Jobcenter

Diese Lösung wird auch für die Sozialkarte angestrebt.

§ 9:

Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit:

(1) Hinsichtlich der Feststellung der Erwerbsfähigkeit vereinbaren die Vertragspartner verfahrensrechtliche Regelungen auf Grundlage des § 44a SGB II zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts.

(2) Gleiches gilt für das Widerspruchsverfahren im Rahmen der Feststellung der Hilfebedürftigkeit.

§ 10:

Beiräte:

(1) Die bisherigen Beiräte werden fortgeführt. Neben dem zentralen Beirat sollen sieben bezirkliche Beiräte eingerichtet werden. Für alle Beiräte gilt der § 18d SGB II.

(2) Aufgabe der Beiräte ist die Unterstützung der Integration des nach dem SGB II leistungsberechtigten Personenkreises in Arbeit und Ausbildung. Dabei befasst sich der zentrale Beirat mit den gesamthamburgischen Belangen der gemeinsamen Einrichtung. Die bezirklichen Beiräte befassen sich mit den für ihre Aufgabenwahrnehmung relevanten Belangen des jeweiligen Verwaltungsbezirks der FHH. Ansprechpartner für den zentralen Beirat ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Der Geschäftsführer bestimmt unter den Leitern der Standorte der gemeinsamen Einrichtung jeweils einen pro Bezirk als Ansprechpartner für den diesem Bezirk zugeordneten Beirat. Der jeweilige Ansprechpartner eines Beirates ist berechtigt, an dessen Sitzungen teilzunehmen und verpflichtet, unter Berücksichtigung des Datenschutzes und auf das Aufgabengebiet des Beirates bezogen Auskünfte zu geben. Die Beiräte werden von den Vertragspartnern unter Beteiligung der örtlichen Akteure am Arbeitsmarkt vorgeschlagen und durch die Trägerversammlung bestätigt.

(3) Ein Beirat hat höchstens neun Sitze. Die Beiräte sollen im Fall des zentralen Beirats die ganz Hamburg prägenden gesellschaftlichen Strukturen und im Fall der regionalen bezirklichen Beiräte die örtlichen gesellschaftlichen Strukturen, die für den Vollzug des SGB II erheblich sind, repräsentieren. Mitglieder der Beiräte können insbesondere Vertreter von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Verbänden, Kammern und Innungen, Kirchen, Vereinen, Vertragspartnern sozialer Einrichtungen und Jugendhäusern und -organisationen sein.

Einen Sitz pro regionalen Beirat nimmt ein Vertreter der Bezirksverwaltung ein. Dieser Bezirksvertreter führt die Geschäfte des betreffenden Beirats.

(4) Jeder Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder für ein Jahr einen Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist mit einer Unterbrechung von mindestens einem Jahr möglich. Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder der Beiräte erhalten keine Aufwandsentschädigung.

(5) Die aus der Arbeit der bezirklichen Beiräte resultierenden Impulse und Fragestellungen werden im zentralen Beirat behandelt und berücksichtigt. Das Verfahren, nach dem die Einbeziehung und Berücksichtigung zu erfolgen hat, ist von den Vertragspartnern gesondert zu vereinbaren.

§ 11:

Begutachtungen durch Fachdienste Begutachtungen werden wie bisher von dem Ärztlichen und dem Psychologischen Dienst der Agentur (etwa im Rahmen der Feststellung der Erwerbsfähigkeit und des Leistungsbildes bei Einschränkungen bezüglich der Vermittlung) sowie von den bezirklichen Fachämtern für Gesundheit (etwa hinsichtlich der Ermittlung des Mehrbedarfs für Ernährung, Umzug etc.) durchgeführt.

Dritter Abschnitt: Jobcenter/Dienststellen der gemeinsamen Einrichtung

§ 12:

Standorte:

(1) Die Jobcenter mit ihren bisherigen Standorten bleiben erhalten. Eine Auflistung dieser Standorte findet sich in der Anlage zu diesem Vertrag.

(2) Weiterentwicklungen zu den Standorten werden einvernehmlich abgestimmt.

(3) Die besonderen Standorte für schwerbehinderte Menschen sowie für Obdachlose bleiben erhalten.

