Ermittlungen gegen Strafverteidiger wegen des Verdachts der Geldwäsche

Der Presse war zu entnehmen, dass bei den bekannten Hamburger Strafverteidigern Norbert John und Dr. Klaus Hüser die Kanzleiräume durchsucht wurden, weil die Staatsanwaltschaft sie der Geldwäsche verdächtigte (vgl. unter anderem „Hamburger Abendblatt" vom 5. Juli 1999). Der Strafverteidiger Uwe Maeffert wurde zu einem Strafbefehl wegen desselben Vorwurfs verurteilt. Nach seinem Einspruch wurde er in einem Verfahren mitangeklagt, das mindestens 80 Verhandlungstage dauern wird und somit geeignet ist, seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie viele Strafverteidiger sind zur Zeit von Ermittlungen wegen Geldwäsche betroffen?

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ermittelt zur Zeit gegen sechs Rechtsanwälte wegen Verdachts der Geldwäsche (§ 261 StGB) im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Mandats in Strafsachen.

2. Wie lautet der genaue Vorwurf, und wie wird er begründet?

Den Rechtsanwälten wird vorgeworfen, Geld oder Forderungen in Kenntnis des Umstands erlangt zu haben, dass es sich dabei um Gegenstände aus geldwäscherelevanten Vortaten im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 StGB handelt (vgl. § 261 Absatz 2 StGB). Vier Rechtsanwälten wird darüber hinaus vorgeworfen, auch in der Absicht gehandelt zu haben, die drohende Einziehung dieser Beträge zu vereiteln oder zu gefährden (vgl. § 261 Absatz 1 StGB).

3. Wurde bereits früher gegen Anwälte wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt, oder geschah dies in den hier genannten Fällen zum ersten Mal?

a) Wenn ja: Wie viele Anwälte betraf dies und wann?

b) Wenn nein: Die verdächtigten Anwälte sind nicht zum ersten Mal in Drogenverfahren tätig und erhalten Honorarvorschüsse von ihren Mandanten. Warum werden erst jetzt Ermittlungen wegen Geldwäsche gegen Strafverteidiger geführt?

Bereits früher hat es bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwälte wegen Verdachts der Geldwäsche gegeben. Seit 1994 ist in sieben Fällen ermittelt worden, die jeweils durch Mitteilungen von Banken nach § 11 des Geldwäschegesetzes veranlaßt waren. Durch Artikel 1 Nummern 1 bis 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (BGBl.I Seite 845 ff.) wurde die Strafbarkeit der Geldwäsche durch eine Ausweitung desVortatenkataloges in § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB erheblich erweitert.Gleichzeitig wurden die prozessualen Aufklärungsmöglichkeiten durch die Schaffung der Möglichkeit verbessert, Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen zu gewinnen und zu verwerten (vgl. § 100a Nummer 2 StPO). Diese Rechtsentwicklung hat dazu geführt, dass den Strafverfolgungsbehörden häufiger Verdachtsmomente bekannt werden, die zum Einleiten von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche Veranlassung geben.

4. Teilt der Senat meine Auffassung, dass derartige Ermittlungen geeignet sind, in Zukunft die Wahlverteidigung bei unter anderem Drogendelikten auszuschließen?

a) Wenn ja: Wie will der Senat dieser Gefahr entgegenwirken?

b) Wenn nein: Warum nicht?

Nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO) ist die Staatsanwaltschaft zum Einschreiten verpflichtet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen. Eine Privilegierung von Rechtsanwälten bei Ermittlungen wegen des Verdachts auf Geldwäsche sieht das Gesetz nicht vor. Sollte dies zu faktischen Erschwernissen bei der Übernahme von Wahlmandaten führen, weil Rechtsanwälte wissen oder erkennen müßten, dass ihr Honorar aus Mitteln einer geldwäscherelevanten Vortat aufgebracht wird, so würde es sich dabei um eine Folge des Gesetzes, nicht der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen handeln.