Versickerungsfähigkeit

Spielplatz zugewandten Fassaden der geplanten Bebauung nördlich der Carsten-Rehder-Straße und die Giebelwand der an den Park angrenzenden Neubebauung südlich Olbersweg. Hier sollen grüne Raumkanten entstehen, die die Bebauung aus der Sicht der Parkbesucher optisch zurücktreten läßt. Die Kerngebietsflächen sind von der Wandbegrünung ausgenommen, weil sie größenteils nicht mit der Parkanlage in Verbindung stehen.

­ Auf den privaten Grundstücksflächen sind außerhalb der überflutungsgefährdeten Bereiche an der Großen Elbstraße Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen (vgl. § 2 Nummer 13). Diese Maßnahme trägt zu einem verminderten Oberflächenabfluß und zu einer Grundwasseranreicherung bei. Um den Wasserhaushalt so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser-und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen. Die Befestigung und Versiegelung von Flächen im Bereich der Erschließungswege und befestigten Stellplätze verhindert die Versickerung von Regenwasser, verringert die natürliche Verdunstung, verschlechtert die Wasserversorgung von Bäumen und Sträuchern und zerstört den Lebensraum für Tiere und Pflanzen an der Erdoberfläche und im Boden. Die Folgen sind hoher und schneller Abfluß in die Kanalisation, Hochwasserereignisse, Senkung des Grundwasserspiegels, Verschlechterung des Kleinklimas und Verödung von Stadträumen. Deshalb ist die Inanspruchnahme von Freiflächen für befestigte Erschließungseinrichtungen auf das notwendige Maß zu beschränken und die Herrichtung so zu gestalten, daß die Versickerungsfähigkeit für Regenwasser in den Untergrund sowie die biologische Austauschfunktion zwischen Untergrund und Atmosphäre nach Möglichkeit gewahrt bleibt. Folgende durchlässige Oberflächenbefestigungen sind geeignet: Schotterrasen, Kies-Splittdecken, Rasengittersteine, Pflaster mit breiten Fugen, Porensteine. Darüber hinaus können mit weiteren Materialien durch eine entsprechende Verlegungsart weitgehend durchlässige Oberflächenbefestigungen erstellt werden. Im überflutungsgefährdeten Bereich ist die Erhaltung der Oberflächenbeläge vorrangig. Versiegelnde Bauweisen können deshalb aus technischen Gründen zwingend erforderlich sein und sind daher zulässig.

4.14 Bodenverunreinigungen

Im Plangebiet befinden sich vier Altstandorte, von denen drei in der Planzeichnung nach § 9 Absatz 5 Nummer 3

Baugesetzbuch als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet sind. Auf den Flächen wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt und insgesamt 45 Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe von ca. 5 m niedergebracht. 33 der Bohrungen mußten aufgrund von Hindernissen im Untergrund abgebrochen werden. Hier sind teilweise ergänzende Untersuchungen erforderlich, die aus bautechnischen Gründen nur während der Baumaßnahmen durchgeführt werden können. An 104 Bodenproben (teilweise Mischproben) wurden die Untersuchungsparameter Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink) und Arsen, Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), extrahierbare organische Kohlenwasserstoffe (EOX), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), einkernige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTXE) und z. T. leicht flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) untersucht.

Die Untersuchungen haben zum Ergebnis, dass der Untergrund bis in eine Tiefe von ca. 4,5 m (vereinzelt 6 m) aufgefüllt wurde. Darunter folgen Sande. Das Grundwasser wurde in einer Tiefe von 3,5 bis 5 m angetroffen.

Buttstraße 3/Große Elbstraße 14 (Flurstück 1800)

Die Fläche ist mit einer ca. 0,1 m mächtigen Asphaltschicht versiegelt. In die darunter folgende Auffüllung ist Bauschutt mit Anteilen von 10 v. H. bis 100 v. H. eingemengt. Eine Mischprobe weist in einer Entnahmetiefe von 0,1 m bis 1,4 m deutliche Belastungen für die Schwermetalle Zink, Blei und Cadmium auf. Der betroffene Bereich ist im Bebauungsplan gekennzeichnet. Die übrigen Untersuchungen sind unauffällig. Die festgestellte punktuelle Bodenbelastung steht der geplanten Kerngebietsausweisung nicht entgegen.

