Als Mindeststandard wird beim Ausbilder die persönliche und fachliche Eignung nach §§ 28 ff BBiG §§ 22 ff HWO erwartet

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3 Jahre mindestens 1 Jahr in einer Maßnahme nach § 61 SGB III (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ­ BvB), §§ 240 ff SGB III (ausbildungsbegleitende Hilfen ­ abH), § 241 SGB III (Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ­ BaE) oder nach § 102 SGB III (Ausbildung für behinderte Menschen mit Förderbedarf ­ Reha-Ausbildung und behindertenspezifische BvB) tätig waren.

Als Mindeststandard wird beim Ausbilder die persönliche und fachliche Eignung nach §§ 28 ff BBiG/ §§ 22 ff HWO erwartet. Zusätzlich muss er über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Ausbildung in dem Ausbildungsberuf, in dem er ausbilden soll, verfügen.

Zeiten einer Berufsausbildung gelten nicht als Berufserfahrung.

Personalunion ist bei entsprechender Qualifikation möglich. Ergeben sich aufgrund der Losgröße Vollzeitstellen in den einzelnen Bereichen, ist Personalunion nicht zugelassen.

Soweit von den zuständigen Stellen oder in den Ausbildungsordnungen bzw. Ausbildungsregelungen darüber hinaus höhere Anforderungen an die Qualifikation oder den Personalschlüssel gestellt werden, sind diese zu erfüllen.

Zur Sicherstellung der Qualität sorgt der Auftragnehmer für die ständige Qualifizierung des eingesetzten Personals. Darüber hinaus stellt er sicher, dass das eingesetzte Personal an speziellen von der Bundesagentur bzw. an speziellen von den Trägern der Grundsicherung unentgeltlich eingerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der verfügbaren Plätze teilnimmt.

B.2.5 sächliche, technische und räumliche Ausstattung

Zu den erforderlichen Räumlichkeiten gehören: Unterrichtsräume, Besprechungsräume, Übungsräume, Sozialräume und Werkstätten.

Der Auftragnehmer hat Unterrichtsräume in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung zu stellen.

Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen die theoretischen Lerninhalte vermittelt werden oder EDV-Unterweisung durchgeführt wird. Es sind PC-Arbeitsplätze im Umfang von 50% der Teilnehmerplatzzahl für Unterweisungen in einem separaten EDV-Unterrichtsraum einzurichten. Dabei ist sicherzustellen, dass nicht mehr als ein Teilnehmer an einem PC-Arbeitsplatz sitzt.

Weitere PC-Arbeitsplätze im Umfang von 1/6 der Teilnehmerplatzzahl sind für das selbständige Üben der Teilnehmer in Übungsräumen einzurichten, die in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung zu stellen sind. Ergeben sich bei diesen Berechnungen Bruchteile, ist aufzurunden. Die Nutzung der Übungsräume ist begrenzt auf die Anwesenheitszeiten des in der Maßnahme eingesetzten Personals. Alle PCArbeitsplätze sind mit Internetzugang auszustatten.

Die Unterrichtsräume verfügen über eine zeitgerechte Ausstattung, hierzu zählen insbesondere Beamer, Wandtafel oder Flip-Chart. Darüber hinaus sind geeignete Medien zur Unterstützung der zu vermittelnden Inhalte vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmer angemessen berücksichtigen.

Zusätzlich ist pro Maßnahme ein Besprechungsraum zur Verfügung zu stellen, in dem Einzelberatungen und/oder Kleingruppengespräche durchgeführt werden können. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens 4 ­ 5 Personen ausreichend Platz haben. Der Raum muss bei Besprechungen oder Beratungen den persönlichen Datenschutz und die Verschwiegenheit gewährleisten.

Darüber hinaus sind ein Sozialraum oder Sozialräume im Rahmen der geltenden Vorschriften bereit zu stellen.

Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass die Teilnehmer Gelegenheit haben, auch außerhalb der Unterrichtszeiten die vermittelten Inhalte selbständig zu üben. Die Nutzung der Räumlichkeiten für selbständiges Üben ist begrenzt auf die Anwesenheitszeiten der in der Maßnahme beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Rahmen der Vertragserfüllung.

Art und Umfang der Ausstattung der Werkstätten muss den Ausbildungsrahmenplänen der im Los- und Preisblatt angegebenen Ausbildungsberufe entsprechen und ab Ausbildungsbeginn laut Los- und Preisblatt vorgehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Ausstattung mit den erforderlichen Maschinen, Geräten und Werkzeugen.

