Durch den Auftragnehmer ist eine Erfolgsbeobachtung Vordruck EB1 zu erstellen

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Praktikumsbetriebe hat der Auftragnehmer ebenfalls auf dem Vordruck Anwesenheitsliste A.1 zu benennen.

Durch den Auftragnehmer ist eine Erfolgsbeobachtung (Vordruck EB.1) zu erstellen. Sie ist zu folgenden Terminen jeweils zum 10. des Folgemonats dem zuweisenden Bedarfsträger und dem Regionalen Einkaufszentrum zu übersenden:

· Nach Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres

· 3 Monate nach Ende der regulären Ausbildungsdauer des jeweiligen Ausbildungsberufes

Sofern sich bei einzelnen Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängert, ist die Erfolgsbeobachtung nach Austritt des letzten Teilnehmers vorzulegen.

Die Auszubildenden sind nach § 318 Abs. 2 Nr. 1 SGB III verpflichtet, dem Auftragnehmer der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Ausbildung zu erteilen. Die Auszubildenden sind hierüber zu Beginn der Ausbildung zu informieren.

Wird die Berufsausbildung außerbetrieblich zu Ende geführt, hat der Bildungsträger darauf hinzuwirken, dass der Teilnehmer seinen Verpflichtungen nach § 37b SGB III nachkommt.

Durch die Abgabe eines Angebotes erklärt sich der Auftragnehmer grundsätzlich bereit, im Bedarfsfall Übergangshilfen, durchzuführen.

Durch die Gewährung von Übergangshilfen soll die Beschäftigungswirksamkeit der bereits mit erheblichem Aufwand geförderten Ausbildung gesteigert werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Übergangshilfen erforderlich sind, trifft die zuständige Fachkraft des Bedarfsträgers.

B.2.7 Betriebliche Praktika/Ausbildungsphasen

Die Ausbildung ist durch Betriebspraktika/betriebliche Ausbildungsphasen zu unterstützen. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung und Gesamtverantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung.

Betriebspraktika dürfen nicht in Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten durchgeführt werden.

Betriebliche Praktika: Im Rahmen der Ausbildung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten werden mittels praktischer Anwendung in Betrieben verstärkt.

Betriebliche Ausbildungsphasen: Ein vom Auftragnehmer festgelegter Ausbildungsteil wird in vollem Umfang entsprechend den inhaltlichen Bestimmungen des Ausbildungsrahmenplans nicht beim Auftragnehmer, sondern innerhalb eines Betriebes durchgeführt.

Bei der Gestaltung der Betriebspraktika/betrieblichen Ausbildungsphasen sind die Eignung und die Persönlichkeitsentwicklung des Auszubildenden zu berücksichtigen.

Die Betriebe müssen im Tagespendelbereich liegen. Sie müssen vom Wohnort des Auszubildenden in Anlehnung an die Zumutbarkeitsregelung gemäß § 121 Abs. 4 SGB III mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und Auszubildendem ist vor Beginn ein Vertrag abzuschließen. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Beginn, Ende und Dauer des Betriebspraktikums/der betrieblichen Ausbildungsphase

2. Verantwortlicher Mitarbeiter des Betriebes für die Durchführung

3. Zu vermittelnde Inhalte B.2.8 Angebotspreise Angebotspreis ist der vereinbarte Monatspreis je Teilnehmerplatz. Die Zahlungsmodalitäten sind dem Teil C (Muster Vertrag) zu entnehmen.

Im Rahmen des Angebotspreises sind alle mit der Durchführung der Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen, dies gilt insbesondere für:

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· Prüfungsgebühren

· Kosten für erforderliche Lehr- und Lernmittel, die den Teilnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen

· notwendige Arbeitskleidung und ­geräte einschließlich der auf Grundlage von Unfallverhütungsvorschriften notwendigen Arbeitsschutzkleidung und -ausrüstung

· Ggf. zusätzliche Fahrkosten für Fahrten zwischen unterschiedlichen Schulungs-/ Ausbildungsstätten am Maßnahmeort Fahrkosten zu den Praktikumsbetrieben und zur Berufsschule sind nicht Bestandteil der Maßnahmekosten und werden ggf. im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe durch den jeweiligen Bedarfsträger an die Auszubildenden erstattet.

Die vom Auftragnehmer beschaffte Arbeitskleidung sowie Arbeitsschutzkleidung geht nach Ablauf der Probezeit in das Eigentum des Teilnehmers über.

Für bestimmte Berufe bzw. Berufsbereiche sind die Teilnehmer aus seuchenhygienischen Gründen nach § 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung ist vor Beginn des entsprechenden Einsatzes im Betrieb vom Auftragnehmer über das zuständige Gesundheitsamt zu veranlassen. Die Kosten werden auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet. Sofern die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses erforderlich ist, werden die Kosten auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet.

Folgende Kosten fließen nicht in den Monatspreis ein und werden separat erstattet:

· Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte

· Unfallversicherung der Teilnehmer

· Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gemäß § 244 SGB III i. V. mit § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Höhe von monatlich bis zu im 1. Ausbildungsjahr 282,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr 296,10 Euro im 3. Ausbildungsjahr 310,91 Euro im 4. Ausbildungsjahr 326,45 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

Ändert sich der Leistungssatz nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, so ist der neue Leistungssatz der Berechnung ab Inkrafttreten zugrunde zu legen. Die Information über Änderungen des Leistungssatzes erfolgt durch den Bedarfsträger. Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung darf die geltende tarifliche oder ortsübliche Ausbildungsvergütung nicht übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn sie niedriger ist als der Höchstbetrag für den Zuschuss. Etwaige sonstige Leistungen wie Urlaubsgeld sind nicht zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Teilnehmer eine Ausbildungsvergütung in Höhe des sich hiernach ergebenden Zuschussbetrages zu zahlen.

Bei unentschuldigten Fehltagen wird der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung anteilig gekürzt.

Die Erstattung erfolgt nach Vorlage der Anwesenheitsliste A1.

· Bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus der außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung wird dem Auftragnehmer eine Vermittlungspauschale nach § 246 Nr. 3 SGB III gewährt. Die Pauschale beträgt 2.000,00 Euro (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) für jede durch den Auftragnehmer zustande gekommene Vermittlung. Hierzu ist vom Auftragnehmer nachzuweisen, welche Aktivitäten des Auftragnehmers zur erfolgreichen Vermittlung beigetragen haben. Die Vermittlung muss spätestens 12 Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Ausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolgreich, wenn das Ausbildungsverhältnis länger als 4 Monate fortbesteht. Sofern in § 246 Nr. 3 S. 4 SGB III eine abweichende geringere Dauer festgelegt ist, findet diese Anwendung. Zum Erhalt der Vermittlungspauschale hat der Auftragnehmer eine Kopie des eingetragenen Ausbildungsvertrages sowie eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses über den vorgenannten Zeitraum beim Auftraggeber einzureichen. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.

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Sämtliche erforderliche Nachweise müssen spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des jeweiligen Vertragsjahres vorgelegt werden (Ausschlussfrist). Für die Fristenberechnung gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). B.2.9 Umsatzsteuerregelung Maßnahmen der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen fallen unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.21 Bst. a DoppelBst. bb. des Umsatzsteuergesetzes.

Die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde, nicht durch die Bundesagentur für Arbeit.

Die Prämie für eine erfolgreiche Vermittlung in betriebliche Ausbildung nach § 246 Nr. 3 SGB III ist umsatzsteuerpflichtig.