Generalplanervertrag

Die Genehmigungsplanung war nicht vollständig abgeschlossen. Die Baugenehmigung und damit einhergehende mögliche Auflagen standen entsprechend noch aus. Gründe dafür sind noch nicht Untersuchungsstand.

Die Integration der Investorenplanung und Einarbeitung von (Änderungs-) Wünschen des späteren Nutzers (HamburgMusik); die Bedürfnisse der späteren Nutzer konnten noch nicht vollständig ermittelt oder noch nicht planerisch umgesetzt werden. Allerdings vertrat die ReGe aufgrund von externer Beratung zunächst die später korrigierte Auffassung, dass die Integration der Investorenplanung in der Verantwortung von ADAMANTA lag und deshalb keine Bausolländerung darstellen werde.

III. Vertragskonzept ­ Generalplanervertrag:

Unter dem Gliederungspunkt III. vom Abschnitt A. des 3. Berichtsteils hat wie I. inhaltliche Schwächen, die einerseits auf Spekulationen zu offenem Sachstand beruhen; andererseits wird die Möglichkeit von vertraglich zu fixierenden Optionen diskutiert, die nicht bestanden oder keine sonderliche Praxisrelevanz beinhalten. Entsprechend wird der Berichtsteil folgendermaßen gewürdigt.

Es ist möglich, dass auch die Ausgestaltung der Verträge mit den Generalplanern unabhängig von der Frage der Verantwortung für die Ausführungsplanung (s.o. Punkt A. I.) einen Beitrag zur Kostenentwicklung geleistet hat.

1. Vereinbarung von Planlieferterminen:

In Zeugenvernehmungen wurde der fehlende verbindliche, synchronisierte Terminplan thematisiert. Der Vertragsterminplan mit der ADAMANTA war zwar mit den Generalplanern in wesentlichen Teilen abgestimmt und damit in gewisser Weise synchronisiert, jedoch fehlte es an der Verbindlichkeit dieser Termine im Verhältnis der Bau KG zu den Generalplanern, da sich letztere nach der Aussage des Zeugen Wegener weigerten, den Terminplan als verbindlich anzuerkennen. Das bedeutet, dass er nicht vertraglich fixiert wurde.

In § 6 des Generalplanervertrags vom 19. Januar 2005 sind konkrete Terminpläne vertraglich fixiert worden. Auch in der 1. Ergänzung vom 30. September 2005 findet sich ein neuer, vertraglich vereinbarter Terminplan. Diesen Terminplänen fehlt jedoch eine Vernetzung bzw. Synchronisation mit den Terminplänen des späteren Investors.

Die Synchronisation war aufgrund des noch laufenden Vergabeverfahrens nicht möglich und sollte anschließend erfolgen. Das wäre frühestens zum Vertragsschluss mit dem Investor möglich gewesen. Nachdem der Investor zum 24. November 2006 das letzte verbindliche Angebot abgegeben hat, vereinbarten die Parteien in der 3. Ergänzung des Generalplanervertrags vom 29. November 2006, dass „in den nächsten Wochen die Detailgespräche zur Terminplanung fortgesetzt" werden, damit „hierzu eine neue Vertragsanlage" erarbeitet werden kann. Diese Formulierung setzt auf eine Kooperation. Sie schafft keine durchsetzbare Verpflichtung der Generalplaner, einen abgestimmten und synchronisierten Terminplan vertraglich zu akzeptieren. Eine vertragliche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den Vereinbarungen in § 6 des Generalplanervertrags vom 19. Januar 2005.

Aufgrund des fehlenden Abschlusses der Untersuchungen durch den Ausschuss kann nicht konkret festgestellt werden, dass hier die Vereinbarung einer entsprechenden Verpflichtung ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Der Ausschuss kann derzeit lediglich unterstellen, dass das Vorsehen einer solchen vertraglichen Verpflichtung die Generalplaner veranlasst haben dürfte, einen mit dem Investor abgestimmten und synchronisierten Terminplan als verbindlich zu akzeptieren. Die seitens des Zeugen Wegener berichtete Verweigerungshaltung des Generalplaners wäre so nicht möglich gewesen.

Warum die vertragliche Verpflichtung zur Anerkennung eines synchronisieren Terminplans nicht vereinbart wurde, ist derzeit nicht bekannt; ebenso wenig ob und gegebenenfalls inwiefern eine diesbezügliche Risikoeinschätzung intern oder extern vorgenommen wurde.

2. Vereinbarung eines Kostenlimits:

Sowohl im Hauptauftrag der Generalplaner vom 19. Januar 2005 als auch in allen weiteren Ergänzungen fehlt eine Regelung dahingehend, dass den Planern eine sog. Kostenobergrenze oder ein Kostenlimit vorgegeben wird, das sie bei ihrer Planung und der späteren Bauüberwachung zu beachten und zu erreichen haben.

In der Baupraxis wird insbesondere bei größeren Bauvorhaben zwischen Bauherr und Architekt die Vereinbarung eines Kostenlimits bzw. eine Kostenobergrenze empfohlen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Bauherren in aller Regel nur ein bestimmtes Budget zur Verfügung steht, das nicht überschritten werden darf. Bauherr und Architekt regeln damit eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung des Werks des Architekten. Der Architekt schuldet während und mit Abschluss der Baumaßnahme diesen Erfolg, d.h. die Einhaltung des Kostenlimits. Die Nichteinhaltung des Limits kann einen Mangel darstellen, der den Bauherrn zum Schadensersatz berechtigen kann. Der Planer ist damit dem Zwang ausgesetzt, jede Kostensteigerung dem Bauherrn anzuzeigen und zu rechtfertigen. Das soll dazu führen, dass der Architekt jede Planungsänderung auf Kostenrelevanz prüft, dem Bauherrn bei vorhandener Relevanz anzeigt und eine Freigabe durch den Bauherren erwirken will. Der Bauherren wird dadurch in jedem Einzelfall gewarnt, auf Basis welcher Veranlassung und welcher Maßnahme eine Budgetüberschreitung droht.

