Beamtenversorgung

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 19. Rechtsgrundlage ist das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 106).

Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) hat der Bundesgesetzgeber in erster Linie das Ziel verfolgt, einen gerechteren Ausgleich von volldynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung einerseits sowie Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Rentenversicherung andererseits herbeizuführen. In der Praxis hatte sich das bisherige Verfahren auf Grund seiner Komplexität als reformbedürftig erwiesen, da es auf Prognosen über den künftigen Wert der begründeten Anrechte beruhte. Das Konzept der Unterscheidung zwischen volldynamischen und Maßstabsversorgungen wie der Sozialversicherungsrente und nicht volldynamischen anderen Versorgungen wie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist in der bisherigen Form nicht länger haltbar, weil die Wertzuwächse zu sehr voneinander abweichen und nicht zu prognostizieren sind (Bundestags-Drucksache 16/10144, Seite 37, Begründung II 3 c).

Mit der durch das VAStrRefG eingeführten internen Teilung wird den Ausgleichsberechtigten im Zuge der Übertragung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung im Ergebnis die Stellung eines ausgeschiedenen Beschäftigten im Sinne des Betriebsrentengesetzes eingeräumt.

2. Handlungsbedarf

Nach Maßgabe des in dem VAStrRefG enthaltenen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz ­ VersAusglG) werden Versorgungsanrechte künftig grundsätzlich nur noch intern geteilt. Das System der internen Teilung sieht für die Ausgleichsberechtigten den Erwerb eines eigenständigen Anrechts im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen vor. Insbesondere bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, zu denen auch die Zusatzversorgung der FHH zählt, sollen den Ausgleichsberechtigten unmittelbare Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich eingeräumt werden. Ausnahmen sind nur in einem sehr begrenzten Umfang möglich und lassen sich nicht vollständig auf die hamburgische Zusatzversorgung übertragen. Eine externe Teilung, bei der für die Ausgleichsberechtigten Anrechte in einem Versorgungsystem außerhalb der hamburgischen Zusatzversorgung begründet werden, ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsberechtigten dieser Teilung zustimmen oder der Ausgleichswert als Kapitalwert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 159, 160 SGBB VI (zur Zeit 66.000 Euro im Jahr) nicht übersteigt (§§ 14 und 17 VersAusglG).

Allerdings überlässt es der Bundesgesetzgeber den jeweiligen Versorgungsträgern, die konkreten Regelungen zu den Einzelheiten des Vollzugs der internen Teilung in eigener Zuständigkeit zu treffen (§§ 10 Absatz 3 und 11 Absatz 2 VersAusglG). Es ist nicht möglich, dass der Bundesgesetzgeber Regelungen für die einzelne Ausgestaltung der internen Teilung aller denkbaren Versorgungen, so auch für das HmbZVG, trifft. Es ist für ihn auch nicht zweckmäßig, weil damit ein großer und fehlerträchtiger Regelungsaufwand verbunden wäre. Daher ist die FHH ermächtigt und verpflichtet, die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich in das HmbZVG aufzunehmen.

3. Lösung

Durch das System der internen Teilung werden für Ausgleichsberechtigte eigenständige Anrechte im Versorgungssystem der Ausgleichspflichtigen begründet. Deshalb ist es erforderlich, das HmbZVG um Regelungen über die Anrechte der Ausgleichsberechtigten zu erweitern.

Grundsätzlich sind für den Vollzug der internen Teilung die Regelungen über das auszugleichende Anrecht und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Absatz 3 VersAusglG) maßgeblich. Bestimmte Regelungen des HmbZVG, beispielsweise § 4 (Wartezeit), haben für den Kreis der Ausgleichsberechtigten jedoch keine Relevanz und sollen für diese daher nicht gelten.

Mit der Regelung im HmbZVG wird auch sichergestellt, dass die zu Gunsten der Ausgleichsberechtigten neu begründeten Anrechte grundsätzlich wie die Anrechte der Ausgleichspflichtigen behandelt werden. Dies schließt sowohl die jährliche Anpassung von 1 % als auch die Möglichkeit einer Hinterbliebenenversorgung mit ein. Eine systematisch vergleichbare Regelung wurde für die Tarifbeschäftigten des Bundes und der Länder in die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ­ VBL

­ aufgenommen (§ 32 a VBL-S).

Mit dem neu geschaffenen § 27a HmbZVG wird dem Halbteilungsgrundsatz in einem höheren Maße entsprochen, als dies bisher im Wege des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung der Fall gewesen ist. Beide Ehegatten teilen die Chancen und Risiken, die mit der weiteren Entwicklung der Versorgung verbunden sind.

