Zur Aufklärung der am 8 November 2010 begonnenen Raubserie wurden umfangreiche Fahndungs und Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt

Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Über das in der Antwort zu Frage 1. angesprochene Verfahren hinaus sind keine Verfahren gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Hamburg anhängig. Er wurde bislang nicht bei der Staatsanwaltschaft als PROTÄKT-Täter geführt, ist aber im Hinblick auf die Taten, die Gegenstand dieser Anfrage sind, von der Polizei als Intensivtäter ausgeschrieben worden.

Zur Aufklärung der am 8. November 2010 begonnenen Raubserie wurden umfangreiche Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Nach der Raubtat am 11. Dezember 2010 wurde unter anderem Ibrahim Z. festgenommen. Erst im Rahmen der Ermittlungen zu einer weiteren Raubtat am 22. Dezember 2010 konnte er als mutmaßlicher Haupttäter der Serie festgestellt werden, sodass eine Zuführung des 14jährigen Beschuldigten am 11. Dezember 2010 nicht erfolgte.

Welche Meldungen hat es vonseiten der Polizei an das Familieninterventionsteam (FIT) oder ein anderes Jugendamt gegeben, wann genau und jeweils aus welchem Anlass?

Die Polizei hat erstmals am 28. Dezember 2010 eine Meldung an das FIT gegeben.

Weitere Meldungen folgten am 30. Dezember 2010 und 3. Januar 2011.

In welchem Monat wurde der Beschuldigte strafmündig und welche strafrechtlichen Konsequenzen hatten etwaige Delikte bisher?

a) Wegen welcher Taten wurden wann Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet und wie ist deren Sachstand beziehungsweise Ergebnis (Anklage, Verhandlung, Verurteilung, Auflagen)?

b) Inwieweit hat es bereits in der Vergangenheit Überlegungen oder Anträge mit dem Ziel einer Inhaftierung des Jungen gegeben?

Siehe Antwort zu 3.2.

Welche Behörden waren inwiefern in den vergangenen Jahren mit dem heute 14-Jährigen befasst? Was haben sie infolge welchen Verhaltens des heute 14-Jährigen jeweils wann veranlasst?

a) Gab es behördenübergreifende Besprechungen, wann und wer war daran beteiligt? Hat es insbesondere eine Fallkonferenz über den Jungen gegeben?

Wenn nein, wurde diese erwogen und warum hat keine Konferenz stattgefunden?

Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

b) Inwieweit waren die Erziehungsberechtigten an eventuellen behördlichen Bemühungen beteiligt?

Welche Information gibt es über die schulische Laufbahn des Jugendlichen? Kam es häufiger zu Schulwechseln oder zu Schulabstinenz?

a) Welche Informationen liegen zum Schulbesuch und zu möglichen Fehltagen des Beschuldigten vor? Was haben die betroffenen Schulen diesbezüglich veranlasst? Wurde REBUS eingeschaltet?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

In dem Ermittlungsverfahren, das den Gegenstand dieser Anfrage bildet, wurde am 27. Dezember 2010 vom Amtsgericht Hamburg Haftbefehl erlassen. Vom Vollzug der Untersuchungshaft wurde er am 28. Dezember 2010 verschont und jugendgerichtlich untergebracht.

Behördenübergreifende Besprechungen, insbesondere eine Fallkonferenz haben nicht stattgefunden. Eine Fallkonferenz wurde auch nicht erwogen, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Bis zu den hier gegenständlichen ­ im engen zeitlichen Zusammenhang stehenden ­ Taten waren weder die Jugendgerichtshilfe noch das Familieninterventionsteam mit dem Jugendlichen befasst.

Der Allgemeine Soziale Dienst des Bezirksamts Altona war jedoch mit dem Jugendlichen befasst. Der Senat ist in Hinblick auf den Sozialdatenschutz nach dem Sozialgesetzbuch an einer weitergehenden Beantwortung gehindert.

