Bis dahin sind diese Flächen der kommunalen verbindlichen Bauleitplanung entzogen

1. Vorbemerkung

Planungsanlass

Im Zusammenhang mit den Planungsüberlegungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) zum Knoten Hamburg soll der heutige Fernbahnhof Altona voraussichtlich in den Bereich des S-Bahnhofes Diebsteich verlagert werden (derzeitiger Planungsstand: Eröffnung des neuen Fernbahnhofs in 2015/2016). Bei dieser Verlagerung werden in großem Umfang die bisherigen Bahnflächen nicht mehr durch die DB Netz AG benötigt und könnten ihrem Bahnbetriebszweck entzogen und für neue Nutzungen frei werden, sofern ergänzend die eisenbahnrechtlichen Voraussetzungen (Stilllegung öffentlicher Infrastruktur oder Freistellung von Bahnbetriebszwecken) geschaffen werden.

Bis dahin sind diese Flächen der kommunalen verbindlichen Bauleitplanung entzogen. Bevor Bahnflächen von ihrer Nutzung freigestellt werden dürfen, ist zunächst ein Abgabe- bzw. Stilllegungsverfahren der öffentlichen Eisenbahn-Infrastruktur in Form einer bundesweiten Veröffentlichung durchzuführen. Sollte sich kein Interessent zur Übernahme der Infrastruktureinrichtungen finden, kann für nicht mehr benötigte Bahnflächen, die einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen, das entsprechende Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß Allgemeines Eisenbahn-Gesetz (AEG) vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt werden. Neben der DB AG und den Grundstückseigentümern kann

­ erforderlichenfalls ­ auch die Stadt Hamburg im Zuge des weiteren Verfahrens einen Antrag auf Freistellung von Bahnzwecken stellen.

Auch für benachbarte Flächen anderer Eigentümer, vorrangig der Holsten-Brauerei und der früheren Bahntochter aurelis sowie unter anderem der Deutschen Post, werden sich im Umfeld des bestehenden wie auch des neuen Bahnhofs neue Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Das Projekt hat auf Grund seiner Lage und Größe eine erhebliche gesamtstädtische Bedeutung.

Das Bezirksamt Altona hat sich schon seit mehreren Jahren mit der möglichen städtebaulichen Neugestaltung der freiwerdenden Flächen beschäftigt und Nutzungsvorstellungen entwickelt. Die Architekturolympiade 2006 hat weitere denkbare Planungsansätze für die Bahnflächen und das Umfeld aufgezeigt. Anlässlich der Planungsüberlegungen der DB AG zu den o.a. bahnbezogenen Themen ist es erforderlich, Anforderungen und Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Gesamtbereichs jetzt zu konkretisieren. Einzelne Flächen liegen bereits seit vielen Jahren brach und können zügig entwickelt werden. Freigestellt von Bahnbetriebszwecken sind die westlich der Harkortstraße gelegenen Flächen der Holsten AG und mit Ausnahme einer Leitungstrasse die im Eigentum von aurelis befindlichen Flächen der ehemaligen Güterabfertigung.

Im Fall der Freistellung ergibt sich die Möglichkeit, in diesem Raum zwischen den Stadtteilen Altona-Altstadt, Ottensen, Altona-Nord und Bahrenfeld Wohnungen und ergänzende gemischte Nutzungen sowie Gemeinbedarfseinrichtungen zu schaffen. Die Konversionsflächen sollen auch dazu genutzt werden, die gegenwärtig nur sehr geringe Versorgung des gesamten Umfeldes mit Grün- und Naherholungsflächen zu verbessern und derzeit fehlende Einrichtung eines Vorbehaltsgebietes nach §7 Bauleitplanfeststellungsgesetz „Mitte Altona"

Verknüpfungen herzustellen. Mit einem neuen Fernbahnhof am Diebsteich würde dem Gebiet zudem eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen dem Altonaer Bezirkszentrum und dem neuen Fernbahnhof zukommen.