In den Verträgen mit den Generalplanern findet sich in der 1. Ergänzung des Hauptauftrags, die die Parteien am 30. September 2005 vereinbarten, ein Hinweis auf bestimmte Projektkosten. Es wurde geregelt, dass die Einhaltung der ermittelten Kosten von 186,7 Mio. mit besonderer Sorgfalt beachtet werden. Daraus resultiert jedoch keine konkrete Vereinbarung eines Kostenlimits.

Es ist jedoch fraglich und höchst spekulativ, warum eine definitive Begrenzungsmaßnahme nicht vertraglich vereinbart wurde. Es ist dem Ausschuss nicht bekannt, ob diese Option auf Auftraggeberseite diskutiert, abgewägt und schlussendlich vom Vertragspartner akzeptiert worden wäre.

Ein weiterer Aspekt im Hinblick auf die Vereinbarung eines Kostenlimits stellt die Honorarfrage des Planers dar. Grundlage der Berechnung des Honorars ist in aller Regel die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Diese knüpft das Honorar an die sog. anrechenbaren Baukosten an. Steigen die Baukosten steigt in aller Regel auch das Honorar. Im Fall eines vereinbarten Kostenlimits berechnet sich das Honorar bei verschuldeter Überschreitung nur aus dem Höchstbetrag des Limits. Der Architekt partizipiert im Fall einer selbst verursachten und nicht durch den Bauherrn freigegebenen Überschreitung des Limits nicht an der Kostensteigerung.

Es kann augenblicklich nicht festgestellt werden, ob versucht wurde, eine entsprechende Regelung in die Verträge mit aufzunehmen. Anhand der Aktenlage lässt sich bisher lediglich die ungeprüfte Aussage der ReGe vom 1. Oktober 2008 entnehmen, dass sich der Generalplaner nicht als solcher, sondern als Architekt und Designer verstehe.

Ferner ist unklar, ob es zu diesem Punkt Beratungsleistungen Dritter gegeben hat.

3. Vereinbarung einer Bonus-Malus-Regelung:

Im Arbeitsstab wurde als weitere mögliche Vertragsgestaltung die Vereinbarung einer sog. Bonus-Malus-Regelung vorgeschlagen. Eine Diskussion im Ausschuss fand darüber bisher nicht statt. Die avisierte Regelung basiert auf einem Kostenlimit bzw. auf einem vertraglich vorgegebenen Kostenrahmen und führt entweder zu einem Erfolgshonorar (Bonus), wenn das Kostenlimit eingehalten oder sogar unterschritten wird, oder zu einem Honorarabzug (Malus), wenn das Limit überschritten wurde.

Der Hauptauftrag vom 19. Januar 2005 sowie die 1. Ergänzung des Hauptauftrags vom 30. September 2005 enthalten Hinweise auf eine noch abzuschließende BonusMalus-Regelung. Mit der 3. Ergänzung des Hauptauftrags vom 29. November 2008 wird geregelt, dass diese entfallen soll. Die Streichung der Bonus-Malus-Regelung entspricht der gängigen Vertragspraxis, da der kundige Architekt diese Regel zu seinen Lasten nicht akzeptiert.

IV. Ausschreibung und Vergabe:

Unter dem Gliederungspunkt IV. vom Abschnitt A. des 3. Berichtsteils werden wesentliche Feststellungen zur Ausschreibung und Vergabe getroffen. Gleichwohl erscheint angesichts des unvollständigen und weitgehend noch offenen Prüfungsstandes insbesondere die folgende Formulierung als vorgezogene Wertung zu scharf: „Mangels dieser Prognose zu dem erforderlichen Zeitraum und den betragsmäßigen Dimensionen war der Abwägungsvorgang im Hinblick auf die Kostenrisiken schon im Ansatz inakzeptabel." Darüber hinaus erscheint es in Bezug auf Baukosten fraglich, ob eine seriöse Einschätzung der konkreten Baukostensteigerung überhaupt möglich gewesen wäre, da die Schwankungsbreiten in unvorhersehbarer Weise vom Marktgeschehen abhängen.

Insbesondere der in den Ausführungen geschilderte Wandel der Rechtsauffassung zur vertraglichen Leistungspflicht der ADAMANTA und dem Leistungsbestimmungsrecht seitens der FHH hinsichtlich der Integration der Investorenplanung bedarf noch weitergehender Untersuchung.

Grundlage der entsprechenden Rechtsauffassung der ReGe bildeten externe Beratungsleistungen von zwei verschiedenen Anwaltskanzleien. Diesbezüglich ist noch unklar, warum die Rechtsauffassungen sich widersprachen. S. Bericht unter Beachtung der vorbezeichneten Kritik.

V. Vergabeentscheidung auf Basis nur eines verbliebenen Bieters:

Der komplette Text ab Seite 126 Zeile 1 vom Gliederungspunkt V. des Abschnitts A. zum 3. Berichtsteils ist ebenso wie der nachfolgende Text bis zum Abschnitt VI. auf S. 132 in unzulässigem Maße spekulativ und inhaltlich nicht mehr hinreichend vom derzeitigen Untersuchungsstand gedeckt bzw. steht im Widerspruch zur Aktenlage.