Umsetzung der Sozialen Pflegeversicherung nach § 47a SGB XI auf Landesebene

Um Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu bekämpfen, wurde der Paragraf 47a ins SGB XI eingefügt. Danach sind organisatorische Einheiten zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 197a SGB V gilt entsprechend, vorzuhalten. Damit können Auffälligkeiten bei Prüfungen durch den MDK an das entsprechende Organ der Pflegekasse weitergeleitet werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Die Regelungen zur Einrichtung von Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen aufgrund des § 47a SGB XI in Verbindung mit § 197a SGB V erstrecken sich auf den Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen und Krankenkassen sowie bei Bedarf auf deren Landesverbände, nicht jedoch auf die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK).

Die Ermittlungen dieser Stellen sollen sich nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/1525) auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Organisation erstrecken. Sie sollen dem effizienten Einsatz von Finanzmitteln im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung dienen. Eine eigenständige Auswertung und Weiterleitung von Daten durch den MDK an die Pflegekassen zur Bekämpfung von Fehlverhalten ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wie oft kamen seit Inkrafttreten des Paragrafen 47a SGB XI Mitarbeiter/-innen zur Bekämpfung von Fehlverhalten in Pflegeeinrichtungen, einschließlich ambulanter Pflegedienste, zum Einsatz?

Wenn ja, was waren die Gründe ihres Handelns und mit welchen Ergebnissen?

2. Gibt es eine Zusammenarbeit von MDK und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pflegekasse zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Bereich der Pflege und wie gestaltet die sich?

Auf Grundlage des § 47a SGB XI in keinem Fall.

3. Werden bei Prüfungen des MDK der tatsächliche Pflegeschlüssel mit den ausgewiesenen Stellenplänen der Einrichtungen überprüft und mit welchen Ergebnissen? Bitte Ergebnisse differenziert nach ambulanter und stationärer Pflege der letzten fünf Jahre aufschlüsseln.

Die aktuellen Erhebungsbögen zur Prüfung der Qualität nach den §§ 114 fortfolgende SGB XI in der stationären Pflege (Anlage 2 der Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS)) sehen eine Erhebung des Ist-Bestandes der Zusammensetzung des Personals der Einrichtung zu Informationszwecken vor. Die Aufgabe, Abweichungen vom vereinbarten Stellenplan beziehungsweise Pflegeschlüssel festzustellen und fachlich zu bewerten, obliegt den Pflegekassen. Dem Senat liegen hierzu keine Daten vor. Erforderlich wäre eine Umfrage bei allen (rund 100) Pflegekassen mit Versicherten in Hamburg.

Die Erhebungsbögen des MDS zur Prüfung von ambulanten Pflegediensten stellen auf die Prozess- und Ergebnisqualität ab. Daten zum Stellenplan beziehungsweise Pflegeschlüssel des Pflegedienstes werden dabei vom MDK nicht erhoben.

4. Nach § 92 SGB XI kann der Landespflegeausschuss zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Waren darunter in den letzten fünf Jahren auch Empfehlungen zur Zahlung von Tarif- und Mindestlöhnen?

Nein.