Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot

Das 1998 gegen den Leiter des Amtes für Arbeitsmarkt und Sozialordnung in der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingeleitete und auch abgeschlossene Disziplinarverfahren ergab einen Verstoß gegen § 20 HmbVwVfG / §16 Absatz 1 SGB X (Mitwirkungsverbot), ohne allerdings disziplinarische Konsequenzen zur Folge zu haben.

Ich frage den Senat:

1. Wie hat die Leitung der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales wann und im einzelnen sichergestellt, dass der Leiter des Amtes für Arbeitsmarkt und Sozialordnung nicht in die Prüfung der Verwendungsnachweise bei der Hamburger Arbeitsbeschäftigungsgesellschaft mit einbezogen wird, auch nicht als direkter oder mittelbarer Vorgesetzter für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Prüfung der Verwendungsnachweise bei der HAB befaßt sind?

2. Wem wurde die Zuständigkeit als unmittelbarem bzw.mittelbarem Vorgesetzten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, die mit dieser Prüfung befaßt sind, damit sich nicht wie im Parlamentarischen Untersuchungsausschuß „Filz" bekannt gewordeneVorfälle wiederholen, in denen der Leiter des Amtes Arbeitsmarkt und Sozialordnung unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß nehmen kann?

Die Prüfung der Hamburger Arbeit ­ Beschäftigungsgesellschaft durch die zuständige Prüfabteilung erfolgt seit Mai 1998 in der Verantwortung des Beauftragten für den Haushalt (BfH). Die Zuständigkeit und Verantwortung dafür ist dem BfH im April 1998 zugewiesen worden.