Ist die Umsetzung der Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum in Hamburg gewährleistet?

Betreff: Ist die Umsetzung der Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum in Hamburg gewährleistet?

Die „Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum" (Senatsbeschluss vom 13.12.2005) regelt die Antragstellung und das Anerkennungsverfahren von Personen, die von Wohnungslosigkeit akut bedroht (Teil I) oder schon betroffen (Teil II) sind und legt fest, wie diese Personengruppen mit Wohnraum versorgt werden müssen.

Ausdrücklich sollen gemäß Teil II der Globalrichtlinie nicht nur Menschen, die sich bereits in öffentlich-rechtlichen Unterbringungen oder anderen Unterbringungseinrichtungen befinden, in Wohnraum integriert werden und die sozialen Dienstleistungen der bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle in Anspruch nehmen können, sondern auch aktuell von Obdachlosigkeit Betroffene. Dies entspricht zunächst dem in anderen Städten erfolgreich angewandten Konzept „Wohnen statt Unterbringen".

Nach Auskunft von Obdachlosen erfolgt in der Fachstelle für Wohnungsnotfälle des Bezirksamtes Hamburg-Nord die Einstufung nach dem vorgesehenen 3-Stufen-Konzept zur Wohnungsversorgung, die von Amts wegen durch das Bezirksamt zu erfolgen hat, regelmäßig erst nachdem der Betroffene einer Einweisung in eine öffentlich-rechtliche Unterbringung bei f & w fördern und wohnen AöR zugestimmt hat.

Diese Praxis einer Unterbringung zunächst in einer öffentlichen Unterkunft entspricht nicht nur nicht dem etwa in München erfolgreich praktizierten Grundsatz „Wohnen statt Unterbringen", sondern wird auch insbesondere von Betroffenen, die „außer der Wohnungslosigkeit keine Probleme" haben (Stufe 1) oder von Betroffenen, die „nur" in wirtschaftliche Nöte geraten sind (Stufe 2), als entwürdigend und schikanös empfunden und gefährdet damit nicht selten die Beendigung der Obdachlosigkeit, weil die Ausstellung einer Dringlichkeitsbestätigung durch das Bezirksamt verweigert wird, solange nicht eine Einrichtung der f & w fördern und wohnen AöR durchlaufen worden ist.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Trifft es zu, dass eine Einstufung in das 3-Stufen-Konzept und die Ausstellung einer Dringlichkeitsbestätigung durch die Fachstelle für Wohnungsnotfälle auch bei obdachlosen Personen, die ersichtlich „außer der Wohnungslosigkeit keine Probleme" haben (Stufe 1) oder bei Betroffe nen, die „nur" in wirtschaftliche Nöte geraten sind (Stufe 2), erst nach einer Unterbringung zunächst in einer öffentlichen Unterkunft erfolgt?

Nein.

2. Aus welchen Gründen nimmt die Fachstelle die Einstufung in diesen Fällen nicht unmittelbar selbst vor?

Entfällt.

3. Sind insbesondere Fälle bekannt, in denen sich obdachlose Personen an die Fachstellen um Hilfe gewandt haben und aus Verfahrensgründen

­ weil sie eine öffentliche Unterbringung abgelehnt haben ­ eine Versorgung mit Wohnraum nicht erfolgen konnte?

Nein.

Wenn „ja"; sind diese Fälle quantifizierbar (bitte nach Fachstellen seit dem 01.01.2006 ausweisen)? Entfällt.

4. Inwiefern entspricht das oben geschilderte Einstufungsverfahren erst nach öffentlicher Unterbringung der in der Globalrichtlinie in Teil II formulierten Zielsetzung, „Personen, die obdachlos oder öffentlich-rechtlich untergebracht sind, zu unterstützen und in Wohnraum zu integrieren"? Entfällt.

5. Inwiefern erfährt das in der Globalrichtlinie formulierte Erfordernis, dass eine Einstufung nach dem vorgesehenen 3-Stufen-Konzept zur Wohnungsversorgung von Amts wegen durch das Bezirksamt zu erfolgen hat, eine Einschränkung durch die Einschaltung von fördern und wohnen AöR? Einstufungen werden allein durch die fallzuständigen Fachkräfte der Fachstellen für Wohnungsnotfälle vorgenommen. Die Einstufungen erfolgen im Rahmen der Hilfeplanung und ergeben sich aus den festgestellten Problemlagen sowie den persönlichen Ressourcen und Selbsthilfepotenzialen der Klienten.

Bei der Einstufung und Hilfeplanung werden im Einzelfall Informationen und Einschätzungen des unterkunftsbezogenen Sozialmanagements von fördern und wohnen AöR, von sozialen Beratungsstellen und gesetzlichen Betreuern mit berücksichtigt. Eine Einschaltung von f & w fördern und wohnen AöR ist nicht vorgesehen.