Praktikum für den Qualifizierungsverlauf

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung von betrieblichen Praktika und Qualifizierungen. Hierzu gehören insbesondere angemessene Praktikumsbedingungen, die Sicherstellung der Betreuung und Überwachung des Teilnehmers während des Praktikums sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung.

Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle betrieblicher Praktika herangezogen werden.

Die Praktikumsstellen müssen grundsätzlich vom Wohnsitz des Teilnehmers aus im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 121 SGB III erreichbar sein.

Zwischen Auftragnehmer, Praktikumsbetrieb und Teilnehmer ist vor Beginn des Praktikums ein Praktikumsvertrag abzuschließen.

Der Praktikumsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Beginn/ Ende und Dauer des Praktikums,

2. Arbeitszeit

3. Verantwortlicher Mitarbeiter für die Durchführung des Praktikums,

4. Zielsetzung des Praktikums (Orientierung, Qualifizierung, Integration)

5. Praktikumsinhalt und zu vermittelnde Kenntnisse,

6. Bescheinigung/ Zeugnis,

7. Persönliche Daten des Praktikanten; diese dürfen ohne dessen Einverständnis nicht Personen oder Institutionen außerhalb des Bedarfsträgers oder des Bildungsträgers bekannt gegeben werden.

Hierfür haftet der Betrieb auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten (§78 SGB X).

Sofern aus Sicht des Auftragnehmers das ausgewählte Praktikum für den Qualifizierungsverlauf und die angestrebte Integration (Ausbildung oder Arbeit) nicht geeignet erscheint, behält sich der Auftraggeber im Einzelfall vor, das Praktikum abzulehnen.

Angebotspreis

Der Angebotspreis ist der Monatspreis je Teilnehmerplatz.

Im Rahmen des Angebotspreises sind alle mit der Durchführung der Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen, hierzu gehören auch:

· Prüfungsgebühren (siehe nachfolgend)

· Kosten für erforderliche Lern-/ und Lehrmittel, die den Teilnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen

· Kosten für die erforderliche Arbeitskleidung

· Kosten für Arbeitsschutzkleidung, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben sind

· Unfallversicherung der Teilnehmer

· ggf. zusätzliche Fahrkosten für Fahrten zwischen unterschiedlichen Ausbildungs- und Schulungsstätten am Maßnahmeort

· Kosten für eM@w

In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Thüringen werden in Absprache der Bundesagentur für Arbeit und den Ländern keine Prüfungsgebühren zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines vergleichbaren Bildungsabschlusses erhoben. Dies ist bei der Kalkulation des Angebotspreises entsprechend zu berücksichtigen.

Hinsichtlich weiterer Kostenbeteiligungen der Länder sind die Regelungen des § 20 Abs. 5 der Vertragsbedingungen zu beachten!

Die Kosten für Lernmittel und die erforderliche Arbeitskleidung sind aufgrund des Inkrafttretens der entsprechenden Gesetzesänderung erst ab 18.09.2010 im Rahmen des Angebotspreises zu

Öffentliche Ausschreibung Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 61 und § 61a SGB III) ­ BvB/2009

Stand 12.03.2009 Seite 23 von 50 berücksichtigen und werden den Teilnehmern bis zum 17.09.2010 als Bestandteil individueller Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) pauschal erstattet.

Die erforderliche Arbeitskleidung ist den Teilnehmern ab 18.09.2010 durch den Auftragnehmer leihweise zur Verfügung zu stellen. Dem Auftragnehmer obliegt die regelmäßige Reinigung der Arbeitskleidung.

Für Schäden, die durch Teilnehmer während der Maßnahmedauer - einschließlich Betriebsphasen verursacht werden, haftet der Auftragnehmer. Davon ausgenommen sind Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Ggf. entstehende Kosten für die Absicherung der Schäden sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.

Den Teilnehmern dürfen für Bewerbung und Vorstellung bei Praktikumsbetrieben keine Kosten entstehen.

Fahrkosten zu den Praktikumsbetrieben und zur Berufsschule gehören nicht zu den Maßnahmekosten und werden im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe durch den jeweiligen Bedarfsträger an die Teilnehmer erstattet.

Die den Teilnehmern auf Grundlage von Unfallverhütungsvorschriften zur Verfügung gestellte notwendige Arbeitsschutzkleidung geht in deren Eigentum über.

Für bestimmte Berufe bzw. Berufsbereiche sind die Teilnehmer aus seuchenhygienischen Gründen nach § 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) zu belehren und ggf. ärztlich zu untersuchen. Diese Belehrung und ggf. erforderliche ärztliche Untersuchung ist vor Beginn des entsprechenden Einsatzes im Betrieb vom Auftragnehmer über das zuständige Gesundheitsamt zu veranlassen. Die Kosten werden auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet.

Sofern bei Praktikumsbetrieben die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses erforderlich ist, werden die Kosten auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet.

