Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden

Die Spalte Abschreibungen/Wertberichtigungen Zugang enthält Lagebericht und Konzernlagebericht Konzernabschluss Jahresabschluss für die Kernverwaltung Weitere Informationen Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Der Jahresabschluss der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) für das Geschäftsjahr vom 01.01.2009 bis zum 31.12. wurde in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Grundsätze ordnungs mäßiger Buchführung (GoB) aufgestellt. Die GoB entsprechen den Anforderungen, die an die Buchführung einer öffentlichen Gebietskörperschaft mit einem führenden kameralen Buchungssystem zu stellen sind. Weitere für die FHH verbindliche Rechnungslegungsstandards bestehen gegenwärtig nicht.

Die FHH nimmt staatliche und gemeindliche Aufgaben durch Behörden, Ämter, juristische Personen des öffentlichen Rechts und privatrechtlich organisierte Tochterorganisationen wahr. Der Jahresabschluss wird für den Bilanzierungskreis der Kernverwaltung (Kernbilanzierungskreis) aufgestellt. Dieser umfasst neben den Behörden und Ämtern auch Selbst bewirtschaftungsfonds nach §15 Abs.3 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Sondervermögen nach §26 Abs.2 LHO und nettoveranschlagte Einrichtungen nach §15 Abs.2 LHO, die zum Bilanzstichtag kein eigenständiges kaufmännisches Rechnungswesen führen (siehe im Abschnitt 3.5 »Finanzanlagen«).

Die Aufgaben der öffentlichen Gebietskörperschaft FHH (z.B. Bildung, Betreuung von Kindern und Jugendlichen, soziale Transferleistungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Polizei, Justiz und Feuerwehr) unterscheiden sich wesentlich von den Aufgaben privatwirtschaftlicher Unternehmen. Hieraus leiten sich besondere Anforderungen an die anzuwendenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden ab, die nachfolgend erläutert werden.

Die FHH hat ihre Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden für die Einführung der Doppik sowie die Erstbilanzierung im Betriebswirtschaftlichen Fachkonzept und für die Folgebilanzierung in der Bilanzierungsrichtlinie unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit definiert.

Für Sachverhalte, die für die Adressaten der Rechnungslegung der FHH von untergeordneter Bedeutung sind, gelten vereinfachte Verfahren und Wertgrenzen zur Ermittlung der Bilanzansätze (siehe im Abschnitt 2.1 »Aktiva« und Abschnitt 2.2 »Passiva«). Abweichungen infolge dieser Vereinfachungen sind als wesentlich anzusehen, wenn dadurch das Jahresergebnis um mindestens 10% und außerdem die Bilanzsumme um mindestens 0,25% verändert werden oder die Bilanzsumme um mindestens 5% verändert wird oder besonders wichtige Einzelposten des Jahresabschlusses um mindestens 10% verändert werden.

Das Gliederungsschema der Bilanz nach §266 HGB ist den Besonderheiten der Rechnungslegung des öffentlichen Bereichs entsprechend angepasst.

Das Vermögen ist nach Politikfeldern gegliedert, für welche es jeweils genutzt wird. Dies lässt Rückschlüsse auf den Grad der Bindung des Vermögens für öffentliche Zwecke bzw. auf die Verwertungsmöglichkeiten zu.

Die Ergebnisrechnung wird entsprechend §275 Abs.2 HGB nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Mit dem Begriff Ergebnisrechnung anstatt des handelsrechtlichen Terminus Gewinn- und Verlustrechnung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer Gebietskörperschaft keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Auch in der Ergebnisrechnung ist die Gliederung so angepasst worden, dass die Inhalte des staatlichen Handelns erkennbar sind. Leerposten werden nicht ausgewiesen.

Da die Leistungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und die FHH i.d.R. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, werden Beträge grundsätzlich einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.

Die Beträge in der Bilanz und Ergebnisrechnung werden in Tsd. Euro angegeben.

Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009

Der Rechnungslegung der FHH liegt grundsätzlich das HGB in der Fassung vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zugrunde.

2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 2.1Aktiva

In der laufenden Bilanzierung bewertet die FHH ihr Vermögen zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist, werden linear abgeschrieben.

