Altpapierverordnung

Bisher wurde die haushaltsnahe Altpapiersammlung auf freiwilliger Basis durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt. In der Abfallbehälterbenutzungsverordnung waren bisher die besonderen Regelungen bezüglich der Benutzung der Altpapierbehälter enthalten, die auch mit wenigen redaktionellen Änderungen weiterhin gelten. Für die regelhafte Einführung der Getrenntsammlung wird in der neuen Altpapierverordnung Folgendes festgelegt: § 1 legt das Ziel der neuen Altpapierverordnung fest, durch die getrennte Erfassung von Altpapier dessen hochwertige Verwertung im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung zu fördern.

§ 2 definiert den Begriff Altpapier und verweist auf ergänzende Regelungen zur Benutzung der Altpapierbehälter in der Abfallbehälterbenutzungsverordnung.

§ 3 regelt die Verpflichtung zur getrennten Sammlung und Bereitstellung des Altpapiers in den von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereit gestellten Altpapierbehältern im Rahmen der Ermächtigung gemäß § 13 Absatz 2 HmbAbfG. Grundlage ist die nach § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 11 HmbAbfG bestehende Anschluss- und Benutzungspflicht hinsichtlich der Abfälle aus privaten Haushalten.

§ 4 regelt die Möglichkeit, auf Antrag oder ­ wenn schwerwiegende Gründe hierfür bei der zuständigen Behörde bekannt sind, von Amts wegen von der Pflicht zur Getrenntsammlung in den Altpapierbehältern des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers befreit zu werden, wenn kein ausreichender Standplatz vorhanden ist. Nutzer von Grundstücken, die an die Sackabfuhr angeschlossen sind, sind von der Pflicht zur Nutzung der Altpapierbehälter befreit.. Berechtigt zur Antragsstellung für den Befreiungsantrag sind die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig19 ten, die ein dingliches Recht zur Nutzung des Grundstücks haben, z. B. Erbbauberechtigte. Soweit Mieter oder Pächter eines Grundstücks von diesen Berechtigten bevollmächtigt sind, sind sie ebenfalls antragsberechtigt

Zu Artikel 2: Bioabfallverordnung

Die bisherige, nur für bestimmte Stadtteile geltende Verordnung über die Getrenntsammlung organischer Abfälle vom 4. Oktober 1994 (HmbGVBl. S. 277, 282 - Bioabfallverordnung), die bereits eine Überlassungspflicht für Bioabfälle und die Möglichkeit von Ausnahmen hiervon vorsah, wird durch die neu gefasste Bioabfallverordnung ersetzt. Diese Neufassung unterscheidet sich von der bisherigen im Wesentlichen darin, dass sie für ganz Hamburg gilt, die Definition der zu sammelnden Bioabfälle an die gegenwärtige Rechtslage anpasst und die Ausnahmetatbestände von der Nutzung der Biotonne - abgestimmt auf die Regelung in der Altpapierverordnung - präzisiert.

§ 1 legt das Ziel der angepassten Bioabfallverordnung fest, durch die getrennte Erfassung von Bioabfällen deren hochwertige Verwertung im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung zu fördern.

§ 2 definiert den Begriff Bioabfälle unter Verweis auf die der Bioabfallverordnung beigefügten Anlagen. In den Anlagen sind die Bioabfälle abschließend gelistet, die unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Tierische-NebenprodukteBeseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1735), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) gesammelt werden dürfen. Die in Anlage 1 gelisteten Bioabfälle sind dabei solche, die gemäß § 2 Absatz 2 bei privaten Haushaltungen getrennt erfasst werden. Die in Anlage 2 genannten Bioabfälle sind solche, die aus anderen Herkunftsbereichen getrennt erfasst werden, die sich gemäß § 5 der beabsichtigten Neufassung der Bioabfallverordnung - wie schon nach der bisher geltenden Bioabfallverordnung - auf freiwilliger Basis an die Bioabfallsammlung anschließen können. In die Listung der Bioabfälle ist auch Altpapier in kleinen Mengen aufgenommen worden, um so das Festfrieren der Bioabfälle in der Tonne im Winter zu verhindern.

§ 3 regelt für private Haushalte die Verpflichtung zur getrennten Sammlung und Bereitstellung des Bioabfalls in den von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereit gestellten Bioabfallbehältern im Rahmen der Ermächtigung gemäß § 13 Absatz 2 HmbAbfG. Grundlage ist die nach § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 11 HmbAbfG bestehende Anschluss- und Benutzungspflicht hinsichtlich der Abfälle aus privaten Haushalten. Für nur saisonale Grundstücksnutzer (z.B. bei Kleingärten) ist die Anschlusspflicht auch erfüllt, wenn der Bioabfallbehälter nur innerhalb der Saison angefordert und genutzt wird.

§ 4 regelt die Möglichkeit, auf Antrag oder, wenn der zuständigen Behörde schwerwiegende Gründe hierfür bekannt sind, von Amts wegen, von dieser Pflicht befreit zu werden, wenn kein ausreichender Standplatz vorhanden ist., Nutzer von Grundstücken, die an die Sackabfuhr angeschlossen sind, sind von der Pflicht zur Nutzung der Altpapierbehälter befreit. ist. Eine zusätzliche Befreiungsmöglichkeit besteht für private Haushaltungen, die ihre Bioabfälle selbst kompostieren, da gemäß § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG für derartige Abfälle aus privaten Haushalten eine Ausnahme von der Überlassungspflicht besteht, die auch nach dem Referentenentwurf für das neue KrWG bestehen bleiben soll. Berechtigt zur Antragsstellung für den Befreiungsantrag sind die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die ein dingliches Recht zur Nutzung des Grundstücks haben, z. B. Erbbauberechtigte. Soweit Mieter oder Pächter eines Grundstücks von diesen Berechtigten bevollmächtigt sind, sind sie ebenfalls antragsberechtigt.

§ 5 eröffnet ­ wie in der bisherigen Bioabfallverordnung ­ die Möglichkeit, dass sich andere Herkunftsbereiche als private Haushalte ­ also z. B. Gemüseläden ­ auf freiwilliger Basis auf Antrag an die haushaltsnahe Bioabfallsammlung anschließen können.

Zu Artikel 3: Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne (Hamburger Wertstofftonnenverordnung) § 1 legt das Ziel der neuen HWT-Verordnung fest, durch die getrennte Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen deren hochwertige Verwertung im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung zu fördern.