Volksinitiative „Unser Hamburg ­ Unser Netz"

Fristverlängerung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.

Die Volksinitiative „Unser Hamburg ­ Unser Netz" hatte dem Senat am 20. August 2010 die Listen mit den von ihr gesammelten Unterschriften eingereicht (vergleiche Drs. 19/7068).

Mit der Drs. 19/7250 hatte der Senat festgestellt, dass die Volksinitiative zustande gekommen ist und dies der Bürgerschaft gemäß § 5 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) mitgeteilt.

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Volksabstimmungsgesetz können die Initiatoren der Volksinitiative die Durchführung des Volksbegehrens beantragen, sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten ein dem Anliegen der Volksinitiative entsprechendes Gesetz verabschiedet oder einer dem Anliegen der Volksinitiative entsprechenden anderen Vorlage zugestimmt hat.

Unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 Satz 1 Volksabstimmungsgesetz endet die oben genannte Frist für die Volksinitiative „Unser Hamburg ­ Unser Netz" mit Ablauf des 20. Dezember 2010.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 hatte die Volksinitiative eine Fristverlängerung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 Volksabstimmungsgesetz beantragt. Das Schreiben ist dieser Drucksache als Anlage 1 beigefügt. Die Bürgerschaft hätte zu beschließen gehabt, ob die Frist für weitere drei Monate nicht laufen solle.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 hat mir die Volksinitiative nun mitgeteilt, dass sie ihren am 1. Dezember 2010 gestellten Antrag auf Fristverlängerung zurückziehe (Anlage 2).