Die Nutzungsdauern sind in der Abschreibungstabelle der FHH festgelegt.

Von den handelsrechtlichen Ansatzwahlrechten nach §255 Abs.2 HGB zur Ermittlung der Herstellungskosten wird nur zum Teil Gebrauch gemacht. So werden der fertigungsbedingte Werteverzehr von Anlagevermögen und die Kosten der allgemeinen Verwaltung nicht einbezogen. Für bewegliche und immaterielle Vermögensgegenstände gilt grundsätzlich eine Aktivierungsgrenze von 5.000 Euro brutto.

Die FHH stellt Dritten Mittel für investive Zwecke zur Verfügung, wenn an der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb der Verwaltung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Investitionszuwendungen, mit denen Zuwendungsempfänger bilanzierungsfähiges Anlagevermögen schaffen, werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert, wenn der Geförderte zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. In diesen Fällen bilanziert die FHH das ihr hieraus entstehende Recht als immateriellen Vermögensgegenstand. Die Zuwendungen werden grundsätzlich über die vertraglich vereinbarte Bindungs zeit ­ i.d.R. 25 Jahre ­ abgeschrieben. In Einzelfällen können aus sachlichen Gründen abweichende Nutzungsdauern in Zuwendungsbescheiden vereinbart werden. Die Nutzungsdauer beträgt bspw. nur zehn Jahre bei Pauschalförderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Hamburgischen Krankenhausgesetz (HmbKHG). Grundstücke und darauf errichtete Bauten werden getrennt bilanziert.

Die Straßen sind grundsätzlich in Sammelanlagen erfasst. Gleiches gilt für Infrastrukturbauten in Parkanlagen und Grünflächen. Diese Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung nach §252 Abs.1 Nr. 3 HGB ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gewählt worden.

Straßenbäume und Anlagen zur Verkehrslenkung (z.B. Lichtsignalanlagen und Parkscheinautomaten) werden aus Wesentlichkeitsgründen ebenso mit Festwerten bewertet wie Standardbüroausstattung, Sammlungen und Bibliotheken im Bereich des beweglichen Vermögens.

Technische Anlagen und Maschinen werden in der FHH vornehmlich im Bereich der Verkehrslenkung sowie der Ver- und Entsorgung eingesetzt. Deshalb ist der nach §266 HGB vorgesehene Bilanzposten »Technische Anlagen und Maschinen« durch den Bilanzposten Anlagen zur Verkehrslenkung, Ver- und Entsorgung ersetzt worden.

Standardbürosoftware ist wie IT-Hardware im Bilanzposten Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung enthalten.

Die musealen Sammlungen werden zu Bewertungseinheiten zusammengefasst und mit Festwerten auf der Grundlage vorsichtig geschätzter Zeitwerte im Posten Kunstgegenstände, Denkmäler und museale Sammlungen erfasst.

Bei den Geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau werden nur Fremdleistungen bilanziert.

Die Bewertung der verbundenen Organisationen und Beteiligungen ist für die Eröffnungsbilanz grundsätzlich mithilfe der Eigenkapital-Spiegelbildmethode vorgenommen worden. Soweit diese Bewertung aufgrund vermuteter wesentlicher stiller Reserven (über 250 Mio. Euro) zu bedeutenden Abweichungen vom Zeitwert führte, sind die Unternehmenswerte durch Gutachten ermittelt worden. Die so ermittelten Wertansätze werden in den Folgebilanzen als (»fiktive«) Anschaffungskosten für das Finanzanlagevermögen fortgeführt. Sie unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Ihre Werthaltigkeit wird jährlich überprüft. Abschreibungen auf einen niedrigeren Wert am Bilanzstichtag werden vorgenommen, wenn die Wertminderung als voraussichtlich dauerhaft angesehen wird.

Wertpapiere des Anlagevermögens werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten bzw. zum niedrigeren beizu legenden Wert bilanziert. Die von den Sondervermögen Zusatzversorgung der FHH, Zusätzlicher Versorgungsfonds der FHH und Versorgungsrücklage der FHH gehaltenen Wertpapiere werden mit dem Nominalwert angesetzt.

Ausleihungen werden mit dem Nennwert des Anspruchs aus der Ausleihung bewertet.