Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung

Im Rahmen der Versorgungsentscheidung ist § 8 Abs. 2 KHG zu beachten, wonach kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht, sondern die Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern "nach pflichtgemäßen Ermessen" abzuwägen hat, welches der betroffenen Krankenhäuser "den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes" am besten gerecht wird.

Dies führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer nach zwei Stufen differenzierten Entscheidungsfindung. Auf der ersten Stufe kommt es ausgehend von § 1 Abs. 1 KHG darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Sollte die Zahl der Betten, welche in den geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nicht übersteigen, so besteht keine Notwendigkeit, zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. Soweit dagegen die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten höher ist als die Zahl der benötigten Betten, muss auf der zweiten Entscheidungsstufe eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern getroffen werden. Daraus ergibt sich eine Prüfungsfolge.

Erste Entscheidungsstufe: Auswahl der geeigneten Krankenhäuser

Ein Krankenhaus ist bedarfsgerecht, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem - mittels der Bedarfsanalyse festgestellten - tatsächlich vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist nicht nur der Fall, wenn die von dem Krankenhaus angebotenen Betten zusätzlich notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich aktuell vorhandenen Bettenbedarf zu decken, sondern auch dann, wenn ein Krankenhaus neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken.

Die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses ist dann gegeben, wenn sein Leistungsangebot auf Dauer die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Das Maß der erforderlichen Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses muss somit stets in Bezug auf die Art der Versorgung, der das Krankenhaus dienen soll, gesehen werden. Die sächliche (räumliche und medizinisch-technische) und personelle Ausstattung eines Krankenhauses muss auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt. Eine momentane Leistungsfähigkeit genügt nicht. Der Nachweis über das Vorliegen dieser Umstände obliegt dem Antrag stellenden Krankenhaus.

Die Wirtschaftlichkeit (bzw. das daraus abgeleitete Merkmal der Kostengünstigkeit) eines Krankenhauses sind ebenso wie das Erfordernis eines „sozial tragbaren Pflegesatzes" Merkmale, die erst dann zum Tragen kommen, wenn auf der zweiten Entscheidungsstufe mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser in Betracht kommen, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden, so dass für die Aufnahmeentscheidung eine Auswahl getroffen werden muss.

Zweite Entscheidungsstufe: Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern

Ist die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern höher als die Zahl der benötigten Betten, kommt es nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG darauf an, welches Krankenhaus "unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger" den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird.

§ 1 Abs. 2 KHG bestimmt zudem, dass die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten ist.

Nach dieser Norm hat die zuständige Behörde innerhalb des jeweiligen Versorgungsgebiets bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern neben den öffentlichen auch freigemeinnützige und private Krankenhausträger angemessen zu berücksichtigen.

Dies bedeutet, dass sie im Einzelfall auch gehalten sein kann, einem weniger leistungsfähigen privaten Krankenhausträger den Vorzug vor einem leistungsfähigeren öffentlichen Krankenhausträger zu geben. Beurteilungsmaßstab hierfür ist, in welchem Verhältnis zueinander im jeweiligen Versorgungsgebiet öffentliche Krankenhäuser, freigemeinnützige Krankenhäuser und private Krankenhäuser in den Krankenhausplan des Landes (unterschieden nach Fachrichtungen) aufgenommen sind. Bei der auf dieser Grundlage zu treffenden Entscheidung steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.

Feststellungsbescheid:

Die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Auch wenn ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird, lässt sich aus den Vorschriften des KHG kein Anspruch auf Aufnahme aller Krankenhausbetten ableiten. Nur die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten müssen in den Krankenhausplan aufgenommen werden, sodass auch nur für diesen Teil ein Anspruch auf öffentliche Förderung besteht.

Gegen den Feststellungsbescheid ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Auf dem Verwaltungsrechtsweg angreifbar ist nicht der Krankenhausplan, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eine verwaltungsinterne Maßnahme ist, sondern allein der förmliche Feststellungsbescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Land und dem Krankenhausträger wird ausschließlich durch den Feststellungsbescheid bestimmt. Inhalte des Feststellungsbescheides können von den Festlegungen des Krankenhauplans abweichen. Dies gilt insbesondere auch für Einzelfortschreibungen.

Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern: § 6 Abs. 2 KHG sieht vor, dass die Krankenhausplanung zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen ist, wenn ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung hat.