Die Branche für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III wurde in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) aufgenommen. Nach Maßgabe des mit der Neuregelung verfolgten politischen Willens legt die BA Wert auf eine angemessene Bezahlung der Beschäftigten in den Maßnahmen. Bietern wird daher empfohlen, vor der Angebotsabgabe bei ihrer Preiskalkulation zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer späteren Leistungserbringung voraussichtlich der tariflich festgelegte Mindestlohn gelten wird. Eine Nachverhandlung der Vergütung aufgrund gestiegener Personalkosten ist ausgeschlossen.

B 2.9 Umsatzsteuerregelung Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen dienen der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Beruf und fallen daher unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) des Umsatzsteuergesetzes n. F.

Die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde, nicht durch die Bundesagentur für Arbeit.

B.2.10 Sozialversicherung und Unfallversicherung

Die Anmeldung der Teilnehmer zur Unfallversicherung sowie die Abrechnung der Beiträge erfolgt durch den Auftragnehmer. Es gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Zuständig für die Unfallversicherung ist für die gesamte Maßnahme (einschließlich der Praktika) der für den Auftragnehmer zuständige Unfallversicherungsträger. Wird während eines Praktikums vom Praktikumsbetrieb Entgelt gezahlt, ist für die Dauer des Praktikums der für den Betrieb zuständige Unfallversicherungsträger zuständig für den Unfallversicherungsschutz.

Sofern Behinderte im Sinne § 19 SGB III teilnehmen, besteht die alleinige Zuständigkeit des Bundes als Träger der Unfallversicherung dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständige

Öffentliche Ausschreibung Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 61 und § 61a SGB III) ­ BvB/2009

Stand 12.03.2009 Seite 24 von 50

Rehabilitationsträger ist (§ 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Beiträge zur Unfallversicherung für Rehabilitanden fallen dann für den Auftragnehmer nicht an.

Für alle Teilnehmer, die bei Zuweisung in die Maßnahme noch keine Sozialversicherungsnummer haben, beantragt der Aufragnehmer diese mit entsprechender Beauftragung durch den Teilnehmer bei der zuständigen Krankenkasse. Ob für Teilnehmer zum Zeitpunkt der Zuweisung eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, kann vom Auftragnehmer aus dem Ereignis „Anmeldung der Teilnehmer" über eM@w entnommen werden. Nach Zuteilung der Sozialversicherungsnummer teilt der Auftragnehmer dies der Agentur für Arbeit über eM@w als gesondertes anlassbezogenes Ereignis mit.

Sofern behinderte Teilnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegen, teilt der zuweisende Bedarfsträger dies dem Auftragnehmer mit. Hierfür übernimmt der Auftragnehmer die Arbeitgeberpflichten (Anmeldung zur Sozialversicherung unter Beachtung des Krankenkassenwahlrechtes und Abführung der Beiträge). Die vom Auftragnehmer erbrachten Beiträge sind mit dem zuweisenden Bedarfsträger abzurechnen, sie sind nicht Bestandteil des Angebotspreises.

Bei der Benennung der Teilnehmer erfolgt ein entsprechender Hinweis durch den zuweisenden Bedarfsträger. Nach Eintritt der Teilnehmer sind die vorhandenen Sozialversicherungsnummern unverzüglich dem zuständigen Bedarfsträger mitzuteilen.

Rahmenvereinbarung/ Einzelauftrag

Die voraussichtliche Anzahl an Teilnehmerplätzen ist dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Der Bedarfsträger ist hierbei verpflichtet für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestteilnehmerplatzzahl nach dem Los- und Preisblatt abzunehmen. Die Mindestteilnehmerplatzzahl beträgt 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl.

Über die Mindestteilnehmerplatzzahl hinaus kann der Bedarfsträger durch Abruf von Einzelaufträgen aus der Rahmenvereinbarung die Leistung bis zur Gesamtteilnehmerplatzzahl nach dem Los- und Preisblatt jederzeit befristet erhöhen. In diesen Fällen beträgt die Mindestabrufdauer drei Monate. Sofern die Restlaufzeit der Rahmenvereinbarung einen kürzeren Zeitraum als die Mindestabrufdauer umfasst, ist ein kürzerer Abruf möglich. Einzelabrufe dürfen nicht über das Ende der Vertragslaufzeit hinausreichen.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträgen.

Ein Abruf von Einzelaufträgen aus der Rahmenvereinbarung über die für den 1. Eintrittstermin vorgesehene Teilnehmerplatzzahl hinaus bis zur Gesamtteilnehmerplatzzahl muss vom Auftraggeber unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vier Wochen vor Vertragsbeginn dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür ab Vertragsbeginn zur Verfügung steht.

Die Abrufe aus der Rahmenvereinbarung erfolgen durch den Bedarfsträger und werden grundsätzlich über eM@w getätigt.

Soweit in einem Agenturbezirk mehrere Rahmenvereinbarungen bestehen, erfolgt die Zuweisung in die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die dem Wohnsitz des Teilnehmers am nächsten liegt. Dies gilt nicht, wenn in dieser Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ein vom Teilnehmer präferiertes Berufsfeld nicht angeboten wird oder die Platzkapazität dieser Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme erschöpft ist. In diesen Fällen erfolgt die Zuweisung in die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die dann dem Wohnsitz des Teilnehmers am nächsten liegt.