Fluglärm über Rahlstedt

Der Flughafen Hamburg ist der fünftgrößte und älteste Flughafen Deutschlands und seit der Eröffnung des neuen Terminals am 25. Mai 2005 auch einer der modernsten Flughäfen Europas. Seit einiger Zeit verzeichnen die Bewohner in den Wohngebieten von Rahlstedt bis Ahrensburg veränderte An- und Abflugkorridore auf den beziehungsweise ab dem Flughafen Hamburg.

Für jeden Flughafen ist nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) eine Fluglärmkommission zu bilden. In ihr sollen auch Vertreter der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden vertreten sein.

Die Genehmigung von Flugverläufen beziehungsweise -routen erfolgt im Zusammenspiel von Deutscher Flugsicherung (DFS) und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Flugrouten, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.

Ich frage den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) wie folgt:

1. Wann wurden die An- und Abflugrouten für den Hamburger Flughafen zuletzt geändert?

Die Anflugverfahren sind seit Jahren unverändert. Die Abflugverfahren wurden zuletzt zum 21. Oktober 2010 geändert.

a. Wie verliefen die Routen vor der letzten Änderung und wie danach?

Der Wegfall der Abflugstrecken (SID = Standart Instrument Departure) EKERN5H und LUB7H und die Einführung vier neuer Abflugstrecken über den Navigationswegpunkt RAMAR. Im Übrigen siehe http://www.hamburg.de/contentblob/2087236/data/protokoll-flsk-194.pdf.

b. Welche Gründe gab es für die Änderung der Flugrouten?

Die Flugroutenänderungen waren aus Gründen der Flugsicherheit notwendig, um Sicherheitsstandards zu erhalten oder zu erhöhen. Der Flugverkehr hat zugenommen, Verkehrsströme kreuzten sich und mussten deshalb entzerrt werden.

c. Welche Wohngebiete zwischen Rahlstedt und Ahrensburg sind besonders betroffen?

Insgesamt gibt es keine negative Betroffenheit von Wohngebieten im genannten Gebiet. Im Übrigen siehe http://www.hamburg.de/contentblob/2087236/data/protokollflsk-194.pdf.

d. In welchen Zeitfenstern werden die jetzt bestehenden Routen geflogen?

Immer.

e. Gibt es im Jahresverlauf Spitzenzeiten der Nutzung der jeweiligen Routen und falls ja, in welchen Zeiträumen liegen sie?

Nein.

f. Gibt es Belastungsspitzen im Tagesverlauf für die jeweiligen Routen und wann am Tag liegen diese?

Die Belastungsspitzen für Starts liegen zwischen 7 und 8 Uhr, 10 und 11 Uhr sowie 18 und 20 Uhr. Die Abflugrouten hängen vom Flugziel ab. Spitzenzeiten für bestimmte Abflugrouten sind nicht erkennbar.

2. Wurde die Fluglärmkommission nach § 32b LuftVG mit der Änderung der Flugrouten befasst?

a. Wenn ja, wann und wie hat sich die Kommission zu den vorgeschlagenen Routen geäußert?

Die Fluglärmschutzkommission (FLSK) wurde am 12. Juni 2009 damit aufgrund der FLSK-Drucksache 04-09 befasst und hat Kenntnis genommen.

b. Wurden seitens der Kommission Gegenvorschläge unterbreitet und falls ja, wurden diese aufgegriffen, und falls nicht, aus welchen Gründen nicht?

Nein.

3. Wurde für die letzte Änderung der Flugrouten in Hamburg das Umweltbundesamt eingeschaltet?

a. Wenn ja, mit welcher Wirkung?

b. Wenn nein, warum nicht?

Die Erarbeitung von Flugwegen bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren zu beziehungsweise von deutschen Flughäfen wird von der DFS wahrgenommen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft, ob und inwieweit die DFS in ihrer Fachverantwortung etwa bestehende planungsrechtliche Vorgaben (zum Beispiel Abwägungsnotwendigkeiten) beachtet hat, und veröffentlicht schließlich die Flugverfahren als Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer.

4. Mit welchen Beratungsgegenständen wurde die Fluglärmkommission nach § 32b LuftVG in den vergangenen vier Jahren befasst?

a. In welchen Fällen hat die Kommission nach § 32b (3) LuftVG Gegenvorschläge gemacht und wie wurden diese durch die Aufsichtsbehörden bewertet?

Siehe Anlage.

b. Welche Mitglieder wurden für die Hamburger Kommission nach § 32b LuftVG berufen?

Folgende Gemeinden/Bezirke/Behörden/Unternehmen/Institutionen sind ständige Mitglieder im Sinne des § 32b LuftVG: Bezirk Hamburg-Nord (Vorsitz), Bezirk Eimsbüttel,

c. Gibt es aktuell Anträge auf weitere Aufnahmen in die Hamburger Fluglärmkommission und falls ja, welche?

Ja, es liegen Anträge der Stadt Ahrensburg und des Kreises Stormarn vor.

5. Wie hoch waren die Kosten der Tagungen der Fluglärmkommission, die nach § 32b (6) LuftVG durch das Land zu tragen sind?

Die Kosten der Tagungen bestehen ausschließlich aus Aufwandsentschädigungen und Ausgaben für ehrenamtliche Mitglieder und Beisitzer. 2008 entstanden Kosten in Höhe von 1.365 Euro, 2009 in Höhe von 1.281 Euro.

6. Aus welchem Titel des Haushalts der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Kosten für die Fluglärmkommission nach § 32b LuftVG gezahlt?

Aus dem Titel 06.0.6000.412.01.

7. Wie viele Beschwerden wie vieler Personen gingen bei dem Fluglärmbeauftragten der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in den Jahren 2008, 2009 und bisher in 2010 ein?

a. Wie viele davon betrafen die Region Rahlstedt/Stormarn/Ahrensburg und worum ging es inhaltlich (bitte sehr konkret)?

Die Beschwerdegründe sind in jedem Jahr fast identisch und lauten: Zu viele, zu tiefe und zu laute Flugbewegungen; vermeintliche Flugroutenabweichung; Nachtflüge.

Bei der Dienststelle des Fluglärmschutzbeauftragten registrierte Fluglärmbeschwerden: