Bebauungsplan Rahlstedt 92

Der Bebauungsplan Rahlstedt 92 wurde am 15. Januar 1993 durch Gesetz der Bürgerschaft festgestellt (HmbGVBl. S. 7). Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind mehrere Straßen noch nicht endgültig hergestellt, darunter die Straße Am Knill (zwischen Fünfstück und Walddörferbahn). Im Jahre 2003 wurden Pläne für die endgültige Herstellung unter anderem auch dieses Straßenabschnitts vorgestellt, die hier jedoch bis heute nicht umgesetzt wurden, weil der hierfür notwendige Grunderwerb noch nicht erfolgte.

In der Antwort der Bezirksamtsleitung auf eine Kleine Anfrage des Mitglieds der Bezirksversammlung Wandsbek Lars Kocherscheid-Dahm hieß es am 22. November 2010 in diesem Zusammenhang (Bezirksversammlungsdrucksache 18/5175): „Am 18.08.2006 hat das Bezirksamt eine Grunderwerbsaufforderung im Sinne des gültigen B-Plans Rahlstedt 92 bei der Finanzbehörde (FB) gestellt.

Die Finanzbehörde gab in einer Nachricht vom 21.07.2010 an das Bezirksamt die Auskunft, dass „aufgrund des noch laufenden Normenkontrollverfahrens" seitens FB kein Enteignungsverfahren eingeleitet wurde. Die Akte liege bei der FB auf Wiedervorlage und werde, sobald es Neuigkeiten bzgl. des Verfahrens gebe, weiterbearbeitet. Für das Normenkontrollverfahren ist das Rechtsamt der BSU zuständig, für das Enteignungsverfahren die FB. Zur zeitlichen Umsetzung der Maßnahmen kann vom Bezirksamt keine Auskunft gegeben werden. Dies ist von der zuständigen Fachbehörde zu beantworten."

Ich frage deshalb den Senat:

1. Was hat es mit dem Normenkontrollverfahren auf sich?

2. Wann wurde der Normenkontrollantrag gestellt und von wem?

3. Wogegen richtet sich der Normenkontrollantrag?

Am 30. Dezember 1998 stellte ein Grundeigentümer beim Oberverwaltungsgericht Hamburg einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Bebauungsplan Rahlstedt 92. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ruht gemäß Beschluss vom 30. August 2000; eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.

4. Wie wird der Normenkontrollantrag vom Antragsteller begründet?

Zu laufenden Gerichtsverfahren nimmt der Senat keine Stellung.

5. Wie ist gegenwärtig der Stand des Normenkontrollverfahrens?

6. Gibt es bereits eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts?

Wenn ja: Zu welchem Ergebnis ist es gekommen?

Wenn nein: Warum nicht?

Siehe Antwort zu 1.

7. Welche Rechtsposition haben

a) der Antragsteller und

b) die Freie und Hansestadt Hamburg in diesem Verfahren bislang vertreten?

8. Welche zeitliche Perspektive sieht die zuständige Behörde für einen Abschluss des Normenkontrollverfahrens?

Zu laufenden Gerichtsverfahren nimmt der Senat keine Stellung.