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Begründung zur Verordnung zur Verbesserung der Wertstofferfassung im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung (Hamburgische Wertstoff-Verordnung)

1. Anlass und Gegenstand der Verordnung

Der Erlass der Verordnung zur Verbesserung der Wertstofferfassung im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung (Hamburgische Wertstoff-Verordnung) dient der rechtlichen Umsetzung der Ziele und Maßnahmen der Recycling-Offensive in Hamburg. Die in Hamburg im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung getrennt gesammelten Mengen an Altpapier, Altglas, Bio- und Grünabfällen sowie weiteren Wertstoffen (insbesondere Leichtverpackungen stoffgleichen Nichtverpackungen, die in der Regel überwiegend aus Kunststoff und/oder Metall bestehen) sollen im Interesse eines wirksamen Umwelt- und Klimaschutzes erheblich gesteigert, die zu beseitigende Restmüllmenge soll entsprechend gesenkt werden.

Darüber hinaus werden mit der Wertstoff-Verordnung die Vorgaben für die Vorbereitung der Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen aus Haushalten und aus Quellen ähnlicher Abfallströme aus der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22. November 2008, S. 3 30) und deren zu erwartender Umsetzung im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umgesetzt. Nach dem Referentenentwurf für das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. August 2008 wird gemäß §§ 11 Absatz 1 und 14 Absatz 1 KrWG die getrennte Sammlung von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen sowie Bioabfällen bis 2015 verlangt und gemäß § 14 Absatz 2 KrWG eine Mindestquote für die Vorbereitung der Wiederverwendung und das Recycling von 65 Gewichtsprozent bei Siedlungsabfällen ab 01.01.2020. Um diese Quote in Hamburg zu erreichen (zurzeit ca. 25 %), sind noch erhebliche Anstrengungen in Bezug auf den Ausbau der Sammelinfrastruktur für die haushaltsnahe getrennte Erfassung der Wertstoffe notwendig.

Mit der Einführung der Hamburgischen Wertstoff-Verordnung wird die Verpflichtung zur getrennten haushaltsnahen Sammlung und Überlassung von Altpapier und Bioabfall in ganz Hamburg geregelt, soweit nicht aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder im Falle von Bioabfall aufgrund von Eigenkompostierung hiervon auf Antrag oder von Amts wegen befreit wird. Ferner schafft die Hamburgische WertstoffVerordnung die Grundlage für die Sammlung von stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall, das in der von den Dualen Systemen organisierten Sammlung von Verkaufsverpackungen mit erfasst werden soll. Zudem werden durch die Abfallgebührenreform Anreize zur Getrenntsammlung geschaffen.

2. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die Ermächtigung für den Erlass der hier vorgeschlagenen Verordnungen ergibt sich

· zu den in den Artikeln 1 bis 3 geregelten Pflichten zur getrennten Sammlung und Überlassung von Wertstoffen aus § 13 Absatz 2 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80).

Hiernach kann der Senat die an das öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungssystem angeschlossenen privaten Haushalte zur getrennten Überlassung bestimmter Abfallarten verpflichten und Ausnahmen hiervon zulassen. § 11 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) regelt ferner den Anschluss aller Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung sowie die Verpflichtung der Nutzungsberechtigten, die entsprechenden Dienstleistungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Anspruch zu nehmen. § 13 Absatz 2 und § 11 HmbAbfG gelten im Rahmen der bundesrechtlich geregelten Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 13 Absatz 1 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705), zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBl. I, S. 1163 -1169) und der in § 13 Absätze 1 - 3 KrW/AbfG geregelten Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht. Derartige Ausnahmen liegen unter anderem vor bei Eigenverwertung von Haushaltsabfällen, insbesondere Kompostierung, bei Rückgabe- oder Rücknahmepflichten, zum Beispiel nach der Verpackungsverordnung, bei ordnungsgemäßen gemeinnützigen Sammlungen oder bei gewerblichen Sammlungen, die die Abfälle nachweislich einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen und denen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen ;

· zu den in Artikel 4 geregelten besonderen Vorschriften über die getrennte Erfassung von Altpapier und Bioabfällen aus § 13 Absätze 1 und 3 HmbAbfG und § 19 Absatz 7 HmbWegeG. Hierdurch wird der Senat ermächtigt, Art und Mindestgröße der Behälter festzusetzen, Ausnahmen bei fehlenden Stellplätzen zuzulassen, Einzelheiten der Benutzung, Bereitstellung und Abholung der Behälter zu regeln;

· zu den in den Artikeln 5 und 6 geregelten Gebührenänderungen aus § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 7. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 281);