Ibrahim Z. wurde im Jahr 2003 in einer Grundschule eingeschult. Die Dokumentationen der Lernentwicklungsgespräche belegen bereits in den Klassenstufen 1 bis 4 diverse Verhaltensschwierigkeiten, Regelverstöße und Streitereien. Mit dem Schuleintritt in die weiterführende Schule A ab Klasse 5 im Sommer 2007 sind Vorfälle, wie zum Beispiel körperliche Auseinandersetzungen und anschließende erzieherische und Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) im Schülerbogen beschrieben: Ermahnungsgespräche durch die Schulleitung, Einschaltung der schulischen Beratungsfachkräfte, Ausschluss von einer Klassenreise sowie die Anordnung sozialer Dienste für die Schulgemeinschaft. Des Weiteren wurde der Schüler mehrfach während der Unterrichtszeit in einen speziell betreuten Trainingsraum (www.trainingsraum.de) der Schule geschickt.

Nach einem Vorfall in der Schule wurde ein Umschulungsantrag gestellt, der im März 2009 zur Umschulung an die weiterführende Schule B führte. Die Verfehlungen des Jungen setzten sich fort. Hinzu kamen verstärkte Leistungsdefizite ab der siebten Klassenstufe. Klassenführung und Beratungsdienst der Schule stehen seither im intensiven Kontakt mit der sorgeberechtigten Mutter und dem zuständigen ASD. Suspendierungen nach Regelverstößen und unentschuldigte Fehltage häuften sich im Jahr 2010 (Klasse 7: 27 unentschuldigte Fehltage, Klasse 8: neun unentschuldigte Fehltage bis Ende November 2010), ein Hausbesuch und diverse Unterstützungsangebote wurden gemacht, weitere Meldungen gingen an den zuständigen ASD (unter anderem wegen Schulpflichtverletzungen). Mitte Dezember 2010 wurde seitens der Schule B ein Bußgeldverfahren eingeleitet und als Ordnungsmaßnahme die Umsetzung in eine Parallelklasse angeordnet.

REBUS wurde im November 2010 eingeschaltet. Telefonate mit dem Beratungsdienst der Schule B, Besprechungsrunden in der Schule, mehrere Telefonate und zwei Hausbesuche bei der Mutter im Dezember 2010 sind dokumentiert. Im Ergebnis wird deutlich, dass ein Schulwechsel seitens der Familie erwünscht ist und auch durch die Klassenführung fachlich unterstützt wird, da eine erfolgreiche Perspektive an der Schule B für den Jugendlichen nicht zu erwarten ist.

b) War insbesondere die Beratungsstelle für Gewaltprävention mit dem Jungen befasst?

Wenn ja, wann, inwiefern und mit welchem Ergebnis?

Nein.

Inwieweit war das Familieninterventionsteam (FIT) der Sozialbehörde mit dem heute 14-Jährigen in Berührung gekommen? Hat sich das FIT um ihn gekümmert? Wann und inwiefern war beziehungsweise ist das FIT mit dem Tatverdächtigen befasst (gewesen)? Zu welchen Beurteilungen und Maßnahmen ist das FIT im Einzelnen gekommen? Welche Maßnahmen wurden jeweils wann, wie und warum mit welchem Ergebnis veranlasst? Welche Maßnahmen wurden von wann bis wann von welcher Einrichtung gegebenenfalls welchen Trägers durchgeführt und haben welchen Stand beziehungsweise wurden wie abgeschlossen?

Abgesehen vom FIT: Wann und inwiefern waren insbesondere welche Jugendämter oder von diesen beauftragte Stellen mit dem Tatverdächtigen und seinen Familienangehörigen befasst (gewesen)?

Zu welchen Beurteilungen und Maßnahmen ist es auf wessen Veranlassung im Einzelnen gekommen? Welche Maßnahmen wurden jeweils wann, wie und warum mit welchem Ergebnis veranlasst?