Insgesamt soll hier ein lebendiges, attraktives Stadtgebiet entstehen, das sich in sein räumliches Umfeld integriert und gleichzeitig die Potenziale des Denkmalensembles Güterbahnhof nutzt. Die zeitgemäße Erlebbarkeit der historischen Bausubstanz sowie die Verdeutlichung der historisch-städtebaulichen Prägung des Quartiers durch die Großstrukturen des Güterbahnhofs sind grundlegende Ziele der Planung und schaffen einen Bezug zur Geschichte des Ortes. Auf Grund seiner hervorragend erschlossenen innerstädtischen Lage und seiner Größe (ca. 75 ha) ist das Gebiet in besonderem Maße geeignet, zur Deckung des Wohnungsbedarfs beizutragen. Zugleich würde eine zeitnahe Aktivierung dieser brachfallenden Fläche im Sinne einer städtischen Verdichtung dazu führen, dass die Inanspruchnahme von Grünflächen vermieden und der Flächenverbrauch für Siedlungsentwicklung reduziert werden kann.

Arbeitsstand

Vor dem Hintergrund verschiedener Eigentümer und Akteure im Gesamtgebiet mit ihren spezifischen Interessen besteht besonderer Handlungsbedarf hinsichtlich einer Sicherung des gesamten Areals für die zukünftige Planung. Um die Planungs- und Handlungsfähigkeit Hamburgs zu stärken, hat der Senat am 18. Dezember 2007 die Einleitung vorbereitender Untersuchungen nach § 165 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. In der Drucksache sind Voraussetzungen und Inhalt einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, die planerischen Voraussetzungen, die Nutzungen auf den Flächen der Entwicklungsmaßnahme „Mitte Altona" sowie deren Verfügbarkeit bereits beschrieben. Am 5. Februar 2008 hat der Senat darüber hinaus zur Sicherung der Planung eine Verordnung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Mitte Altona" erlassen.

Für die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Absatz 4 BauGB (VU § 165) hat der Senat am 31. März 2009 der Aufgabenbeschreibung für die Beauftragung eines externen Planungsbüros/Entwicklungsträgers zugestimmt. Nach der Vergabe eines entsprechenden Auftrags wurde mit der Durchführung der VU § 165 am 6. August 2009 begonnen.

Für das Gebiet der Vorbereitenden Untersuchungen wird derzeit ein Rahmenplan erarbeitet, der als Grundlage für einen langfristigen Konversionsprozess dienen und eine abgestimmte Nachnutzung ermöglichen soll. Er soll das maßgebliche Orientierungsinstrument für die spätere Konkretisierung sein. Die Rahmenplanung soll als Basis für spätere städtebauliche Realisierungswettbewerbe und nachfolgende Bauleitplanungen dienen. Weiterhin werden die rechtlichen Vorgaben nach § 165 BauGB umgesetzt, insbesondere die Ermittlung der Kosten für die Durchführung der Maßnahme, wie z. B. Freimachung der Flächen, Altlastensanierung, Erschließung, Oberflächenentwässerung, Anlage eines Stadtteilparks und sonstiger Grünflächen sowie von Gemeinbedarfseinrichtungen sowie die Prüfung der Finanzierbarkeit der Maßnahme.

In das Verfahren ist neben den betroffenen Dienststellen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) das Bezirksamt Altona kontinuierlich eingebunden. Das Gesamtkonzept wird unter Beteiligung der Finanzbehörde, der Behörde für Wirtschaft und Arbeit, der Behörde für Kultur und Medien, der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, der Behörde für Schule und Berufsbildung, der Behörde für Inneres und Sport, der Justizbehörde und der Senatskanzlei in enger Abstimmung mit dem Bezirksamt Altona erstellt.

Die betroffenen Grundeigentümer sind zu beteiligen.

Das Ergebnis der VU § 165 wird im Frühjahr 2011 erwartet und wird neben inhaltlichen und konzeptionellen Aussagen auch Empfehlungen für die weitere planungsrechtliche Behandlung des Gebiets enthalten, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Entwicklungsmaßnahme.

Vorgezogene Flächenentwicklung im südlichen Teil des VU § 165-Gebiets

Für einen ca. 28 ha großen Teilbereich (vgl. Anlage) des ca. 75 ha großen Gesamtbereichs westlich der Harkortstraße besteht seitens der Grundeigentümer (Holsten AG, aurelis, DB AG) großes Interesse an einer zeitnahen Entwicklung der Flächen bzw. an der Abwendung der Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches. Dieses Interesse deckt sich mit der Zielsetzung der Freien und Hansestadt Hamburg, innenstadtnahen und familiengerechten Wohnungsbau zu ermöglichen. Um die Entwicklung dieser Flächen daher zeitlich vorziehen zu können und eine qualifizierte Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der von den Eigentümern angestrebten Abwendung der förmlichen Festlegung eines Entwicklungsbereiches vorzubereiten, wurde im Juni 2009 eine städtebaulich-landschaftsplanerische Vorstudie durch ein Planungsbüro erarbeitet.

