Gewalt gegen Männer in Paarbeziehungen Auch Gewalt gegen Männer durch ihre Partnerin ist empirisch belegt

Alkoholkonsum im Alltagsleben aufweisen, doppelt so häufig körperliche und sexuelle Gewalt gegenüber ihren Partnerinnen aus als Männer ohne Alkoholkonsum.

Gewalt gegen Männer in Paarbeziehungen

Auch Gewalt gegen Männer durch ihre Partnerin ist empirisch belegt. Internationale Dunkelfeldbefragungen kommen zu dem Ergebnis, dass Gewaltraten bei Frauen und Männern vergleichsweise ähnlich sind. Ein Unterschied besteht allerdings in der Qualität der Gewalt und hinsichtlich dessen, dass sexuelle Übergriffe in Paarbeziehungen überwiegend von Männern ausgehen. Für Deutschland und für Hamburg liegen keine repräsentativen Untersuchungen zur Viktimisierung der Männer durch häusliche Gewalt bzw. Beziehungsgewalt vor.

Nach der ­ nicht repräsentativen ­ Pilotstudie im Auftrag des BMFSFJ „Gewalt gegen Männer" (2004)5 widerfuhr jedem vierten der befragten 200 Männer einmal oder mehrmals mindestens ein Akt körperlicher Gewalt durch die aktuelle oder letzte Partnerin. Dabei wurde allerdings wesentlich häufiger von psychischer als von physischer Gewalt berichtet. Zudem hat die Pilotstudie festgestellt, dass Männern, denen soziale Kontrolle (Eifersuchtshandlungen, Kontaktverbote, Kontrollieren von Post und Anrufen etc.) durch die Partnerin widerfährt, mit deutlich größerer Wahrscheinlichkeit auch körperliche Angriffe in der Partnerschaft erleben. In Häufigkeit und Schwere weisen diese Übergriffe allerdings deutliche Unterschiede zu der von Frauen erlebten höheren Gewaltintensität in Partnerschaften auf.

In der Pilotstudie ist darüber hinaus deutlich geworden, dass männliche Opfer die potenziell vorhandenen Hilfsressourcen nicht in Anspruch nehmen. Männer, die von Gewalt durch ihre Partnerin betroffen sind, informieren außerdem nur sehr selten die Polizei. Gründe können Schamgefühle und Vorstellungen von Männlichkeit sein, die mit einer Opferrolle nur schwer vereinbar sind.

Gewalt in gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen Gewalt in gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen wird im Vergleich zu verschiedengeschlechtlichen Paarbeziehungen noch stärker tabuisiert, weniger und anders wahrgenommen und thematisiert.

Sie ist bisher selten Thema im bestehenden Hilfesystem, obwohl das Gewaltschutzgesetz unabhängig von Geschlecht und sexueller Identität Gültigkeit hat.

Über das Ausmaß von Gewalt in gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Es wird davon ausgegangen, dass dieses dem in heterosexuellen Beziehungen gleich kommt. Wenn sich auch die Art der ausgeübten Gewalt ­ physisch, psychisch, sexuell ­ nicht unterscheidet, sind aufgrund gesellschaftlicher Normen und Werte die BMFSFJ 2004b: Gewalt gegen Männer. Personale Gewaltwiderfahrnisse von Männern in Deutschland - Ergebnisse einer Pilotstudie

Vgl. Ohms, Constanze (2008): Das Fremde in mir ­ Gewaltdynamiken in Liebesbeziehungen zwischen Frauen, Wetzlar

Wahrnehmungen und Umgangsweisen andere. Insbesondere das Risiko einer Reviktimisierung ist für die homosexuellen Opfer von Gewalt sehr hoch. Die Angst vor weiterer Gewalt und/oder Diskriminierung schränkt die Inanspruchnahme vorhandener Unterstützungsstrukturen stark ein. Noch mehr im Dunkeln liegt die Rate der Verbreitung häuslicher Gewalt in homosexuellen Beziehungen, bei denen einer oder eine der Beteiligten oder beide einen Migrationshintergrund haben. Für sie gilt die Gefahr der Reviktimisierung in doppelter Hinsicht.

Gewalt in Teenagerbeziehungen

Auch Jugendliche machen in der Pubertät und im Jugendalter erste Erfahrungen mit Beziehungsgewalt. Im Hinblick auf Formen und Folgen von Gewalt in Teenagerbeziehungen liegen in Deutschland noch keine repräsentativen Daten vor. Erkenntnisse aus USamerikanischen Prävalenzstudien deuten darauf hin, dass die Rate der Gewalt in Teenagerbeziehungen ähnlich hoch ist wie die Prävalenzen bei häuslicher Gewalt und sexuellen Übergriffen in Beziehungen zwischen Erwachsenen.