Carsten-Rehder-Straße 51/Große Elbstraße 80, 90­94

(Flurstück 1210)

Auf dieser Fläche wurde in einer Bodenmischprobe in einer Entnahme von bis 0,4 m eine erhöhte Konzentration des Schwermetalls Blei angetroffen. Der Bereich wurde gekennzeichnet. Die übrigen Untersuchungsparameter sind unauffällig. Auf dieser Fläche sollen flächendeckend Bürogebäude mit Tiefgaragen errichtet werden, so daß verunreinigtes Bodenmaterial im Rahmen der Bauarbeiten ausgekoffert wird. Eine Kerngebietsausweisung ist möglich.

Große Elbstraße (Flurstück 1222)

Die Auffüllung besteht zu ca. 100 v. H. aus Bauschutt. In einer Mischprobe sind die PAK-Gehalte des Bodens deutlich erhöht (Tiefe 1,4 m bis 2,1 m). Der Bereich wurde im Bebauungsplan gekennzeichnet. Die übrigen untersuchten Parameter sind unauffällig. Auf dieser Fläche soll flächendeckend ein Bürogebäude errichtet werden. Im Rahmen von Baumaßnahmen wird Bodenmaterial ausgekoffert. Die Untersuchungsergebnisse stehen einer Kerngebietsausweisung nicht entgegen.

Große Elbstraße (Flurstücke 1144, 1145, 1147)

Das aufgefüllte Bodenmaterial besteht fast vollständig aus Bauschutt.

Die Untersuchungsergebnisse des Bodens für diese Fläche sind unauffällig. Allgemein gilt, dass ausgekoffertes Bodenmaterial nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen ist. Die zuständige Dienststelle der Umweltbehörde ­ Fachamt für Gewässer und Bodenschutz ­ und das Umwelt-und Gesundheitsdezernat des Bezirkes sind im Rahmen von Baumaßnahmen auf den untersuchten Flächen zu beteiligen.

4.15 Wasserfläche (Hafengebiet)

Bei der Elbe handelt es sich um eine Bundeswasserstraße.

Außerdem liegt die Fläche im Hafengebiet. Im Hafengebiet gilt das Hafenentwicklungsgesetz vom 25. Januar 1982 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 19), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 100).

Im Bereich östlich des Altonaer Holzhafens sind am Nordufer der Elbe geringe Flächenteile des Wassergrundstücks 2117 der Gemarkung Altona-Südwest betroffen.

Diese Flächenteile sind derzeit noch Bestandteil der Bun deswasserstraße Norderelbe und unterliegen außerdem den Regelungen des Hafenentwicklungsgesetzes.

Da An- und Verkauf der für die Baumaßnahme am nördlichen Elbufer benötigten geringfügigen Flächenteile der Bundeswasserstraße fiskalisch geregelt werden, sich die Grenzbeschreibung des Hafenentwicklungsgesetzes nicht ändert, sondern lediglich eine Anpassung des neuen Grenzverlaufes an die örtliche Gegebenheit erforderlich wird, soll auch die Korrektur der Hafengebietsgrenze im Bereich des Flurstücks 2117 zu einem späteren Zeitpunkt im Wege einer Sammelverordnung erfolgen.

4.16 Gestaltungsverordnungen

Die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgehoben (vgl. § 4). Die Aufhebung ist erforderlich, weil die Gestaltungsverordnung den heutigen Zielsetzungen des Bebauungsplans insbesondere im Bereich der Großen Elbstraße und des Quartiers zwischen Fischmarkt, Große Elbstraße und Carsten-Rehder-Straße widerspricht.

Die Verordnung zur Gestaltung der Palmaille betrifft das Grundstück Palmaille 29 (Flurstück 1119). Die vorhandene Bebauung weicht zwar in der Geschossigkeit von der Gestaltungsverordnung ab, die gestalterischen Festsetzungen sollen jedoch auch künftig Maßstab für eine Bebauung dieses Grundstücks bleiben.

5. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Eingriffsbeschreibung

Der Bebauungsplan bereitet Eingriffe in Natur und Landschaft vor, da seine Umsetzung eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen zur Folge hat, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigt.

Der Bebauungsplan ordnet die Bebauung östlich und westlich des Holzhafens neu. Diese Bebauung wird einmalige Sichtbeziehungen auf den Hafen einschränken. Da diese Bebauung jedoch in vergleichbarer Weise nach dem Teilbebauungsplan TB 457 möglich war, ist dies kein Gegenstand der Eingriffsbewertung. Der Bebauungsplan ermöglicht darüber hinaus eine Verdichtung im Plangebiet nördlich des Holzhafens bzw. der Großen Elbstraße, die ebenfalls nach vormals geltendem Planrecht weitgehend möglich waren. Damit werden über die Bebauung am Holzhafen hinaus weitere vorhandene Sichtbeziehungen auf den Hafen als spezifische landschaftliche Erlebnismöglichkeit der dort vorhandenen Grünanlagen und den Elbwanderweg eingeschränkt.

Die heute prägende optische Zuordnung der Grünanlage zum landschaftlich offenen Hafenrand wird in einen städtisch geschlossenen Charakter der Grünanlagen umgewandelt. Dies bedeutet eine nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes.

Der durch Freiräume geprägte Übergangsbereich zwischen der nördlichen Wohnbebauung und dem Hafenrand wird zu einem architektonisch geprägten Landschaftsraum, dessen Charakter nur noch Abstandsgrünflächen in einer lockeren Bebauung entspricht. Durch die Überplanung ökologisch und freiraumplanerisch wertvoller Flächen wird das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung verändert.

Die zusätzliche Verdichtung der Bebauung und der damit einhergehende Verlust an Gehölz- und Hochstaudenstrukturen im Inneren des Plangebiets wird das Orts- und Landschaftsbild nachteilig verändern.

Das Grünvolumen wird ­ auch als Lebensraum für Tiere (insbesondere Insekten und Vögel) ­ durch Rodung von Gehölzstrukturen und Beseitigung der Krautschicht vermindert. Bäume werden beseitigt.

Aufgrund von Bodenversiegelungen durch bauliche Anlagen entstehen Bodensubstanzverluste.

Die Topographie wird verändert.

Im Bereich der Bodenversiegelungsflächen entsteht ein Verlust der Bodenfunktion durch Einschränkung bzw. vollständige Verhinderung der Luft-, Boden-, WasserAustauschvorgänge wie z. B. Versickerung und Reinigung von Regenwasser, Ablagerung und Bindung von Luftschadstoffen.

Der Boden geht als Standort für Vegetation und Lebensraum für Bodenorganismen verloren.

Die Grundwasserneubildungsrate vermindert sich durch zunehmende Bodenversieglung sowie erhöhten Oberflächenabfluß von Regenwasser durch zusätzlich anfallendes Oberflächenwasser als Folge der Bodenversiegelung.

Die Regenwasserinfiltration in den Boden vermindert sich und damit tritt eine Reduzierung des pflanzenverfügbaren Bodenwassers ein.

Die zusätzliche Bebauung und Versiegelung bewirkt eine Zunahme lokalklimatischer Aufheizungseffekte.

Das bioklimatisch wirksame Grünvolumen wird reduziert.

Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Um die im Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft mindern zu können, sind folgende Festsetzungen vorgesehen:

­ Erhaltungsgebote für Bäume und Sträucher.

­ Herstellung von Fahr- und Gehwegen sowie Stellplätzen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau auf privaten Grundstücksflächen außerhalb der überflutungsgefährdeten Bereiche.

­ Anpflanzgebot für Bäume.

­ Begrünung von Tiefgaragen.

­ Fassadenbegrünung.

Darüber hinaus können folgende Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes beitragen:

­ Begrünung von Flachdächern und flachgeneigten Dächern auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen.

­ Begrünung von Außenwänden, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, sowie fensterlosen Außenwände von Gebäuden außerhalb von Kerngebietsflächen mit Schling- oder Kletterpflanzen.

Eingriffsbilanzierung, naturschutzfachliche Beurteilung und Abwägung

Aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen zusätzlichen Flächennutzung entstehen erhebliche Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild.