Auf Basis dieser Vorstudie sowie ergänzender Fachplanungen (Entwässerung, Erschließung Verkehr, Altlastensanierung) und des nachfolgenden Wettbewerbsergebnisses (su.) laufen derzeit mit den drei Grundeigentümern Verhandlungen, die zum Abschluss von Abwendungsverträgen führen sollen.

Bis zum November 2010 wird für diesen Teilbereich ein städtebaulich-landschaftsplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Auf Basis der Wettbewerbsergebnisse soll dann für die Flächen der Holsten AG sowie der aurelis umgehend Planrecht mit Schwerpunkt Wohnnutzung geschaffen werden. Für das Grundstück der Bahn bleibt das Planfeststellungsverfahren des Eisenbahnbundesamtes für die Verlagerung der Fernbahn und das Freistellungsverfahren nach AEG (s.o.) abzuwarten, bevor Planrecht geschaffen werden kann.

Sowohl die Ergebnisse der Vorstudie wie auch des geplanten Wettbewerbs werden eng in die Durchführung der VU § 165 eingebunden und beide Planungsprozesse wechselseitig eng aufeinander abgestimmt.

2. Vorgaben durch die DB AG

Die DB AG ist in diesem Verfahren ein besonders wichtiger Partner, da die künftigen Bahnanlagen die Bedingungen und Möglichkeiten für eine städtebauliche Neuordnung stark beeinflussen. Die DB AG hat hinsichtlich der Verlagerung der Fernbahn eine Grundsatzentscheidung durch den Konzernvorstand im ersten Quartal 2011 angekündigt. Insofern dienen die VU § 165 und ergänzend die Planungen zur vorgezogenen Flächenentwicklung der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen, die zur Positionierung der Freien und Hansestadt Hamburg in den kommenden fachplanungs- bzw. eisenbahnrechtlichen Verfahren eingebracht werden können.

3. Familienpolitische Auswirkungen

Die durch die VU § 165 sowie ergänzend durch die vorgezogene Flächenentwicklung vorbereitete Realisierung der „Mitte Altona" wird positive familienpolitische Auswirkungen haben, da im Zuge der weiteren Entwicklung Wohnungsbau gerade auch für Familien in attraktiver und integrierter Lage betrieben werden kann. Durch die Schaffung eines Stadtteilparks sowie sozialer Infrastruktureinrichtungen wird über das Gebiet hinaus die Versorgung von Familien im näheren Umfeld verbessert.

4. Klimaschutzpolitische Auswirkungen

Die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten an diesem integrierten Standort ist geeignet, im motorisierten Individualverkehr zurückzulegende Wege zu verringern und dadurch den Ausstoß klimaschädlicher Gase zu reduzieren. Die Entwicklung von neuen innerstädtischen Wohnlagen auf Konversionsflächen stellt einen Beitrag zu klimafreundlichen Siedlungsstrukturen dar. Im Bereich der Wärmeversorgung können bestehende Verteilungssysteme optimiert bzw. neue intelligente Energieverbünde mit Wärmeanbietern und -abnehmern geschaffen werden.

Auch die Ergänzung und Anpassung der technischen Infrastruktur eröffnet Potenziale für einen klimaschützenden Umbau dieses Stadtgebiets, etwa durch verbesserte Angebote für den nicht-motorisierten Individualverkehr.

In den weiteren Verfahren wären Konzepte zu autofreiem bzw. autoarmen Wohnen ebenso zu prüfen wie weitergehende Anpassungsmaßnahmen an die Folgen des Klimawandels.

5. Einrichtung eines Vorbehaltsgebiets nach § 7 Bauleitplanfeststellungsgesetz: Übertragung der Bebauungsplanung und der bauaufsichtlichen Aufgaben an die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt § 7 des Bauleitplanfeststellungsgesetz ermöglicht für größere Stadtbereiche die Zurückübertragung der Befugnis zur Feststellung von Bebauungsplänen auf den Senat.

Weiterhin ist durch die Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006 in Abschnitt II Absatz 2 geregelt, dass in den Vorbehaltsgebieten i. S. d. § 7 Absatz 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz die BSU Bauaufsichtsbehörde ist. Mit der Einrichtung eines Vorbehaltsgebiets werden demnach die Bebauungsplanung und indirekt auch die Bauaufsicht auf die BSU bzw. den Senat zurückübertragen. Vorbehaltsgebiete sind mit einer Befristung zu versehen.