(4) Ausgehend von den bestehenden Standorten für Jugendliche unter 25 (U25-Teams) sollen spezifische Standorte für die Betreuung von Jugendlichen entwickelt werden. Diese sollen mit den Aktivitäten der noch zu gründenden Jugendberufsagenturen vernetzt werden. Die nähere Ausgestaltung wird einvernehmlich geregelt.

§ 13:

Öffnungszeiten

In allen Standorten der gemeinsamen Einrichtung gelten einheitliche Öffnungszeiten und einheitliche Sprechstunden.

Vierter Abschnitt: Inanspruchnahme und Vermittlung sozialflankierender Leistungen

§ 14:

Kooperationsvereinbarungen und Aufgabenwahrnehmung:

(1) Die FHH unterstützt eine schnelle und nachhaltige Integration in Arbeit durch die Bereitstellung sozialflankierender Maßnahmen.

(2) Über den Bedarf sowie den Zugang im Einzelfall zu sozialintegrativen Leistungen nach § 16a Nr. 1­4 SGB II entscheidet die gemeinsame Einrichtung. Näheres zur Abwicklung des Verfahrens und zur Budgetgestaltung wird gesondert geregelt.

(3) Für folgende nicht von § 16a erfasste kommunale Leistungen wird die Kooperation fortgesetzt:

1. Fachstellen für Wohnungsnotfälle,

2. Integration von Zuwanderern (Sprachförderung und Migrationsberatung).

Die zwischen team.arbeit.hamburg jeweils mit den Integrationszentren sowie den Fachstellen für Wohnungsnotfälle bestehenden Kooperationsvereinbarungen sollen über den 31. Dezember 2010 hinaus fortgeführt und weiterentwickelt werden.

(4) Die Angebotsstrukturen der verschiedenen Sprachförderprogramme und die Verknüpfung mit arbeitsmarktpolitischen Instrumenten werden im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften fortgesetzt und weiterentwickelt.

Fünfter Abschnitt: Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm

§ 15:

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen:

(1) Die Agentur sichert auf der Basis arbeitsmarktlicher Strukturen zu, bei der Aufstellung arbeitsmarktpolitischer Programme die Vorschläge und Interessen der FHH unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Darüber hinaus unterstützt sie aktiv vom Senat der FHH vorgeschlagene arbeitsmarktpolitische Programme. Dies schließt eine Umsetzung über die gemeinsame Einrichtung im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen mit ein. Die Agentur trägt insbesondere Vorschläge der FHH zur freien Förderung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelungen und gesetzlichen Budgetierung gemäß § 16f SGB II mit.

(2) Bei der Aufstellung und Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen steht die Stadtteilorientierung für die Vertragspartner im Vordergrund. Das Rahmenprogramm integrierte Stadtteilentwicklung (RISE) findet dabei besondere Berücksichtigung. Ferner werden bei der Aufstellung und Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen besondere Zielgruppen, wie Jungerwachsene, Alleinerziehende, Migranten, Personen mit psychischen Erkrankungen, Wohnungslose, Menschen mit Behinderungen und Personen > 50 Jahre, angemessen berücksichtigt.

(3) Die Vertragspartner wollen erfolgreiche, in Hamburg entwickelte Programme, wie das Hamburger Modell, weiter führen.

(4) Die Vertragspartner stimmen die Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik in Hamburg in der Regel alle drei Monate ab.

(5) Die gemeinsame Einrichtung beteiligt sich an der Umsetzung der Bundes- und Landes-ESF-Programme. Die Programme erhalten einen hohen Stellenwert bei der regionalen Arbeitsmarktpolitik.

(6) Die FHH wird bei der Auswahl von Trägern zur Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen einbezogen.

Diese Beteiligung der FHH umfasst auch die Festlegung von Auswahlkriterien.

(7) Die bestehenden Maßnahmen zur Stabilisierung arbeitsmarktferner erwerbsfähiger Hilfebedürftiger an der Schnittstelle zum SGB XII werden fortgeführt (einschließlich der Vorbereitungsphase und der Vorbereitungsphase Plus). Die Einbeziehung in die Integrationsarbeit der gemeinsamen Einrichtung wird sichergestellt.

§ 16:

Vergabeverfahren:

(1) Die gemeinsame Einrichtung ist verpflichtet, arbeitsmarktpolitische Programme im Rahmen förmlicher Vergabeverfahren ordnungsgemäß zu vergeben. Sie bindet sich bei der Durchführung der vergabepflichtigen Verfahren nicht ausschließlich an das Regionale Einkaufszentrum (REZ).