Handlungsfelder

Polizeiliche Krisenintervention Polizeiliche Wegweisung

Das im § 12b HmbSOG geregelte Betretungsverbot (meist als Wegweisung bezeichnet) stellt für die Polizei ein wirksames Mittel zur Gefahrenabwehr in akuten Krisensituationen dar. Es räumt dem Opfer zudem einen Zeitraum ein, in dem es vom Täter/von der Täterin unbeeinflusst über das weitere Vorgehen (z.B. Beratung, Schutzanordnung, Trennung, Umzug) entscheiden kann. Das im Zusammenhang mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes geschaffene Betretungsverbot hat sich als Maßnahme etabliert und ist wesentlicher Bestandteil der polizeilichen Handlungsempfehlungen (Online-„Handbuch Beziehungsgewalt"). Die Handlungsempfehlungen sind geschlechtsneutral gehalten, da Männer und Frauen sowohl auf der Täter- als auch auf der Opferseite festzustellen sind. Neben der polizeilichen Wegweisung kann die Polizei einzelfallabhängig weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zum Beispiel Aufenthaltsverbote oder Ingewahrsamnahmen treffen.

Kontrolle der polizeilichen Wegweisung

Eine regelhafte polizeiliche Kontrolle der Einhaltung des Betretungsverbots nach § 12b HmbSOG ist weder vom Gesetz selbst noch von den Handlungsempfehlungen der Polizei (Online-„Handbuch Beziehungsgewalt") vorgesehen. Für entsprechende Maßnahmen bedarf es immer der Freiwilligkeit und der Mitwirkung des Opfers oder einer erneuten konkreten Gefahrenlage für das Opfer, die ein neuerliches Einschreiten der Polizei zur Gefahrenabwehr zulässt. Im Rahmen des polizeilichen Opferschutzes kommt der Einhaltung einer Wegweisung/eines Betretungsverbots große Bedeutung zu, da das Opfer nur unter dieser Voraussetzung die Möglichkeit hat, vom Täter unbeeinflusst über weitere Schritte zu entscheiden.

Nach den Umständen des Einzelfalls bewertet das örtlich zuständige Polizeikommissariat, ob und gegebenenfalls auf welche Weise und mit welcher Intensität die Einhaltung der Wegweisung/des Betretungsverbots zu überprüfen ist. Die Polizei orientiert sich bei der Bewertung im Wesentlichen an Erkenntnissen, die darauf schließen lassen, dass der Täter/die Täterin sich nicht an die Verfügung halten wird. Dies können z. B. Androhungen des Täters/der Täterin, Äußerungen des Opfers, Zeugenaussagen oder sonstige polizeiliche Erkenntnisse zu Täter/Täterin sein. Die Bewertung umfasst grundsätzlich auch die Frage, ob die Gesamtsituation ein Verbleiben des Opfers in der Wohnung überhaupt zulässt oder aus Sicherheitsgründen z. B. die anderweitige Unterbringung des Opfers angezeigt ist.

Strafverfolgungsmaßnahmen

Bei allen Opfern von Gewalt in bestehender oder beendeter Paarbeziehung wird regelmäßig bei Körperverletzungsdelikten ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung dann bejaht, wenn die Tat offensichtliche Verletzungen (z.B. sichtbare Wunden, Blutergüsse) zur Folge hat,

es sich um einen Wiederholungsfall handelt oder

Kinder Zeugen der Tat gewesen sind.

Mit Jahresbeginn 2011 werden bei der Staatsanwaltschaft Sonderdezernate für Verfahren im Zusammenhang mit Beziehungsgewalt eingerichtet.

Präventionsmaßnahmen 1.2.3.1. Präventionsmaßnahmen zur Verbesserung der Situation erwachsener Opfer Prävention wird in Hamburg als ein zunehmend wichtiger Handlungsansatz gesehen. Der Opferschutz für erwachsene Zielgruppen wurde bisher zu großen Teilen im Bereich der Beratung und Intervention umgesetzt. Nun sollen präventive Konzepte mit zwei Projektansätzen stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Dabei geht es um Partnergewalt bei Senioren und um einen stadtteilbezogenen und damit altersübergreifenden Ansatz zur partnerschaftlichen Gewalt. Im Erwachsenenbereich werden also selektive wie universelle Präventionsansätze verfolgt.

Prävention und Intervention von Partnergewalt im höheren Alter Inhalt der Maßnahmen Hamburg nimmt seit dem 1. August 2009 als Modellregion am Bundesaktionsprogramm „Sicher leben im Alter" (SILIA) teil. Das vom BMFSFJ geförderte Aktionsprogramm umfasst vier Bereiche (vier Module), in denen ein spezifisches bzw. erhöhtes Risiko für ältere Menschen besteht und in denen ein altersgerechterer Zuschnitt von Hilfen notwendig ist.