Aufgrund dieser Behinderungen kann sich die Bauzeit vom Bauunternehmer unverschuldet verlängern

TA die Übergabe der Ausführungsplanung. Soweit diese nicht rechtzeitig oder nur unvollständig vorgelegt werden konnte, war die ADAMANTA in der Lage, gemäß § 642 BGB eine fehlende Mitwirkungshandlung der Bau KG geltend zu machen (sog. Behinderungsanzeige). Bis Ende September 2008 fertigte die ADAMANTA 226 Behinderungsanzeigen. Aufgrund dieser Behinderungen kann sich die Bauzeit vom Bauunternehmer unverschuldet verlängern. Da sich in aller Regel eine verlängerte Bauzeit kostenerhöhend auswirkt, liegt hierin ein Risiko für den Bauherren.

Eine weitere Problematik ergibt sich daraus, dass sich erst im Rahmen der baubegleitenden Ausführungsplanung zeigen kann, wenn frühere technische Annahmen aus dem Planungsstand des Entwurfs nicht umsetzbar sind. Eine mangelnde technische Durchführbarkeit wird dann unter Umständen erst nach Vertragsschluss, also während der Bauphase, deutlich. Das führt nicht nur zu der Suche nach technischen Alternativen und damit notwendigen Umplanungen, sondern auch zu den bereits benannten Behinderungen des Bauunternehmers; gegebenenfalls auch zu berechtigten Nachtragsansprüchen.

c) Planungsänderungen durch Generalplaner

Eine weitere wesentliche Abhängigkeit zeigt sich bei Planungsänderungen, die durch den Generalplaner veranlasst werden. Sofern dieser im Rahmen der von ihm baubegleitend zu erbringenden Ausführungsplanung die Planung derart weiterführt, dass die ursprüngliche Entwurfsplanung nicht nur fortgeschrieben, sondern ergänzt beziehungsweise abgeändert wird, kann hierin eine sog. Bausolländerung liegen, die die ADAMANTA auszuführen hat. Diese kann jedoch eine Anpassung der vertraglichen Vergütung durch einen Nachtrag zur Folge haben. Relevant wird diese Thematik auch dadurch, dass aufgrund der Anordnung des Projektkoordinators vom 25. Oktober 2007 alle Pläne des Generalplaners ungeprüft freigegeben und an die ADAMANTA weitergereicht wurden. Dadurch kam es aufseiten der Bau KG zu keiner Ermittlung, ob die vom Generalplaner vorgelegte Ausführungsplanung das vertragliche Bausoll der ADAMANTA abändert.

d) Planungen der ADAMANTA Eingangs wurde dargestellt, dass beide Vertragspartner Teile der Ausführungsplanung (baubegleitend) zu erbringen hatten. Diese sog. Schnittstellenproblematik im Rahmen der zu erbringenden Planungsleistungen erweitert sich dadurch, dass auch Planungsleistungen des Generalplaners von Planungsleistungen der ADAMANTA abhingen. So sind zum Beispiel die Planung und Koordinierung der Schlitze und Durchbrüche zu erwähnen, die der Generalplaner im Rahmen seiner Objektplanung, die die Fachplanungen der ADAMANTA aus den Bereichen Tragwerk und Technische Gebäudeausrüstung zu integrieren hat, erbringen muss. Um die gesamten Schlitze und Durchbrüche beim Gebäude zu koordinieren und zu planen, benötigt der Generalplaner die Schlitz- und Durchbruchsplanung der ADAMANTA, die sie aufgrund der Ausführungsplanung zur Technischen Gebäudeausrüstung vorzulegen hatte. Hier soll es nach Angaben der ReGe zu einem Planungsverzug durch die ADAMANTA gekommen sein, sodass der Generalplaner seiner Planungsverpflichtung aufgrund eines Verschuldens der ADAMANTA nicht nachkommen konnte.

3. Ausführungsplanung in der Verantwortung der Bau KG

Die unter Ziffer 2 lit. b), c) und d) beispielhaft dargestellten Abhängigkeiten und Verflechtungen finden ihre Ursache in dem Umstand, dass wesentliche Teile der Ausführungsplanung im Auftrag und damit im Verantwortungsbereich der Bau KG durch den Generalplaner erbracht wurden.

Insbesondere bei Großbauvorhaben handelt es sich möglicherweise um eine von dem Regelfall abweichende Vertragsgestaltung. Soweit eine Ausschreibung und ein späterer Vertragsschluss auf Basis einer Entwurfsplanung vorgenommen werden, überträgt der Bauherr häufig dem Generalunternehmer die Verantwortung für die baubegleitende Ausführungsplanung. Ob es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung eher um den Ausnahmefall handelt, ist nach den vorliegenden Zeugenaussagen streitig.

Die ReGe führt in ihrer Risikoanalyse vom 1. Oktober 2008 aus: „Der Bauherr ­ die Elbphilharmonie KG ­ erbringt nach dem Leistungsvertrag Bau über seinen Generalplaner eigene Planungsleistungen. Dieses für Generalunternehmerverträge atypische Vorgehen (...) führt bei Planungsverzögerungen zu einem Verzug des Bauherren gegenüber dem Bauunternehmen und bildet die Grundlage für das Claim Management des Auftragnehmers." (Hervorhebung durch Verfasser)

Der Zeuge Wegener sagte am 2. September 2010 vor dem Ausschuss Folgendes aus: „Beim Generalunternehmer-Verfahren bringt der GU ­ also, der Generalunternehmer ­ seinen eigenen Ausführungsarchitekten mit. Dann ist es in einer Hand, dann ist auch die Frage dieser Schnittstellen der Zulieferung von Plänen, von Ausführungsplänen kein Problem des Bauherren, sondern Problem des Generalunternehmers, weil er hat seinen eigenen Architekten, der verantwortlich ist, dass er rechtzeitig die Pläne, die Schal- und Bewehrungspläne erbringt, damit eben auch Rohbau gemacht werden kann zum Beispiel. (...) Im Nachhinein erweist sich daher die Übertragung der Ausführungsplanung auf die Architekten als eine wesentliche Ursache für die aufgetretenen Schwierigkeiten."