(2) Bei Arbeitsgelegenheiten und Beschäftigungszuschüssen erfolgt die Auswahl nicht über das Regionale Einkaufszentrum, sondern wie bisher im rechtlich zulässigen Rahmen über das Interessenbekundungsverfahren. Dies kann auch bei anderen nicht vergabepflichtigen Instrumenten angewandt werden.

(3) Die Auswahlkriterien hinsichtlich der für die gemeinsame Einrichtung in Hamburg vorgesehenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt.

§ 17:

Bestehende Verwaltungsvereinbarungen

Die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen, etwa hinsichtlich der Beschäftigungszuschüsse, werden auch für die gemeinsame Einrichtung fortgeschrieben und gegebenenfalls angepasst.

Sechster Abschnitt: Parlamentarische Kontrolle, Evaluation, Controlling und Auswertungsunterstützung

§ 18:

Bereitstellung von Daten und Evaluation:

(1) Die Agentur und die gemeinsame Einrichtung stellen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben Daten zur Verfügung, um Informationsbegehren der zuständigen Behörden der FHH sowie der Hamburgischen Bürgerschaft, insbesondere Anfragen, nachzukommen. Die Agentur verpflichtet sich, durch das Bereitstellen der IT-seitigen Voraussetzungen Informationsbegehren der zuständigen Behörden der FHH, u.a. zur Steuerung der kommunalen Leistungen (Kosten der Unterkunft, einmalige und flankierende Leistungen), zu besonderen arbeitsmarktpolitischen Fragestellungen der FHH und zur Beantwortung von Anfragen der Bürgerschaft der FHH, im Rahmen des rechtlich Zulässigen und technisch Möglichen zu unterstützen und die notwendigen Controllingdaten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Agentur und die gemeinsame Einrichtung entsenden in den Fällen, in denen sie hierzu eingeladen werden, Vertreter in die zuständigen Ausschüsse der Bürgerschaft.

(3) Die Trägerversammlung entscheidet über spezifische Evaluationen beim Vollzug des SGB II und seiner Organisation in Hamburg.

§ 19:

Controlling und Auswertungsunterstützung:

(1) Die gemeinsame Einrichtung und deren Träger schließen jährlich Zielvereinbarungen ab. Zum Stand der Zielerreichung sowie zu notwendigen Steuerungsmaßnahmen findet ein regelmäßiger Dialog zwischen der gemeinsame Einrichtung und den Trägern statt. Die nachgeordneten Organisationsebenen werden ebenfalls anhand vereinbarter Ziele gesteuert.

(2) Die Agentur wird die FHH und die gemeinsame Einrichtung in den Bereichen Controlling und Steuerung der kommunalen Leistungen unterstützen. In der gemeinsamen Einrichtung wird ein Controlling der Daten zu den Kosten der Unterkunft sowie den sozialflankierenden Maßnahmen weiterentwickelt.

(3) Die FHH erhält die Möglichkeit, den OpDS (Operativer Datensatz) im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen für Auswertungen der FHH zu nutzen. Bei der Weiterentwicklung der IT-Anwendungen der Bundesagentur für Arbeit wird angestrebt, die Erhebung und Auswertung kommunaler Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen.

(4) Ein besonderer Schwerpunkt soll zukünftig die Entwicklung eines wirkungsorientierten Controllings sein.

Siebenter Abschnitt: Personal

§ 20:

Qualifizierung und Personalentwicklung:

(1) Die Trägerversammlung beschließt auf Grundlage § 44c SGB II einheitliche Grundsätze zur Qualifizierung und Personalentwicklung. In der Trägerversammlung wird jährlich ein Qualifizierungsplan verabschiedet. Der Geschäftsführer legt der Trägerversammlung auf Basis der von dieser beschlossenen Grundsätze jährlich einen Personalentwicklungsplan vor.

(2) Schulungsangebote werden weiterhin durch die Träger zur Verfügung gestellt. Die Organisation und Durchführung von Schulungen bleiben grundsätzlich unverändert. Hierzu kann insbesondere ein Einkauf von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, des Zentrums für Aus- und Fortbildung (ZAF) oder von Dataport erfolgen. Für neu eingestellte Mitarbeiter entwickelt die gemeinsame Einrichtung das Konzept zur Grundqualifizierung fort.