Die planerischen und fachlichen Anforderungen an die planungs- und baurechtliche Umsetzung der Mitte Altona stellen sich folgendermaßen dar:

­ Die Entwicklung der „Mitte Altona" ist ein Stadtentwicklungsvorhaben von gesamtstädtischer Bedeutung. Maßnahmen nach §§ 165 ff. BauGB sind als städtebauliche Gesamtmaßnahme angelegt. Sie erfordern eine stringente und geschlossene Realisierung.

­ Das Planfestellungsverfahren zur Verlagerung der Fernbahn erfordert eine koordinierte und abgestimmte Planung für die Flächen, die durch das Verfahren tangiert werden, sowie eine Entscheidungsgrundlage für die Positionierung der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Ähnliches gilt für das Freistellungsverfahren von Bahnflächen nach dem Allgemeinen Eisenbahn-Gesetz (AEG).

­ Die vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Absatz 4 Baugesetzbuch [BauGB] (VU § 165) in Verbindung mit der Vorkaufsrechtsverordnung bietet derzeit das geeignete Instrumentarium, um eine gesicherte und abgestimmte Entwicklung der Mitte Altona zu gewährleisten. In jedem Fall wird jedoch für das gesamte Gebiet neues Planrecht geschaffen werden müssen, um die beabsichtigten Planungen umsetzen zu können. Sollten Teile des VU § 165-Gebiets als städtebaulicher Entwicklungsbereich förmlich festgelegt werden, besteht dort in der Folge die Pflicht zur Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 166 Absatz 1 BauGB).

­ Im Zusammenhang mit der Planrechtschaffung werden öffentlich-rechtliche Verträge (Abwendungsverträge, städtebauliche Verträge, Erschließungsverträge etc.) zu schließen sein, die Vereinbarungen zur Kostenbeteiligung Privater und Regelungen zur Herstellung technischer und sozialer Infrastruktur enthalten. Hier ist zu gewährleisten, dass sich diese bilateralen Regelungen in ein Gesamtkonzept zur Erschließung und Entwicklung der Mitte Altona einfügen und auch in Zusammenhang mit den Fachplanungen für die Bahn abgestimmt werden.

Vor dem Hintergrund dieser komplexen Anforderungen an die Planrechtssetzung und damit verbundener Aufgaben wird die Übertragung der Bebauungsplanung auf den Senat und der bauaufsichtlichen Aufgaben auf die BSU durch die Einrichtung eines Vorbehaltsgebiets für größere Stadtbereiche nach § 7 Bauleitplanfeststellungsgesetz für erforderlich gehalten. Insbesondere die Abstimmung zwischen einer Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB, Bebauungsplanung und Fachplanung kann in der BSU am effizientesten geleistet werden, da die jeweiligen Zuständigkeiten im selben Haus liegen. Angesichts des Umfangs der zu tätigenden Investitionen in technische und soziale Infrastruktur bzw. für die Herstellung des Stadtteilparks ist ebenfalls die BSU vor dem Hintergrund entsprechender finanzieller bzw. haushalterischer Gestaltungsmöglichkeiten als Vertragspartner für Private geeigneter.

Für das Vorbehaltsgebiet „Mitte Altona" wird eine zeitliche Befristung von 15 Jahren vorgesehen. Dieser Zeitraum orientiert sich an den Maßgaben, die von der Rechtsprechung an die Umsetzungsdauer städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen gestellt werden. Nach jetzigem Kenntnisstand ist dieser Zeitraum für die Umsetzung der geplanten Vorhaben der „Mitte Altona" auskömmlich.

Die „Übersicht Verfahren Mitte Altona" verdeutlicht den Zusammenhang der vorgezogenen Flächenentwicklung, der VU § 165 sowie des geplanten Vorbehaltsgebiets (vgl. Anlage 1).

6. Verfahren

Die nach § 7 Absatz 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz durchzuführende Anhörung der Bezirksversammlung ist erfolgt. Die Bezirksversammlung Altona hat Stellung genommen (siehe Anlage 4).

Die Verordnung zur Einrichtung eines Vorbehaltsgebietes bedarf nach § 7 Absatz 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz der Zustimmung der Bürgerschaft.