Der Zeuge Leutner berichtete dazu, dass es aus seiner Sicht nicht unüblich sei, die Ausführungsplanung durch den Architekten des Bauherren in dessen Auftrag erbringen zu lassen.

Der Zeuge Gerard machte zu diesem Themenkomplex folgende Aussage: „Konkret besprochen war mit den Architekten, dass wir hier so verfahren würden wie Herr Becken bei seinen Projekten und ich bei meinen Projekten immer verfahren sind, dass nämlich die Ausführungsplanung selbstverständlich vom Generalunternehmer gemacht wird. Aber wir haben den Architekten gesagt, dass sie diese im Auftrag des Generalunternehmers machen sollen zu einem mit uns vereinbarten Honorar.

Jeder Projektentwickler, den ich kenne, achtet genauestens darauf, dass die Ausführungsplanung nicht in seinem unmittelbaren Auftragsverhältnis erstellt wird, sondern wird immer darauf bedacht sein, diese als Leistung des Generalunternehmers zu vereinbaren. (...) Aber die Verantwortung für die rechtzeitige abgestimmte Lieferung der Ausführungsplanung bleibt und muss immer beim Generalunternehmer bleiben, wenn man Behinderungsanzeigen und Ähnliches und damit natürlich Kostensteigerungen ad infinitum vermeiden will.

Wir haben den Architekten gesagt: Wir werden darauf bestehen, dass ihr die Ausführungsplanung als Subunternehmer von Bilfinger Berger ­ mit denen wir das machen wollten ­ machen werdet."

Der Zeuge Becken bekundete vor dem Ausschuss das Folgende: „Also mein Modell bei derartigen Verträgen ist im Prinzip immer das gleiche...

Bei mir ist das so, dass ich in der Regel die Leistungsphase 1 bis 4 an die Architekten vergebe und die Leistungsphase 5 gerne dem Generalunternehmer überlasse, der wiederum dann verpflichtet wird, diese Leistungsphase von dem planenden Architekten machen zu lassen. Damit würde ich absichern, dass die Qualität, die der Architekt sich vorgestellt hat, die er entworfen hat, auch tatsächlich ausgeführt wird.

Ich hätte darauf bestanden, dass aus dem Architektenvertrag heraus die Leistungsphase 5 auf den Generalunternehmer übergeht; nur das wäre mit mir möglich gewesen. Ich wäre sonst aus dem Projekt ausgestiegen, weil ich nach 32 Jahren die Erfahrung habe, dass das eigentlich immer schiefgeht."

Sowohl der Architektenvertrag zwischen der PPH und den Generalplanern vom 23./24. März 2004 als auch der Architektenvertrag zwischen der FHH und den Generalplanern vom 19. Januar 2005 enthalten jeweils in der Regelung zu § 2.1 die Möglichkeit, dass die Leistungsphase 5 und damit die Ausführungsplanung auf den Generalunternehmer übertragen werden kann. Zumindest ist in beiden Regelungen angelegt, dass hierüber im späteren Verlauf des Verfahrens ein Einvernehmen hergestellt werden soll.

Aufgrund der nicht beendeten Untersuchung konnte nicht abschließend geklärt werden, ob eine abweichende Vertragsgestaltung möglich gewesen wäre und welche Beratungen und Erörterungen hierzu stattgefunden haben. Ergänzend wird Bezug auf die Ausführungen im Dritten Teil unter A. I. genommen.

4. Kein verbindlicher synchronisierter Terminplan

Nach Abschluss des Vertrags zwischen der Bau KG und der ADAMANTA am 1. März 2007 ist zwischen dem Generalplaner und der Bau KG kein neuer, mit der ADAMANTA abgestimmter, Terminplan vereinbart worden. Gemäß der Ausführungen des Senats wurden zwar die Termine zwischen der ADAMANTA und den Generalplanern synchronisiert, jedoch nur im Verhältnis zu der ADAMANTA verbindlich vereinbart.

Der Zeuge Wegener berichtete dem Ausschuss hierzu, dass der damalige Projektleiter Leutner ergebnislos versucht habe, einen synchronisierten bzw. verzahnten und verbindlichen Terminplan mit den Baubeteiligten vor Baubeginn zu vereinbaren. Die Generalplaner hätten sich geweigert, diesen Terminplan als verbindlich zu akzeptieren.

Zudem ergab sich das weitere Problem, dass die Generalplaner und die ADAMANTA diesen Terminplan, nach dem unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit gearbeitet wurde, unterschiedlich interpretiert haben. Nach den Aussagen der Zeugen Wegener und Margedant beanspruchten die beiden Parteien an einem Vorgang aus dem Terminplan entweder mehr Planungs- oder mehr Bauzeit.

Der Ausschuss konnte bisher keine abschließenden Feststellungen dazu treffen, warum die Generalplaner es abgelehnt haben, den zu Baubeginn abgestimmten Terminplan vertraglich anzuerkennen. Der Zeuge Leutner gab hierzu an, dass die ADAMANTA zeitliche Wunschvorstellungen des Generalplaners hinsichtlich bestimmter Planlieferungen als Vorlauf zu Bauleistungen nicht habe akzeptieren wollen.