Zwischen Schleswig-Holstein und Hamburg besteht bereits seit 1989 eine einvernehmliche Regelung darüber, dass jedes Bundesland die Regelversorgung seiner Patientinnen und Patienten selbst sicherzustellen hat. Die Versorgung der Bevölkerung aus dem Hamburger Umland in den früher der Schwerpunkt- und Zentralversorgung zuzuordnenden Krankenhäusern soll Aufgabe der Hamburger Krankenhäuser sein. Die schleswig-holsteinischen Patientinnen Krankenhausplan 2015 der Freien und Hansestadt Hamburg und Patienten aus dem Hamburger Umland nehmen jedoch im Rahmen ihres Wahlrechtes in nicht unerheblichem Umfang auch Leistungen der früher als Regelversorgung bezeichneten Leistungen in Hamburger Krankenhäusern in Anspruch und zwar in höherem Maße als Hamburger Patientinnen und Patienten in schleswig-holsteinischen Krankenhäusern. In den einzelnen medizinischen Fachgebieten schwankt die Inanspruchnahme zwischen 7,5 % in der Psychiatrie/Psychotherapie und 33,4 % in der Nuklearmedizin.

Schleswig-Holstein und Hamburg haben sich 1989 darauf verständigt, die Krankenhausversorgung im Norden Hamburgs und für das angrenzende Umland in Schleswig-Holstein gemeinsam sicherzustellen. Dazu wurden 1989 folgende Entscheidungen getroffen: Aufnahme von 150 Betten der heutigen Asklepios Klinik Nord (Betriebsteil Heidberg) in den Krankenhausplan für das Land Schleswig-Holstein für die Versorgung der angrenzenden Bevölkerung aus Schleswig-Holstein; Aufnahme von je 107 Betten des Krankenhauses Großhansdorf - Zentrum für Pneumologie und Thorax-Chirurgie - in die Krankenhauspläne der Länder Schleswig Holstein und Hamburg.

Neben dieser vereinbarten Festlegung sind bei drei weiteren Krankenhäusern auf dem Gebiet Schleswig-Holsteins Kapazitäten (teilweise) in den Hamburger Krankenhausplan aufgenommen. Dabei handelt es sich um das Psychiatrische Zentrum Rickling auf Basis der historischen Besonderheit für die Akut-Behandlung ehemals in Hamburg lebender psychisch kranker Menschen, die im Psychiatrischen Zentrum Rickling im Langzeitbereich leben, das Heinrich-Sengelmann-Krankenhaus in der Trägerschaft der Ev. Stiftung Alsterdorf und die Fachklinik Bokholt in der Trägerschaft der Therapiehilfe e.V. (Hamburg) mit dem Schwerpunkt der Entzugsbehandlung bei suchtkranken Kindern und Jugendlichen und Erwachsenen.

Die Attraktivität des Gesundheits- und Medizinstandortes Hamburg und die gewachsenen Beziehungen der Bewohnerinnen und Bewohner des Umlandes zu Hamburg führen dazu, dass die Krankenhäuser in Hamburg weiterhin in erheblichem Umfang von Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein, Niedersachsen und auch darüber hinaus in Anspruch genommen werden. Der Anteil der auswärtigen Patientinnen und Patienten liegt bei rund 28 %.

Dieser hohe Anteil begründet sich zum Teil auf sozialräumliche Beziehungsstrukturen, die eher auf Hamburg gerichtet sind, in großem Umfang aber auch auf die hohe Spezialität und Qualität des Versorgungsangebotes in den Hamburger Krankenhäusern. Beispielhaft seien hier nur genannt die herzchirurgischen Angebote oder der hohe Anteil von 15-20 % NichtHamburgerinnen in der Geburtshilfe auf Grund des ausgezeichneten neonatologischen Versorgungsangebots.

Hamburg bekennt sich weiterhin zu seiner Metropolenfunktion auch im Krankenhausbereich und hat daher schon in früheren Krankenhausplänen die anteilige Versorgung der Umlandbevölkerung planerisch einbezogen. Die dafür erforderlichen Abstimmungsgespräche mit den Landesplanungsbehörden in Schleswig-Holstein und Niedersachsen werden kontinuierlich geführt und ggf. erforderliche gemeinsame Absprachen über Strukturen getroffen. Ziel ist es dabei, den Informations- und Kommunikationsaustausch zwischen den Ländern zu fördern und auch mögliche Doppelstrukturen in unmittelbarer Nachbarschaft zu vermeiden.