Bisher unbebaute Flächen der öffentlichen Parkanlage mit klimatischer, ökologischer Funktion sowie Erholungsfunktion werden für die bauliche Entwicklung in Anspruch genommen. Die Bauflächenausweisung für die hier ausgewiesenen drei neuen Baukörper orientiert sich am benachbarten baulichen Bestand. Besonders wertvoller Baumbestand ist von dem Bauvorhaben nicht betroffen.

Vegetationsflächen gehen hierbei jedoch verloren. Das Landschaftsbild wird durch die vorgesehenen Baukörper nicht wesentlich negativ beeinflußt.

Die Grundwassersituation wird sich aller Voraussicht nach nicht wesentlich verändern. Die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild können nur teilweise durch die getroffenen Festsetzungen gemindert bzw. kompensiert werden.

Im Rahmen der Gesamtabwägung wurde der neuen, hier beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung, u. a. der Schaffung von hochwertigen Arbeitsstätten und neuem Wohnraum an einem attraktiven, vom Wasser geprägten Standort der Vorrang gegenüber den verbleibenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Landschaftsbildes eingeräumt.

6. Maßnahmen zur Verwirklichung Enteignungen können nach der Vorschrift des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

7. Aufhebung bestehender Pläne, Hinweise auf Fachplanungen

Für das Plangebiet werden insbesondere folgende Bebauungspläne aufgehoben:

­ Bebauungsplan Altona-Altstadt 5 vom 15. Februar 1965

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 23),

­ Bebauungsplan Altona-Altstadt 7 vom 19. Juni 1970

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 195),

­ Teilbebauungsplan TB 276 vom 24. Juli 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 419),

­ Teilbebauungsplan TB 457 vom 14. Januar 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 7),

­ Baustufenplan Altona-Altstadt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61).

Durch den Bebauungsplan Altona-Altstadt 21 wird im westlichen Bereich der Großen Elbstraße das Hafengebiet berührt; dementsprechend ist die Hafengebietsgrenze neu festgesetzt worden (vgl. Siebentes Gesetz zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetz vom 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 100).

Im Plan ist der Flächenbedarf für einen vorgesehenen Steg über dem Gewässer (Norderelbe) unverbindlich vorgemerkt. Dabei bedarf es eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens bzw. Plangenehmigungsverfahrens.

Bei der vorgesehenen Kaibahntrasse bedarf es ebenfalls eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens bzw. Plangenehmigungsverfahrens.

8. Flächen- und Kostenangaben

Flächenangaben

Das Plangebiet ist etwa 165 600 m² groß. Hiervon werden für Straßen etwa 55 000 m² (davon neu etwa 50 m²) für Parkanlagen etwa 17 900 m² (davon neu etwa 500 m²), für Spielplätze etwa 3.500 m² (davon neu etwa 800 m²), für Schule etwa 14 350 m² (davon neu etwa 750 m²), für die Bundesforschungsanstalt für Fischerei 6731 m², für das Institut für Hydrobiologie und Fischereiwissenschaften 743 m² und für Wasserfläche (Hafengebiet) etwa 1050 m² benötigt.

Kostenangaben

Bei der Verwirklichung des Plans müssen neu für öffentliche Zwecke benötigte Flächen noch durch die Freie und Hansestadt erworben werden. Im Bereich der Straßenverkehrsfläche handelt sich um ca. 23 m² der Flurstücke 1213, 1214 und 27 m² des Flurstücks 2051 der Gemarkung Altona-Südwest. Die Straßenflächen sind unbebaut.

Kosten werden durch die geplante Erweiterung und Aufwertung der Parkanlage und die Umgestaltung bzw. Verlagerung von Spielplatzflächen entstehen. Die neu für eine Parkanlage ausgewiesene Fläche östlich der Kehre Sägemühlenstraße gehört der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Fläche ist unbebaut und wird als Feuerwehrzufahrt zum Hochhaus Breite Straße 159 genutzt. Die Schulerweiterungsfläche gehört ebenfalls der Freien und Hansestadt Hamburg und ist unbebaut. Weitere Kosten werden durch die Herrichtung der Gehwege und öffentlichen Plätze entstehen.