Baugrundstücke

Den „Sprung über die Elbe" gestalten ­ ausreichend Stellplätze im Korallusviertel schaffen

Im Rahmen der IBA 2013 sollen im Bereich des Korallusviertels in HamburgWilhelmsburg nach derzeitigem Stand rund 300 neue ­ zum großen Teil geförderte ­ Wohnungen entstehen. Die Planungen sehen vor, dass die hierfür notwendigen Stellplätze im Lärmschutzwall entlang der Parallelstraße entstehen sollen. Darüber hinaus gibt es aber im bisherigen Gebiet augenscheinlich nicht ausreichend private und öffentliche Stellplätze, um dem steigenden Nachfragedruck gerecht zu werden.

Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat:

1. Wie viele Wohneinheiten bestehen derzeit im Korallusviertel in den Straßen.

2. Wer ist jeweils Eigentümer der einzelnen Einheiten?

5. Sind bei den einzelnen Gebäuden gegebenenfalls Stellplätze gestundet worden, auf welcher rechtlichen Grundlage geschah dies und wie sieht diese Stundung gegebenenfalls aus?

Für die Gebäude Korallusstraße 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18 wurden jeweils 50 Prozent der festgesetzten Stellplätze auf fünf Jahre nach Schlussabnahme gestundet. Die Stundung wurde unter der Voraussetzung gewährt, dass die Stellplätze auf der Parkpalette in der nordwestlichen Ecke des Korallusviertels hergestellt werden. Die Stundung ist aber nicht eingetreten, da zeitgleich mit den Gebäuden die Parkpalette auf demselben Grundstück hergestellt wurde und die Stellplätze somit direkt vollständig hergestellt werden konnten. Weitere Stundungen sind nicht vorhanden. Die Stundung wurde auf Grundlage des § 65 Hamburgische Bauordnung von 1969 unter Anwendung der Fachlichen Weisung BOA 1/59 gewährt.

6. Wie viele öffentliche Stellplätze wurden für die oben genannten Einheiten erstellt und wo sind diese nachgewiesen beziehungsweise realisiert worden?

Es wurden keine einheitenbezogenen öffentlichen Stellplätze erstellt. Werden bauliche Anlagen errichtet, sind nach § 48 HBauO Stellplätze auf dem Grundstück oder durch Baulast gesichert auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herzustellen und nachzuweisen. Die notwendigen Stellplätze dürfen nicht auf öffentlichem Grund hergestellt werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.

7. Wie viele Stellplätze wurden in den einzelnen zu Frage 1. erteilten Baugenehmigungen verlangt und genehmigt und wie viele wurden tatsächlich hergestellt?

Bezogen auf die einzelnen baulichen Anlagen siehe Antwort zu 4.

Entsprechend der Aktendurchsicht im zuständigen Bezirksamt wurden nach derzeitigem Kenntnisstand für die angefragten Objekte in den Baugenehmigungen 313 Stellplätze festgesetzt. Dies sind mehr Stellplätze als nach jeweils geltendem Recht erforderlich gewesen wären, da teilweise höhere Stellplatzschlüssel angesetzt wurden als nach jeweils geltendem Recht notwendig gewesen wären. Gegenüber der Festsetzung von 313 Stellplätzen konnte die Herstellung von insgesamt 282 Stellplätzen zugeordnet werden.

Die Gesamtsumme der festgesetzten Stellplätze ist jedoch auf Baugrundstücken, die sich zum Zeitpunkt der Errichtung im Eigentum der WGNorden Asset GmbH & Co. KG befanden, hergestellt worden. Diese Grundstücke befinden sich teilweise außerhalb der in der Fragestellung abgefragten Grundstücke.

8. Gibt es gegebenenfalls Baulasten für die nicht erstellten Stellplätze und wo liegen diese Lasten?

Die bauliche Anlage Korallusstraße 9 a und 9 b ist durch eine Baulast auf der Stellplatzfläche nördlich der Thielenstraße 8 a (Flurstück 8158) für 14 Stellplätze begünstigt. Weitere Baulasten wurden nicht gebildet. Alle Grundstücke befanden sich im Besitz der WGNorden Asset GmbH & Co. KG.

9. Wurden Ablösezahlungen für nicht realisierte Stellplätze vereinbart und sind diese gezahlt worden?

Nach Aktenlage im zuständigen Bezirksamt sind weder Ablösezahlungen vereinbart noch gezahlt worden.

10. In welchem Umkreis können die bisher unter 1. nicht realisierten Stellplätze nachträglich realisiert werden?

Gemäß der derzeit geltenden Globalrichtlinie 2/2002 „Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze", die die oben genannten Fachlichen Weisungen zwischenzeitlich abgelöst hat, können Stellplätze ersatzweise auf einem Grundstück in der Nähe hergestellt werden. Als in der Nähe der Bebauung liegend wird in der Globalrichtlinie für Wohnnutzungen ein Abstand von nicht mehr als 300 m Lauflinie angesehen.