Werkstätten können eigene Räume des Bieters sein oder bei einem Dritten (das können z. B. andere Bildungsträger oder auch Betriebe sein) angemietet werden. Die Ausbildung der Teilnehmer in den Werk

Öffentliche Ausschreibung § 241 Abs. 2 SGB III ­ integratives Modell Seite 15 von 44 stätten liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und kann nicht an Dritte abgegeben werden.

Der Auftragnehmer hat die Maßnahme dort selbst durchzuführen und zu betreuen.

Die erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Lehrmittel müssen in den entsprechenden Werkstätten in ausreichendem Maß vorhanden sein. Sie haben dem aktuellen technischen Stand - bezogen auf den jeweiligen Ausbildungsberuf - zu entsprechen. Maßstab für die Ausstattung der Werkstätten sind die Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes.

Alle Räumlichkeiten sind an dem im Los- und Preisblatt angegebenen Maßnahmeort zur Verfügung zu stellen. Bei räumlicher Trennung der Ausbildungsstätten erfolgt die Beförderung der Teilnehmer zwischen diesen auf Kosten des Auftragnehmers.

B.2.6 Maßnahmedurchführung 4 Wochen vor Maßnahmebeginn muss der Auftragnehmer über ein Büro am Maßnahmeort persönlich erreichbar sein (sollten zwischen Zuschlagszeitpunkt und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen Zeit liegen, so verkürzt sich dieser Zeitraum auf zwei Wochen). Das Büro ist in dieser Zeit mit einer Fachkraft zu besetzen, die in der Maßnahme auch zum Einsatz kommt. Sie muss fundierte Kenntnisse im Bereich der Ausbildung besitzen und über Erfahrungen mit der Zielgruppe verfügen. Die Fachkraft berät nach Bedarf Teilnehmer und deren Eltern, informiert über die Maßnahme und organisiert in Zusammenarbeit mit dem Bedarfsträger Informationsveranstaltungen. Das Büro ist von Mittwoch bis Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu besetzen. Es handelt sich um Präsenzzeiten. An den übrigen Tagen ist die telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

Der Auftragnehmer nimmt nur Teilnehmer auf, die von dem zuständigen Bedarfsträger zugewiesen wurden. Die Ablehnung eines vom Bedarfsträger benannten Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist nicht möglich.

Über die vorzeitige Beendigung der Förderung entscheidet der zuständige Bedarfsträger. Dies gilt auch für Teilnehmer, die durch ihr Verhalten den Ablauf bzw. den Erfolg der Maßnahme gefährden.

Eine Nachbesetzung frei gewordener Teilnehmerplätze (z.B. durch Vermittlung) durch die Bedarfsträger ist solange möglich, wie die zuständigen Stellen die Ausbildungsverträge eintragen und die vorgesehenen Prüfungstermine eingehalten werden können. Ein freigewordener Teilnehmerplatz einer 3- jährigen Ausbildung kann auch durch die entsprechende verkürzte Ausbildung nachbesetzt werden.

Hinsichtlich der Verteilung der Teilnehmerplätze auf die einzelnen im Los- und Preisblatt ausgewählten Ausbildungsberufe besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, die dort getroffene Festlegung bei der tatsächlichen Belegung der Plätze je Maßnahme den geänderten Bedingungen des Ausbildungsmarktes wie folgt anzupassen: Gesamtzahl der Teilnehmer pro Maßnahme Anzahl der verschiebbaren TN-Plätze 6-11 2

12-17 3

18-23 4

24-29 usw. 5 usw.

Der Auftraggeber teilt dies unmittelbar nach Zuschlagserteilung dem Auftragnehmer mit. Die Gesamtteilnehmerzahl sowie die vorzuhaltenden Ausbildungsberufe bleiben unverändert.

Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung eine Bescheinigung über die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal gem. § 27 ff. BBIG/ § 21 ff. HWO bei der zuständigen Stelle zu beantragen, die alle im Los- und Preisblatt genannten Ausbildungsberufe umfasst.

Diese Bescheinigung ist nach Ausstellung durch die zuständige Stelle, spätestens 3 Werktage vor dem im Los- und Preisblatt genannten Ausbildungsbeginn dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.

Sofern diese nicht spätestens 3 Werktage vor dem im Los- und Preisblatt genannten Ausbildungsbeginn vorliegt, kann das zuständige Regionale Einkaufszentrum den Vertrag innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise außerordentlich kündigen. In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 3 VOL/B.