Welche Maßnahmen wurden von wann bis wann von welcher Einrichtung gegebenenfalls welchen Trägers durchgeführt und haben welchen Stand beziehungsweise wurden wie abgeschlossen?

Siehe Antwort zu 3.5.

Welche Aussagen sind darüber möglich, inwieweit das bisherige Senatskonzept gegen Jugendgewalt bei dem Beschuldigten im Hinblick auf eventuelle Vortaten gegriffen oder nicht gegriffen hat (bitte begründen)? Welche Schritte des bisherigen Senatskonzepts wurden wann von wem inwiefern nicht eingehalten beziehungsweise befolgt?

Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, der im Juli 2010 strafmündig geworden ist, die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes und den Sozialdatenschutz nach dem Sozialgesetzbuch ist der Senat gehindert, sich zur Frage zu äußern, ob eventuelle Vortaten des Beschuldigten Anlass für Maßnahmen nach dem Senatskonzept gegen Jugendgewalt gegeben haben könnten und inwiefern dies geschehen oder wegen etwaiger anderweitiger Hilfen unterblieben ist. Die Durchsetzung der Schulpflicht ist von den zuständigen Stellen intensiv eingefordert und bearbeitet, die Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen damit umgesetzt worden.

4. Welche Erkenntnisse gibt es jeweils über die Opfer der Z. vorgeworfenen einzelnen Taten (Alter, Staatsangehörigkeit, Hamburger oder nicht und gegebenenfalls aus welchem Hamburger Stadtteil kommend)?

Siehe Antwort zu 1.

5. Inwiefern ist es im Zuge oder im Anschluss der Ermittlungen zum Tötungsdelikt vom Jungfernstieg ­ begangen von Elias A. ­ zu welchen Maßnahmen bezüglich der „Neustädter Jungs" gekommen und inwiefern war oder ist hiervon auch Ibrahim Z. betroffen? Wird Ibrahim Z. den „Neustädter Jungs" zugerechnet?

Nach Kenntnis der Polizei gibt es keine Jugendgruppe mit dem Namen „Neustädter Jungs". Die Gruppe „Neustädter Jungs" wurde durch ein im Jahr 2009 im Internet veröffentlichtes Musikvideo mit der Bezeichnung „Hamburg Neustadt" bekannt. Das Video wurde von dem Musiker „Prinz Fero" (es handelt sich um Ferhat Kansu aus Hamburg-Neustadt) gedreht und ins Internet eingestellt. Nur für dieses Video wurden T-Shirts mit dem Schriftzug „Neustädter Jungs" bedruckt und während der Aufnahmen von den Statisten getragen. Bei den Statisten handelte es sich um Jugendliche aus dem Stadtteil Hamburg-Neustadt. Nach hiesigen Erkenntnissen sind die „Neustädter Jungs" außerhalb dieser einmaligen Videoaufnahmen nicht als Gruppe in Erscheinung getreten. Ibrahim Z. war nicht an den Videoaufnahmen beteiligt.

6. Sind weitere Mitglieder der Familie von Ibrahim Z. der Polizei bereits bekannt? Mit welchen Delikten oder in welchen anderen Zusammenhängen sind diese Familienmitglieder im Einzelnen gegebenenfalls wann aufgefallen? Wegen welcher Taten wurden wann Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet und wie ist deren Sachstand beziehungsweise Ergebnis (Anklage, Verhandlung, Verurteilung, Auflagen)? Werden Geschwister des Jungen bei Polizei und/oder Staatsanwaltschaft als Intensivtäter oder sonst als besonders auffällig geführt und gegebenenfalls seit wann?

Vor dem Hintergrund der Beachtung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen sieht der Senat davon ab, alle Familienangehörigen von Beschuldigten und gegebenenfalls vorliegende Erkenntnisse zu ihren strafrechtlichen oder sonstigen Auffälligkeiten zu ermitteln und in Antworten auf Parlamentarische Anfragen mitzuteilen. Die Geschwister des Beschuldigten sind nicht strafmündig.