Senat

Behandlung von Widersprüchen gegen Zuwendungsbescheide

Die Hamburger Arbeits- und Beschäftigungsgesellschaft (HAB) hat in der Vergangenheit gegen verschiedene Zuwendungsbescheide der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) Widerspruch eingelegt. Es sind seitens der BAGS keine Widerspruchsbescheide erlassen worden.

Wird gegen eine Verwaltungsentscheidung Widerspruch eingelegt, bedingt dies nicht zwangsläufig die Erteilung eines förmlichen Widerspruchsbescheides. So kann z. B. ­ die zuständige Dienststelle nach Eingang und Prüfung des Widerspruches unmittelbar selbst oder im späteren Verfahren auf Empfehlung des Widerspruchsausschusses dem Widerspruch in der Sache abhelfen oder

­ der Widerspruch zurückgezogen werden.

Dies betrifft alleVerwaltungsentscheidungen gleichermaßen und gilt somit auch für Zuwendungen nach §§ 23/44 der Landeshaushaltsordnung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Welches BAGS-interneVerfahren ist vorgesehen, wenn ein ZuwendungsempfängerWiderspruch gegen einen Zuwendungsbescheid einlegt? (Bitte die zu beteiligenden Referate in der BAGS nennen und mit Angabe der durchschnittlichen Verfahrensdauer nach Eingang des Widerspruches.)

Soweit dem Widerspruch nicht durch die zuständige Dienststelle der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales abgeholfen werden kann, wird die Akte mit einem Abgabevermerk, der den Sachverhalt kurz darstellt, an den Widerspruchsausschuß, der der Rechtsabteilung zugeordnet ist, abgegeben. wurden dort insgesamt 20 entsprechende Verfahren abgeschlossen; die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug rund 110 Tage.

2. Weshalb wurde dieses Verfahren bei den Widersprüchen der HAB gegen die Zuwendungsbescheide nicht eingehalten, und auf welcher Grundlage sind die Widersprüche der HAB von der BAGS nicht entschieden worden?

Das zuständige Fachamt hat versucht, die strittigen Punkte einvernehmlich mit dem Unternehmen zu klären und den Widersprüchen auf diese Weise abzuhelfen. Die Rechtsabteilung der Behörde war mit der Angelegenheit befaßt, ohne eine abschließende Entscheidung zu treffen. Der Vorgang wurde zur erneuten Prüfung der Abhilfe an das Fachamt zurückgegeben. Mit dem Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 1996 hatten sich die Widersprüche des Zuwendungsempfängers erledigt.

3. Sind dem Senat aus den vergangenen zehn Jahren vergleichbare Fälle aus den anderen Behörden bekannt, in denen Widersprüche zur Entscheidung den jeweiligen Rechtsabteilungen vorgelegt wurden, die aber nicht entschieden wurden? Wenn ja, welche und welches waren dafür die jeweiligen Begründungen? Wenn nein, wie erklärt der Senat das Verhalten der BAGS im Falle der HAB?

Hierüber werden keine Statistiken geführt. Vgl. im übrigen Vorbemerkung.