Übertragungsvereinbarung

Für die Wohnungen und das Hotel sollte der Innenausbau bis auf Abruf nur als erweiterter Rohbau geplant werden. PPH werde sich nach besten Kräften bemühen, den künftigen Eigentümer oder Betreiber des Hotels zu veranlassen, den Architekten auch die Planung des Innenausbaus ­ jedenfalls die öffentlichen Flächen betreffend ­ zu übertragen. Ob die Auftraggeberstellung in Bezug auf die Leistungsphase 5 ganz oder teilweise auf einen Generalunternehmer übertragen werden solle, werde zu gegebener Zeit erörtert (§ 2.1). Herr Gerard erklärte zu diesem Teil des Vertrags, dass mit den Architekten besprochen worden sei, dass die Leistungsphase 5 im Auftrag des Generalunternehmers zu einem mit PPH vereinbarten Preis von ihnen erbracht werden solle. Die Koordination der Fachplaner, außer den Haustechnikplanern, oblag ebenfalls den Architekten (§ 2.4). Vereinbart wurde ebenfalls ein Grobterminplan (§ 4.2). Als Berechnungsbasis für das Honorar sämtlicher Leistungsphasen sollten die aus dem „Pauschalpreis zuzüglich allfälliger Nachträge" festgestellten Kosten dienen (§ 6.2.5).Für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Arglist und Personenschäden haften die Architekten unbeschränkt; im Übrigen beschränkte sich die Haftung auf eine Summe von 5 Mio. für Personen- und Sachschäden zusammen und 1 Mio. für Schäden an Bauten und Vermögensschäden (§ 8.2).

Zu der Entwicklung der Gespräche mit der FHH im Vorfeld dieses Vertrags führte der Zeuge Gerard in der Sitzung des Ausschusses vom 19. Oktober 2010 aus, der Senat habe Ende 2003 entschieden, das Projekt Elbphilharmonie weiterzuverfolgen. Seit diesem Zeitpunkt habe es zwar ständig Gespräche mit der Stadt gegeben, „wirkliche Verhandlungen" hätten aber erst mit Benennung des Projektkoordinators und Beauftragung der ReGe ­ was im Mai 2004 erfolgte

­ stattgefunden. Weiter führte der Zeuge Gerard aus, dass im März 2004 noch nicht absehbar gewesen und er davon ausgegangen sei, dass das Projekt zwar in Abstimmung mit der Stadt, aber mit ihm und Becken als den allein verantwortlichen Investoren verwirklicht werde. Der Eintritt der Stadt in den Architektenvertrag sei jedoch von Herrn Wegener gewollt gewesen382. Der Zeuge Becken erklärte hierzu, dass nach dem Senatsbeschluss nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass PPH die einzigen Investoren seien, man sei aber auch darauf vorbereitet gewesen383.

Am 29. Juni 2004 wurde ein erster Nachtrag zu diesem Architektenvertrag geschlossen, wonach die Architekten ­ entgegen dem Ursprungsvertrag ­ nunmehr das Recht hatten, die Sonderfachleute vorzugeben und zu beauftragen. Die vertragliche Vergütung der Architekten sollte sich um die nachgewiesenen Kosten der Fachplaner zuzüglich eines angemessenen Generalplaner-Zuschlags erhöhen. PPH wurde berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Architektenvertrag direkt oder über eine 377 Akte Nr. 180, S. 008­016, Entwurf Version 9; Akte Nr. 180, S. 018, Erwähnung des Vertragsdatums im 2. Nachtrag zum Architektenvertrag.

Projektgesellschaft an eine Projektrealisierungsgesellschaft zu übertragen, an der die FHH zumindest zu 50 Prozent beteiligt ist.

