Grundstück

Wirkungsvollen Boden- und Gewässerschutz bei privaten Abwasserleitungen ermöglichen

Ein Großteil der deutschen Abwasserhausanschlüsse soll undicht und dringend sanierungsbedürftig sein. Aus anderen Bundesländern ist bekannt, dass circa 30 bis 50 Prozent der privaten Abwasserleitungen Schäden aufweisen (Drs. 19/5723). Überflutungen privater Keller können die Folge sein. Aber nicht nur Kellerräume können in Mitleidenschaft gezogen werden, auch die Umwelt und vor allem das Grundwasser können durch die Belastungen geschädigt werden.

Nach § 17b Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) ist die Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu überprüfen und nachzuweisen. Gemäß der als Technische Betriebsbestimmung bekannt gemachten Norm DIN 1986 Teil 30 ist der erstmalige Dichtheitsnachweis für Grundstücksentwässerungsanlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2015 zu erbringen (vergleiche Drs. 19/5723). Wiederholungsprüfungen sind außerhalb von Wasserschutzgebieten innerhalb von 20 Jahren vorzunehmen. Innerhalb von Wasserschutzgebieten gelten strengere Anforderungen.

Laut Senat haben die bisherigen Erfahrungen mit dieser Norm gezeigt, dass die Fristsetzung dazu führt, dass sich die Mehrzahl der Betroffenen in eine Wartehaltung begibt und die erforderlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Frist aufschiebt (Drs. 19/7524). Im Sinne des vorbeugenden Boden- und Gewässerschutzes wäre es aber, wenn mit der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen bereits deutlich vor Ablauf der Frist begonnen würde. Denn je früher Schäden festgestellt und behoben werden, desto besser. Hierzu wäre es jedoch erforderlich, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die die Überprüfung ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen bereits jetzt veranlassen, nicht schlechter gestellt werden als diejenigen, die bis zum Ablauf der Frist damit warten. So würde die praktische Umsetzung der sinnvollen Regelung entzerrt und auch eine geordnete Abwicklung der Untersuchungsaufträge und der möglicherweise notwendigen Sanierungsmaßnahmen ermöglicht. Dies wäre auch ganz im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, der zufolge alle Wasserkörper ­ also auch das Grundwasser ­ bis zum Jahre 2015 in einen guten Zustand zu bringen sind.

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. die aufgrund von § 15 Absatz 2 HmbAbwG bekannt gemachten Technischen Betriebsbestimmungen ­ Entwässerungsanlagen ­ („Amtlicher Anzeiger" 2008, Seite 2507) mit folgender Maßgabe zu modifizieren:

Sofern die Dichtheitsüberprüfungen entsprechend den Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 bereits vor Ablauf der zulässigen Frist durchgeführt wurden, werden diese Überprüfungen für die Wiederholungsprüfung so behandelt, als ob sie zum spät möglichsten Zeitpunkt erfolgt wären.

2. die Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten zeitnah auf geeignete Weise über ihre Verpflichtung zum Nachweis über die Dichtheit ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen zu informieren.