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Der Auftragnehmer haftet für die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten einer alternativ geförderten Ausbildung. Die Berechnung erfolgt jeweils gesondert für jeden Teilnehmer. Eine Aufrechnung mit ggf. kostengünstiger geförderten Ausbildungen anderer Teilnehmer erfolgt nicht.

Zwischen dem Teilnehmer und dem Auftragnehmer der BaE ist ein Ausbildungsvertrag entsprechend des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)/der Handwerksordnung (HwO) über die gesamte Dauer der Ausbildung abzuschließen, bei dem die besonderen Regelungen zur Ausbildungsvergütung (B.2.8) zu beachten sind. Die Vertragsbedingungen sind so zu gestalten, dass ein Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung jederzeit möglich ist.

Die eingetragenen Ausbildungsverträge müssen spätestens 6 Wochen nach Eintritt des Teilnehmers in die Maßnahme dem Bedarfsträger vorgelegt werden. Sofern diese nicht zu diesem Zeitpunkt vorliegen, kann das zuständige Regionale Einkaufszentrum den Vertrag innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise außerordentlich kündigen. In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 3

VOL/B.

Der Auftragnehmer haftet für die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten einer alternativ geförderten Ausbildung. Die Berechnung erfolgt jeweils gesondert für jeden Teilnehmer. Eine Aufrechnung mit ggf. kostengünstiger geförderten Ausbildungen anderer Teilnehmer erfolgt nicht.

Der Übergang in die betriebliche Ausbildung ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Stelle die Ausbildungszeit anrechnet.

Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der sich aus dem Ausbildungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten des Teilnehmers zu überwachen. Verstößt der Teilnehmer gegen seine Pflichten ist der Auftragnehmer gehalten, in Absprache mit dem zuständigen Bedarfsträger arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten.

Die Wiederaufnahme in die außerbetriebliche Ausbildung ist mit Zustimmung der zuweisenden Bedarfsträger möglich, wenn die betriebliche Ausbildung innerhalb von 4 Monaten nach dem Übergang nicht fortgeführt werden kann.

Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Schutzbestimmungen, z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz auch während Betriebspraktika/betrieblicher Ausbildungsphasen zu überwachen. Verstöße sind dem zuständigen Bedarfsträger mitzuteilen und vom Auftragnehmer abzustellen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden Teilnehmer bei Eintritt in die Maßnahme einen Förderplan zu erstellen, regelmäßig fortzuschreiben und mit der Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers abzustimmen. Die laufenden Vermittlungsbemühungen sind im Förderplan nachvollziehbar zu dokumentieren und mit der Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers abzustimmen.

Der Auftragnehmer überwacht laufend die Leistungen der Teilnehmer und informiert den Bedarfsträger, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint.

Der Auftragnehmer hat drei Werktage nach Beginn der Maßnahme dem zuständigen Bedarfsträger die in die Maßnahme aufgenommenen Teilnehmer anhand des Vordruckes Anwesenheitsliste A.1 mitzuteilen.

Dies gilt auch bei Veränderungen. Die Anwesenheitsliste ist monatlich fortzuführen und spätestens am dritten Werktag des Folgemonats bei dem Bedarfsträger einzureichen. Fehlzeiten können vom Auftragnehmer in angemessenem Umfang während der Maßnahmeteilnahme wie folgt anerkannt werden: nicht ärztlich nachgewiesene Krankheit bis zu drei Kalendertagen, ärztlich nachgewiesene Krankheit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), Wohnungswechsel, Eheschließung des Teilnehmers, Ehejubiläum des Teilnehmers, seiner Eltern oder seiner Schwiegereltern, schwere Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes, Niederkunft der Ehefrau, Tod des Ehegatten, eines Kindes oder eines Eltern- oder Schwiegerelternteils, Wahrnehmung amtlicher, insbesondere polizeilicher und gerichtlicher Termine, Ausübung öffentlicher Ehrenämter, Regelung sonstiger wichtiger persönlicher Angelegenheiten, Teilnahme an religiösen Festen, Teilnahme an Einsätzen oder an Ausbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes.

Darüber hinaus ist er verpflichtet, den Bedarfsträger unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Teilnehmer dem Unterricht ohne wichtigen Grund fernbleibt, die Ausbildungsmaßnahme vorzeitig beendet oder die Prüfung nicht besteht. Bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung ist der Bedarfsträger über den Austrittsgrund zu informieren.