVSVO aktuell umgesetzt (personell, inhaltlich-methodisch)? Wie viele Brandverhütungsschauen wurden seitdem in den unter Punkt 5. genannten Einrichtungen mit welchen Ergebnissen durchgeführt?

Bitte nach Einrichtungsarten beantworten.

Das Referat „Brandverhütungsschauen" der Feuerwehr Hamburg ist in 2010 um einen Mitarbeiter verstärkt worden. Dadurch konnten mit Abschluss des 3. Quartals 2010 bereits in 73,3 Prozent der im Jahr 2010 zu überprüfenden Objekte die Brandverhütungsschauen durchgeführt werden.

Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

3. Haben alle unter 5. genannten Einrichtungen einen praxiserprobten Alarm- und Evakuierungsplan? Gibt es in allen Einrichtungen Brandschutzverantwortliche?

Das richtige Verhalten im Brandfalle wird in einer Brandschutzordnung festgelegt. Das Vorhandensein einer Brandschutzordnung wird im Rahmen der Brandverhütungsschau überprüft.

Eine regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter einer Einrichtung in das richtige Verhalten nach der Brandschutzordnung ist Pflicht des Betreibers. Auch die Kenntnis der Brandschutzordnung bei den Mitarbeitern wird bei einer Brandverhütungsschau stichprobenweise überprüft.

Verantwortlich für den sicheren Betrieb einer Einrichtung ist der Betreiber. Der Betreiber kann zu seiner Unterstützung einen Brandschutzbeauftragten einsetzen. Angaben über die Anzahl der Einrichtungen mit einem Brandschutzbeauftragten liegen nicht vor.