2. Übertragungsvereinbarung:

Mit der Übertragungsvereinbarung vom 3. November 2004 zwischen der FHH und der PPH leitete diese den Architektenvertrag vom 23./24. März 2004 mit Nachtrag vom 29. Juni 2004 mit allen Rechten und Pflichten auf die FHH über. Die Stadt zahlte der PPH für alle bisher erbrachten Leistungen und die Überleitung des Architektenvertrags eine Vergütung von 3 Mio. zuzüglich Umsatzsteuer. Weiter wurde Stillschweigen über die Verhandlungen und Vereinbarungen bis auf eine als Anlage beigefügte Presseerklärung vereinbart.

3. Verträge mit der FHH/ReGe:

Am 19. Januar 2005 wurde ein zweiter Nachtrag unterzeichnet zwischen der FHH, vertreten durch die ReGe, und der Herzog & de Meuron Architekten AG, in dem der Architektenvertrag geändert und durch eine anliegende neue Vertragsfassung ersetzt wurde. In der neuen Vertragsfassung ist nunmehr Auftragnehmer die Arbeitsgemeinschaft der Herzog & de Meuron Architekten AG und Höhler+Partner Architekten und Ingenieure, nachfolgend genannt Generalplaner. Die Möglichkeit der Übertragung der Auftraggeberstellung in Bezug auf die Leistungsphase 5 blieb in § 2.1 erhalten, wobei die Regelung ebenfalls auf Subplaner Anwendung finden sollte. Es wurde ausdrücklich festgelegt, dass der Auftraggeber allein verantwortlich ist für die Koordination der gestalterischen, technischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der unterschiedlichen Nutzer und Investoren des Projekts, welche er durch eine verantwortliche Ansprechperson gegenüber den Generalplanern zu vertreten hat (§ 4.3). Nach § 6.1 werde bis zum Abschluss der Stufe 1 (Erstellung eines Anforderungsprofils des Auftraggebers bzw. der späteren Eigentümer oder Nutzer) der Auftraggeber festlegen, welcher der beiden Terminpläne der Generalplaner in Anlage 3 den weiteren Leistungen zugrunde zu legen sei. Nach § 6.2 handele es sich hierbei um grobe Terminpläne für die Generalplaner-Leistungen. Sofern für einzelne Leistungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch keine verbindliche Terminvereinbarung getroffen werden könne, würden die Parteien diese auf der Grundlage der beigefügten Terminpläne einvernehmlich festlegen. Eine Zielkostenvereinbarung oder ein Erfolgshonorar wurde nicht festgelegt; nach § 7.8 verpflichteten sich die Parteien aber, vor Abruf der Stufe 2

Verhandlungen über eine einvernehmliche Bonus-Malus-Regelung zum Honorar aufzunehmen. Die Haftung für Personenschäden ist nicht mehr geregelt. Eine unbeschränkte Haftung des Generalplaners besteht für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Arglist (§ 11.2). Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 5 Mio., 2-fach maximiert auf die Projektdauer, beschränkt. Der Auftraggeber trägt die nachweislichen Kosten des Generalplaners für die Erhöhung der Versicherungssumme von 1 Mio. auf 5 Mio..

In Ergänzung zu diesem Nachtrag wurde mit Schreiben der ReGe vom 30. September 2005 festgelegt, welcher der beiden Generalplaner-Terminpläne zugrunde zu legen sei. Die Aufnahme der Verhandlungen zu einer Bonus-Malus-Regelung wurde festgestellt.

Mit Schreiben vom 29. November 2006 fasste die ReGe vereinbarte Ergänzungen zum 2. Nachtrag des Generalplaner-Vertrags zusammen, welche von den Generalplanern schriftlich anerkannt wurden. Hiernach beträgt die Vergütung für die vereinbarten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 sowie die in einer Anlage aufgeführten Nachträge vorläufig pauschal 31.567.049,00, während zuvor Vergütungen nach Kostenfeststellungen vereinbart waren. Die Bonus-Malus-Regelung entfiel ersatzlos.