4. Kosten

Durch die Reform des Versorgungsausgleichs werden die materiell-rechtlichen Ansprüche der Versorgten grundsätzlich nicht verändert. Im Fall der Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgt lediglich eine Verlagerung der Versorgungsausgaben zwischen den Ausgleichsverpflichteten und -berechtigten. Auf Grund der internen Teilung werden jährlich, unter Berücksichtigung der Ausschlusstatbestände nach den §§ 18 und 19

VersAusglG, voraussichtlich bis zu 200 Versorgungsfälle neu hinzutreten. In Anwendung von § 13 VersAusglG können Versorgungsträger die aus einer internen Teilung resultierenden Verwaltungskosten (z.B. anteilige Kosten für Personal und Nutzung des Rechenzentrums, Porto, Änderungsdienst, Beratung) hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten oder Lebenspartner verrechnen. § 13

VersAusglG liefert die Ermächtigungsgrundlage, die Kostenerhebung landesrechtlich zu konkretisieren. Dazu wird die für die Berechnung und Auszahlung der Versorgung zuständige Behörde die Kosten für den laufenden Begründung

Unterhalt eines Versorgungskontos ermitteln und bei Bedarf neu festlegen.

II. Einzelvorschriften

Zu § 1 (Änderungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes) Nummer 1 (§ 27) § 27 HmbZVG bildet die Grundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach altem und nach neuem Recht. Soweit Versorgungsbezüge auf der Grundlage des bis 31. August 2009 geltenden Rechts über den Einmalausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wurden und werden, müssen die früheren Vorschriften für die Bestandsfälle sowie für Fälle, in denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. § 48 VersAusglG), anwendbar bleiben. Damit erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg der gesetzlichen Rentenversicherung auch weiterhin die Aufwendungen gemäß § 225 SGB VI, die auf Grund einer Entscheidung des Familiengerichts zu Gunsten Ausgleichsberechtigter wirksam werden.

Durch die interne Teilung ist das Prinzip des Einmalausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung für Neufälle aufgegeben und durch Schaffung eines eigenen Rechtsanspruchs im Versorgungswerk des Ausgleichspflichtigen ersetzt worden. Dieser Rechtsanspruch löst ebenfalls eine Kürzung der Versorgungsbezüge beim Ausgleichspflichtigen aus.

Nummer 2 (§ 27a) Absatz 1 regelt grundsätzlich den Anspruch auf Ruhegeld auf der Grundlage der internen Teilung nach Entscheidung des Familiengerichts. Danach erwerben frühere Ehegatten ein vollumfängliches Anrecht auf Zusatzversorgung nach Maßgabe des HmbZVG. Das Anrecht wird wie ein aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg resultierendes Anrecht behandelt. Dies gilt insbesondere für die Anpassung der Versorgungsbezüge (§ 6 Absatz 4) sowie den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (§§ 11, 12, 15 und 17). Andere Vorschriften des HmbZVG (z.B. zum Wartezeiterfordernis, zur Ermittlung der ruhegeldfähigen Bezüge und ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit etc.) kommen dagegen bei dem neu begründeten Anrecht systembedingt nicht zum Tragen, weil diese Vorschriften bereits Grundlage für die Berechnung der Anrechte beim Ausgleichspflichtigen waren.

In Absatz 2 ist der Fall geregelt, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Anrechte nach dem HmbZVG besitzen. Um zu vermeiden, dass auf beiden Seiten sowohl neue Anrechte begründet als auch die bestehenden Anrechte gekürzt werden, wird der Wertunterschied zwischen beiden Anrechten ermittelt und in Höhe des Unterschiedsbetrags den Anrechten des Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner hinzugerechnet, der die wertniedrigen Anrechte besitzt. Auf der anderen Seite erfolgt in gleicher Höhe die Kürzung beim Ehegatten mit den werthöheren Anrechten.

Nach Absatz 3 sind die Kosten für die Einrichtung und den laufenden Unterhalt eines neu begründeten Versorgungskontos je zur Hälfte von den Ausgleichsberechtigten und den Ausgleichsverpflichteten zu tragen. Soweit Ausgleichsberechtigte bereits einen eigenständigen Versorgungsanspruch nach dem HmbZVG haben, werden keine zusätzlichen Verwaltungskosten nach dieser Vorschrift geltend gemacht. In diesen Fällen ergeben sich bereits durch den Unterhalt des eigenen Versorgungskontos Kosten, die sich die Freie und Hansestadt Hamburg ohnehin zurechnen lassen muss. Um überproportionale Belastungen zu vermeiden, dürfen die Kosten jeweils nur bis zur Höhe von 3 % des übertragenen Anrechts verrechnet werden. Die Kostenfeststellung erfolgt durch die für die Berechnung und Auszahlung der Versorgung zuständige Behörde.

Zu § 2 (Schlussbestimmungen) Absatz 1 Der Inkrafttretens-Zeitpunkt zum 1. September 2009 dient der Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gesetzes. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten werden weder Vertrauensschutztatbestände verletzt noch ergeben sich Nachteile für die beteiligten Ehegatten oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner. Kosten für die Teilung der Versorgung werden erst ab Verkündung des Gesetzes von den Beteiligten erhoben.

Absatz 2 Diese Ermächtigung soll die zeitnahe Veröffentlichung einer gültigen Fassung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes ermöglichen.