Integration

Öffentliche Ausschreibung Behindertenspezifische Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 102 SGB III) ­ BvB-Reha/2009

Stand 10.03.2009 Seite 13 von 49 und Softwarelösung zu einigenDer Wechsel des Providers im Maßnahmeverlauf ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle im bisherigen Maßnahmeverlauf erhobenen Daten unter Einhaltung des Datenschutzes an den neuen Provider übergeben werden und nach vollständiger Datenübergabe die Daten beim bisherigen Provider umgehend und vollständig gelöscht werden.

B.1.8.3 Informationskategorien und Berichtspflichten

Die über eM@w auszutauschenden Daten sind in vier Informationskategorien gebündelt. Innerhalb dieser Informationskategorien sind Ereignisse definiert, deren Daten zu bestimmten Terminen dem Bedarfsträger zuzuleiten sind. Das sind:

a) Informationen zum Eintritt des Teilnehmers

- Rückmeldung über die mögliche Teilnahme

- tatsächlicher Eintritt/ Nichteintritt (ist an dem Tag zu melden, an welchem dieser festgelegt wurde)

b) Informationen zum Maßnahmeverlauf des Teilnehmers

- Anwesenheitsplanung spätestens 3 Wochen nach dem tatsächlichen Eintritt des Teilnehmers

- Anwesenheitszeiten zum 9. Tag des Folgemonats, ab dem 10. Tag nicht mehr veränderbar

- Maßnahmeverlängerung anlassbezogen

- Fehlzeiten wöchentlich

- Leistungs- und Verhaltensbeurteilung anlassbezogen

- Kommunikation vom Träger anlassbezogen

- Mitteilung Praktikumsvergütung anlassbezogen

c) Informationen zum Austritt und Verbleib des Teilnehmers

- Austritts- und Verbleibsmeldung tagesaktuell, spätestens am letzten Tag der tatsächlichen Teilnahme bei einem vorzeitigen nicht regulären Austritt ist ein Austritts- und Verbleibsgrund mitzuteilen, bei regulärem Austritt ist nur ein Verbleibsgrund anzugeben

d) Informationen zu den vermittlungsrelevanten Daten des Teilnehmers Näheres ist dem fachlichen Infopaket zu entnehmen.

Informationen über Sachverhalte, die im Rahmen von Leistungen nach § 16a SGB II relevant sein könnten, oder Tatsachen, die dem Schutz des § 203 Strafgesetzbuch unterliegen, dürfen nicht über eM@w ausgetauscht werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Daten zu übermitteln, die als Privatgeheimnis im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch gelten.

B.1.8.4 Berechtigungskonzept

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist bei eM@w nur die direkte Kommunikation zwischen der zuständigen Beratungsfachkraft des Teilnehmers beim Bedarfsträger und der zuständigen Person für den Teilnehmer beim Auftragnehmer zulässig.

Die Zugriffsrechte zu dem teilnehmerbezogenen Datenbestand sind daher vom Auftragnehmer in einem differenzierten Berechtigungskonzept festzulegen. Das Berechtigungskonzept ist dem zuständigen REZ spätestens bis zum Beginn der Maßnahme vorzulegen.

Näheres ist dem technischen Infopaket zu übernehmen.

B.2 Produktbezogene Rahmenbedingungen B 2.1 Beschreibung der Leistung und Zielsetzung

Öffentliche Ausschreibung Behindertenspezifische Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 102 SGB III) ­ BvB-Reha/2009

Stand 10.03.2009 Seite 14 von 49

Behinderten Menschen soll nach § 4 Abs. 1 SGB IX unabhängig von der Ursache der Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert, die persönliche Entwicklung ganzheitlich gefördert und damit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Dabei ist den individuellen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.

Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 102:

(1) S.1 Nr.1b i.V.m. § 61 und § 61a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit (BA). Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der BA sollen auf die Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung vorbereiten und damit der beruflichen Eingliederung dienen. Unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit gehört es zu den wichtigsten Aufgaben den behinderten Menschen,

· die Möglichkeit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich einer möglichen Berufswahl zu überprüfen und zu bewerten, sich im Spektrum geeigneter Berufe zu orientieren und eine Berufswahlentscheidung zu treffen,

· die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten (ggf. auch die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines vergleichbaren Schulabschlusses) für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung oder - sofern dies nicht möglich ist - für die Aufnahme einer Beschäftigung zu vermitteln und

· möglichst nachhaltig in den Ausbildungs- und/oder Arbeitsmarkt zu integrieren.

Insbesondere die steigenden Anforderungen in den Ausbildungsberufen und die unverändert schwierige Lage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt stellen eine Herausforderung für die Berufsausbildungsvorbereitung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen dar.

Sofern sich im Verlauf der Maßnahme herauskristallisiert, dass eine Ausbildung voraussichtlich nicht in Betracht kommt, vermitteln die Lehrgänge fachpraktische und -theoretische sowie soziale Qualifikationen, um die Vermittlungschancen in den allgemeinen Arbeitsmarkt herzustellen bzw. zu verbessern.

B 2.2 Zielgruppe

Zur Zielgruppe der Maßnahme gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 19 SGB III) ohne berufliche Erstausbildung, welche die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zur Zielgruppe zählen insbesondere junge Menschen mit Behinderungen,

· die wegen ihrer Behinderung zwar besonderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedürfen (§ 98 Abs.2 i.V.m. §102 Abs. 1 Nr.1b SGB III), jedoch nicht auf eine besondere Einrichtung im Sinne § 35 SGB IX für Behinderte Menschen angewiesen sind.