Der Zeuge Wegener vertrat vor dem Ausschuss die Auffassung, dass der ursprüngliche Architektenvertrag zwischen PPH und den Generalplanern sehr architektenfreundlich gestaltet gewesen sei. Als Beispiele hierfür nannte er die Ausführungsplanung, bei welcher Herzog & de Meuron darauf bestanden hätten, diese nicht anderen Architekten zu überlassen, und die Übertragung der Nutzungsrechte aus dem Architektenurheberrecht, welche ursprünglich erst mit Abschluss der Baumaßnahmen vereinbart war und nun schon bei Beginn der Realisierungsphase erfolgte. Ihm sei der Architektenvertrag wie ein Vertrag zulasten Dritter vorgekommen, weil es der PPH klar gewesen sei, dass die Stadt in das Projekt einsteigen müsse, um es durchführen zu können. Herr Gerard ist demgegenüber der Meinung, dass die Architektenverträge völlig normal seien mit den Ausnahmen, dass sich die Architekten verpflichtet hatten, das Projekt mit PPH durchzuführen, später einer Übertragung des Vertrags auf eine Gesellschaft mit Stadtbeteiligung zustimmten und das Recht erhielten, die Fachplaner auszusuchen. Der Zeuge Becken qualifizierte den mit PPH geschlossenen Architektenvertrag als „absolut üblich", der auf der HOAI basiere. Der Vertrag sei nicht architektenfreundlich. Er habe in vielen anderen Projekten gleiche Verträge abgeschlossen. Auch der Zeuge Leutner meinte, dass es sich um einen Standardvertrag gehandelt habe.

4. Vierte Ergänzung des Generalplanervertrags:

Am 26. November 2008 wurde im Rahmen des Nachtrags 4 auch ein weiterer Vertrag mit den Generalplanern geschlossen. In der Präambel zu diesem „Ergänzungsvereinbarung Nr. 4" genannten Vertrag wird erklärt, dass aufgrund der Einmaligkeit des Projekts, der hierdurch bedingten Komplexität und besonderen technischen Herausforderungen im Rahmen der Projektabwicklung Probleme aufgetreten seien, die die reibungslose Abwicklung des Projekts beeinträchtigten und bereits zu einer Verschiebung des Fertigstellungstermins geführt hätten. Um den reibungslosen Ablauf der weiteren Projektabwicklung und insbesondere die Einhaltung des mit dieser Vereinbarung neu festgelegten Fertigstellungstermins sowie die Erreichung einer hohen Qualität des Bauwerks sicherzustellen, seien Auftraggeber und Generalplaner übereingekommen, Regelungen zu treffen, durch die die bestehenden Probleme bereinigt würden.

Sodann werden Leistungssoll und Leistungsumfang detailliert durch Verweise auf die Anlagen definiert. In § 3 wird erklärt, dass Generalplaner und ADAMANTA einen abgestimmten Planungsterminplan erarbeitet hätten, der für die weitere Planung maßgeblich sei. Der Generalplaner komme in Verzug, wenn er zu den Terminen in Anlage 6 der Vereinbarung keine im Wesentlichen mangelfreie Leistung erbracht habe und dies nachweislich zu einer Behinderung eines Vorgangs der Bauausführung führe, der auf dem kritischen Weg liege. Zur Synchronisation von Planung und Bau seien vom Auftraggeber unter Beteiligung des Generalplaners Preconstruction-Teams gebildet worden, die vorrangig die Einhaltung der abgestimmten Termine sicherstellen sollen (§ 4). Unter § 5 wurde ein weiteres Honorar für den Generalplaner in Höhe von netto pauschal 10,3 Mio. und für Bauzeitverlängerungen netto 8 Mio. vereinbart; zusätzlich zu vergüten seien Arbeiten für bestimmte Nachträge sowie die Leistungsphasen 8/8a. Hiermit seien sämtliche im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung geltend gemachten oder bereits dem Grunde nach bestehenden Ansprüche des Gene388 Wegener, Protokoll der Sitzung vom 2. September 2010, S. 9, S. 69.