Dem Auftragnehmer obliegt beim integrativen Modell sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung

Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) nach §§ 240 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bzw. § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. §§ 240 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. §§ 240 ff SGB III und §§ 4, 5 Abs.2 ff BBiG / §§ 25, 26 Abs. 2 ff HwO (allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung) und §§ 64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO („Werkerausbildung"). BaE nach § 241 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zielen darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligungen besonderer Hilfen bedürfen, die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen.

Dem Auftragnehmer obliegt beim integrativen Modell sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung. Er hat die aktuell gültigen Ausbildungsordnungen / Ausbildungsregelungen der einzelnen Berufsausbildungen anzuwenden. Die fachpraktische Unterweisung wird durch betriebliche Praktika ergänzt. Bei entsprechendem Entwicklungsfortschritt der Teilnehmer können diese auf betriebliche Ausbildungsphasen ausgeweitet werden.

Die Ausbildungsberufe, die entsprechende Ausbildungsdauer, die geforderten Maßnahmestandorte und die Anzahl der einzurichtenden Ausbildungsplätze sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Sollte keine Einschränkung auf bestimmte Fachrichtungen vorgegeben sein, ist sicherzustellen, dass alle Fachrichtungen abgedeckt werden können.

Sollte sich im Maßnahmeverlauf aufgrund der individuellen Leistungsfähigkeit einzelner Teilnehmer herausstellen, dass nicht die Vollausbildung eines Berufes, sondern lediglich die entsprechende Stufenausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG realisiert werden kann, ist dies vom Auftragnehmer sicherzustellen.

B.2.2 Zielgruppe

Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.

Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne diese Förderung eine betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht beginnen können und deswegen auf eine außerbetriebliche Einrichtung angewiesen sind.

Behinderte Menschen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 102 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden.

Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in der Leistungsbeschreibung als Teilnehmer bezeichnet.

B.2.3 Zeitlicher Umfang (individuelle Förderdauer, sonstige zeitliche Regelungen)

Die Förderung des einzelnen Teilnehmers erfolgt für ein Jahr. Für die Teilnehmer wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein Übergang in eine betriebliche Ausbildung möglichst bereits nach dem ersten Ausbildungsjahr angestrebt. Rechtzeitig vor Ende des ersten Ausbildungsjahres sind bei entsprechender Eignung Vermittlungsbemühungen zur Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb einzuleiten. Dabei hat der Auftragnehmer initiativ auf die Möglichkeit der Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) hinzuwirken.

Die Förderung wird nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers jeweils für ein weiteres Jahr maximal bis zum Ende der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HwO) vorgeschriebenen Ausbildungszeit fortgesetzt, wenn der Übergang des Teilnehmers in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht zustande kommt. Die Maßnahme endet für den einzelnen Teilnehmer mit Übergang in eine betriebliche Ausbildung bzw. mit dem erfolgreichen Abschluss der außerbetrieblichen Ausbildung.

Die Maßnahme umfasst auch eine Verlängerung der Ausbildungsverhältnisse gemäß § 8 BBiG, § 27b HwO.

Der Anteil von Betriebspraktika/betrieblichen Ausbildungsphasen bei außerbetrieblicher Ausbildung beträgt während des jeweiligen Ausbildungsjahres in der Regel mindestens 40 Arbeitstage und kann bei Bedarf auf max. 120 Arbeitstage verlängert werden. Eine Verlängerung über 60 Arbeitstage hinaus ist nur in Abstimmung mit dem Bedarfsträger möglich. Hierbei ist maximal eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit in jeder Kalenderwoche bis zum Umfang der tariflichen/ortsüblichen Arbeitszeit zulässig.

Die Wochenstundenzahl beträgt einschließlich des Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen. Die wöchentliche Verteilung der Unterrichtsstunden orientiert sich am Ausbildungsrahmenplan. Die Schutzbestimmungen für Jugendliche, z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz, sind zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen.

Sofern der Berufsschulunterricht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durch die Berufsschule erfolgt, stellt der Auftragnehmer die entsprechende theoretische Unterweisung sicher. Hierzu hat sich der Auftragnehmer mit der Berufsschule abzustimmen.

Die Urlaubszeiten richten sich nach den gesetzlichen bzw. den tariflichen Bestimmungen. Für den Jahresurlaub gelten die Regelungen gemäß §§ 15, 16, 17 und 18 i. V. m. § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Der Auftragnehmer stimmt den Urlaub individuell mit den Teilnehmern ab. Dabei ist darauf zu achten, dass die Urlaubszeiten mit den Ferienzeiten der Berufsschule übereinstimmen.

B.2.4 Personal Voraussetzung für den Erfolg von Maßnahmen der Benachteiligtenförderung ist fachlich qualifiziertes und in der Berufsvorbereitung/ Benachteiligtenförderung bzw. Ausbildung von Teilnehmern bzw. jungen Menschen mit Behinderung erfahrenes Personal. Mindestens ein Drittel des in der Maßnahme eingesetzten Personals muss über Erfahrungen mit der Zielgruppe verfügen.

Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist grundsätzlich durch fest angestellte Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Festangestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Minijobs zählen nicht dazu. Abweichend von diesem Grundsatz können die geforderten Personalkapazitäten für Ausbilder und Lehrkräfte bis zu 20 % durch Honorarkräfte oder sonstiges Personal abgedeckt werden. Bei einer Honorarkraft werden bei der Bemessung des Personalschlüssels 25 % Vor- und Nacharbeitungszeit außerhalb der Maßnahme berücksichtigt.

Der Personaleinsatz bemisst sich für die gesamte Ausbildung nach der im Los- und Preisblatt festgelegten Teilnehmerplatzzahl. Soweit in den weiteren Ausbildungsjahren weniger Teilnehmer als ursprünglich im Los- und Preisblatt genannt ihre Ausbildung absolvieren, kann das Personal ab dem 2. Maßnahmejahr reduziert werden.

Das einzusetzende Personal richtet sich nach der für die Vergütung maßgeblichen Teilnehmer- bzw. Platzzahl.

Soweit sich weniger als 90%/80%/70% der Teilnehmer im 2./ 3./4. Ausbildungsjahr befinden, sind die sich als Differenz errechnenden freien Personalkapazitäten maßnahmebezogen einzusetzen.

Der Personalschlüssel beträgt:

Lehrkräfte : Teilnehmer = 1 : 24

Sozialpädagogen : Teilnehmer = 1 : 24

· Ausbilder : Teilnehmer = 1 : 12

Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1:" entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme.

Als Mindeststandard wird bei der Lehrkraft ein abgeschlossenes Fachhoch-/ Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung (z.B. Techniker), eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung vorausgesetzt. Bei einer Fachschulausbildung, Meister- oder Fachwirtausbildung ist zusätzlich eine mindestens dreijährige berufliche und pädagogische Erfahrung erforderlich.

Als Mindeststandard wird beim Sozialpädagogen ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/arbeit erwartet. Alternativ wird auch der Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese mindestens über eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe verfügen.