· die noch nicht über die erforderliche Ausbildungsreife oder Berufseignung verfügen oder

· denen die Aufnahme einer Ausbildung wegen fehlender Übereinstimmung zwischen den Anforderungen des Ausbildungsmarktes und dem persönlichen Bewerberprofil nicht gelungen ist und deren Ausbildungs- und Arbeitsmarktchancen durch die weitere Förderung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit erhöht werden sollen (Steigerung der Vermittelbarkeit).

Für junge Menschen, bei denen sich bereits vor Maßnahmebeginn abzeichnet, dass die Eignung für eine Berufsausbildung nicht erreichbar ist, (negative Prognose zur Herstellung der Ausbildungsreife) oder die ausschließlich eine Integration in Arbeit anstreben, wird vorrangig über Maßnahmen nach § 46 SGB III eine Eingliederung angestrebt. Sofern der Rechtsanspruch nach § 61 a SGB III geltend gemacht wird, ist eine Förderung im Rahmen von BvB-Reha auch für diese Zielgruppe möglich.

Für die Abgrenzung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (auch hinsichtlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses) gelten die Regelungen des § 77 Abs. 2 SGB III.

Eine Förderung im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen kommt für junge Menschen (noch) nicht in Betracht, die aufgrund vielfältiger und schwerwiegender Hemmnisse insbesondere im Bereich Motivation/Einstellungen, Schlüsselqualifikationen und sozialer Kompetenzen eine vorgelagerte Stabilisierungsmaßnahme benötigen. Für diesen Personenkreis sind insbesondere Aktivierungshilfen für Jüngere nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III (neu ab 01.01.2009) angezeigt. Ein nahtloser Übergang aus der vorgelagerten Aktivierungshilfe für Jüngere in die BvB-Reha wird angestrebt.

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Stand 10.03.2009 Seite 15 von 49

Für behinderte junge Menschen, die nicht an dieser behindertenspezifischen Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen können, weil aufgrund Art oder Schwere der Behinderung bzw. zur Sicherung des Eingliederungserfolgs besondere Leistungen i.S. des § 102 (1) S.1 Nr.1a SGB III erforderlich sind, stehen auch weiterhin besonderen Einrichtungen im Sinne des § 35 SGB IX zur Verfügung. Über die Erforderlichkeit entscheidet der jeweilige Bedarfsträger.

Die Zielgruppe der Maßnahme wird im Los- und Preisblatt nach der Art der Behinderung differenziert (=Teilnehmergruppe).

Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in der Leistungsbeschreibung als Teilnehmer bezeichnet.

B 2.3 Zeitlicher Umfang (individuelle Förderdauer, sonstige zeitliche Regelungen) Regelförderdauer:

Die maximale individuelle Gesamtförderdauer beträgt i.d.R. bis zu 11 Monate.

Verlängerung der Regelförderdauer:

In begründeten Fällen kann eine Verlängerung der individuellen Förderdauer auf 18 Monate erfolgen, wenn:

a)

· eine konkrete nachgewiesene Perspektive besteht, dass das Ziel „Ausbildungsreife" mit der Verlängerung der Förderdauer erreichbar ist (einschließlich Ausbildungsreife für besonders geregelte Ausbildungen nach § 66 BBiG bzw. § 42m HWO) und

· der Auftragnehmer nachvollziehbar darstellt, dass eine Einmündung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann und ansonsten

· der Maßnahme- und Integrationserfolg gefährdet wäre. aufgrund (noch) nicht ausreichender sozialer Stabilität ein nahtloser Übergang in Anschlussangebote (insbesondere Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen) zur Sicherstellung des Maßnahmeerfolgs erforderlich ist. durch die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss bzw. vergleichbaren Schulabschluss im Rahmen der Maßnahme

· die notwendige Förderung insbesondere der beruflichen Handlungsfähigkeit und die Einbindung betrieblicher Phasen nicht in erforderlichem Umfang erfolgen konnte und

· deshalb noch keine konkrete Perspektive für die Integration in Ausbildung oder Arbeit besteht. Teilnehmer, die eine Prüfung zum Hauptschulabschluss bzw. vergleichbaren Schulabschlussprüfung im Rahmen der BvB-Reha nicht bestanden haben, auf eine Nachprüfung vorbereitet werden sollen, die außerhalb der Regelförderdauer liegt, wenn erwartet werden kann, dass die Nachprüfung diesmal erfolgreich absolviert werden kann.

Begrenzung der Förderdauer der Verlängerungsmöglichkeiten:

Sofern die individuelle Förderdauer vor dem 30.09. eines Jahres endet, ist die Verlängerung bei einer angestrebten Integration in Ausbildung längstens bis 30.09. des jeweiligen Jahres möglich. Diese Begrenzungen gelten nicht für Teilnehmer, die eine Prüfung zum Hauptschulabschluss bzw. vergleichbaren Schulabschlussprüfung nicht bestanden haben und in begründeten Einzelfällen auf eine Nachprüfung vorbereitet werden sollen, die außerhalb dieses Zeitraumes liegt. In diesem Fall kann die Verlängerung bis zur Teilnahme an der Nachprüfung erfolgen. Für alle Verlängerungsoptionen gilt, dass hierdurch die individuelle Gesamtförderdauer 18 Monate nicht übersteigen darf.