§ 21

Nachwuchskräfte

Es werden weiterhin Nachwuchskräfte beider Vertragspartner in der gemeinsamen Einrichtung ausgebildet. Die gemeinsame Einrichtung bleibt Ausbildungsstelle und aufnehmende Erstdienststelle. Stellen für ausgebildete Nachwuchskräfte sind in der gemeinsamen Einrichtung einzuplanen.

§ 22

Kapazitäts- und Stellenplan

Beide Vertragspartner streben an, zu gleichen Teilen Stellen und Personal in die gemeinsame Einrichtung einzubringen.

Die konkrete Umsetzung wird mit dem jährlichen Kapazitätsplan geregelt. Die Vertragspartner entwickeln zudem Prozessstandards zur Stellenbesetzung.

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 23:

Änderungen und Schriftformerfordernis:

(1) Eine Änderung oder Aufhebung der bestehenden Vereinbarungen sowie dieses Vertrags ist von den Vertragspartnern einvernehmlich vorzunehmen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Das Schriftformerfordernis gilt ebenso für Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 24

Inkrafttreten und Vertragslaufzeit

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichung in Kraft, frühestens aber zum 1. Januar 2011.

§ 25

Salvatorische Klausel:

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner dann eine solche setzen, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine gegebenenfalls notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.

Hamburg, den _____________________________ [...] [...]

Geschäftsführung und Zentrale Wiesendamm 26, 22305 Hamburg Mitte Jobcenter Hamburg-Mitte Norderstraße 103, 20097 Hamburg Jobcenter Hamburg-Mitte, U25 Norderstraße 103, 20097 Hamburg Jobcenter St. Pauli Simon-von-Utrecht-Straße 4a, 20359 Hamburg Jobcenter St. Pauli/Altstadt Kleine Reichenstraße 2, 20457 Hamburg (für Menschen ohne festen Wohnsitz) Jobcenter Wilhelmsburg Mengestraße 19, 21107 Hamburg Jobcenter für schwerbehinderte Menschen Beltgens Garten 2, 20537 Hamburg Jobcenter Billstedt/Mümmelmannsberg Billstedter Hauptstraße 44­48, 22111 Hamburg Jobcenter Billstedt/Mümmelmannsberg Feininger Straße 12­14, 22115 Hamburg Altona Jobcenter Altona Alte Königstraße 8­14, 22767 Hamburg Jobcenter Altona, U25 Kieler Straße 39, 22769 Hamburg Jobcenter Altona-West Achtern Born 135, 22549 Hamburg Eimsbüttel Jobcenter Eimsbüttel Troplowitzstraße 7, 22529 Hamburg Jobcenter Eimsbüttel, U25 Troplowitzstraße 7, 22529 Hamburg Jobcenter Eidelstedt/Lokstedt Fangdieckstraße 53, 22547 Hamburg Jobcenter Eidelstedt/Lokstedt Hugh-Greene-Weg 2­6, 22529 Hamburg Nord Jobcenter Hamburg-Nord, Standort Nord Kümmellstraße 5­7, 20249 Hamburg Standort Fuhlsbüttel (inkl. U25) Langenhorner Chaussee 92­94, 22415 Hamburg Jobcenter Barmbek Flachsland 23, 22083 Hamburg Wandsbek Jobcenter Wandsbek Wandsbeker Chaussee 220, 22089 Hamburg Jobcenter Wandsbek, U25 Wandsbeker Zollstraße 11­15, 22041 Hamburg Jobcenter Bramfeld Steilshooper Allee 57, 22309 Hamburg Jobcenter Bramfeld, U25 Steilshooper Allee 57, 22309 Hamburg Jobcenter Alstertal/Rahlstedt Bargkoppelweg 66, 22145 Hamburg Jobcenter Alstertal/Rahlstedt August-Krogmann-Straße 52, 22159 Hamburg Bergedorf Jobcenter Bergedorf Weidenbaumsweg 69b, 21035 Hamburg Jobcenter Bergedorf, U25 Johann-Meyer-Straße 55, 21031 Hamburg Harburg Jobcenter Harburg/Süderelbe Am Werder 1, 21073 Hamburg Jobcenter Harburg/Süderelbe Neugrabener Markt 3­5, 21149 Hamburg Jobcenter Harburg, U25 Neue Straße 50, 21073 Hamburg Anlage zu § 12