Auszubildenden

Öffentliche Ausschreibung Behindertenspezifische Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 102 SGB III) ­ BvB-Reha/2009

Stand 10.03.2009 Seite 16 von 49

In besonders begründeten Einzelfällen kann für Teilnehmer, die wegen Art oder Schwere der Behinderung auf eine Verlängerung der individuellen Förderdauer zur Sicherung des Eingliederungserfolges angewiesen sind, eine Verlängerung der individuellen Förderdauer auch über 18 Monate hinaus erfolgen. Vorrangig gilt dies für Menschen mit Sinnes- oder Körperbehinderungen.

Die Entscheidung über eine Verlängerung der individuellen Gesamtförderdauer von 11 Monaten, ist anhand der individuellen Voraussetzungen und Förderbedarf des Menschen mit Behinderung im Einzelfall zu treffen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Auftragnehmer gegenüber dem jeweiligen Bedarfsträger nachvollziehbar schriftlich darzulegen und nachzuweisen, sowie vom Bedarfsträger in jedem Einzelfall zu genehmigen. Dies erfolgt über eM@w.

Die Gesamtförderdauer darf 24 Monate nicht übersteigen, sofern kein besonders gelagerter Ausnahmetatbestand vorliegt.

Sonstige Regelungen:

Eine vorzeitige Beendigung der Teilnahme zur Aufnahme einer Ausbildung oder sozialversicherungspflichtigen Arbeit ist anzustreben.

Der Anteil betrieblicher Praktika darf die Hälfe der vorgesehenen individuellen Förderdauer nicht überschreiten.

Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen, die bereits eine BvB absolviert haben, können in besonders begründeten Einzelfällen erneut gefördert werden, wenn die Teilnahme an der vorangegangenen BvB bereits mindestens zwei Jahre zurückliegt und angesichts der Entwicklung des Jugendlichen eine erneute Förderung für den Eingliederungserfolg erforderlich ist.

Soweit die Teilnahme vorzeitig beendet wurde (z.B. aus gesundheitlichen Gründen), ist eine Wiederaufnahme für die verbleibende individuelle Förderdauer möglich.

Für Teilnehmer, die insbesondere wegen Art und Schwere der Behinderung die Maßnahme in Teilzeit absolvieren, kann die individuelle Förderdauer verlängert werden. Die Entscheidung ob und in welchem Umfang obliegt der jeweiligen Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers. Dies erfolgt über eM@w.

Die Wochenstundenzahl beträgt einschließlich des Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen. Die Schutzbestimmungen für Jugendliche, z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz, sind zu beachten. Den Teilnehmern werden unterweisungsfreie Zeiten eingeräumt. Es besteht ein Anspruch von 2,5 unterweisungsfreien Arbeitstagen für jeden vollen Kalendermonat der Teilnahme. Ergeben sich bei dieser Berechnung Bruchteile eines Tages, ist auf einen vollen Tag aufzurunden.

Während des Praktikums/der betrieblichen Qualifizierung gelten die tariflichen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeiten des Betriebes. Dabei ist maximal eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit in jeder Kalenderwoche bis zum Umfang der tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitszeit zulässig.

B 2.4 Personal Voraussetzung für den Erfolg von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ist fachlich qualifiziertes und in der beruflichen Bildung von behinderten Menschen erfahrenes Personal.

Der Mindestpersonaleinsatz für die einzelnen Bildungsmaßnahmen sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Der Mindestpersonaleinsatz wird in Abhängigkeit der Gesamtteilnehmerplatzzahl und der Anzahl der Berufsfelder festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Der Personalschlüssel von 1 : 8, sowie der Mindestpersonaleinsatz geben die einzusetzende Kapazität von Lehrkräften, Sozialpädagogen und Ausbildern (=Schulungsteam) für die Tätigkeiten in den vier Qualifizierungsebenen und der sozialpädagogischen Begleitung an und berücksichtigt den zielgruppenspezifischen Betreuungsaufwand.

Das Verhältnis der einzelnen Professionen innerhalb angegebenen Personalschlüssels wird nur insoweit vorgegeben, dass mindestens 33 % auf die Ausbilder, mindestens 33 % auf die Sozialpädagogen und mindestens 17 % auf die Lehrkräfte entfallen müssen. Die Aufteilung der verbleibenden 17 % liegt in der Entscheidung des Auftragnehmers.

Öffentliche Ausschreibung Behindertenspezifische Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 102 SGB III) ­ BvB-Reha/2009

Stand 10.03.2009 Seite 17 von 49

Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist für die jeweilige Vertragslaufzeit durch fest angestellte Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Abweichend von diesem Grundsatz kann aufgrund der unterschiedlichen Berufsfelder die sich ergebende Personalkapazität höchstens zu 20 % durch Honorarkräfte besetzt werden. 80 % der vorzuhaltenden Personalkapazität muss daher für die Vertragslaufzeit fest angestellt sein. Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Minijobs im Sinne § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zum fest angestellten Personal. Bei einer Honorarkraft werden bei der Bemessung des Personalschlüssels 25 % Vor- und Nacharbeitungszeit außerhalb der Maßnahme berücksichtigt.

Neben dem Schulungsteam ist bei jeder Bildungsmaßnahme ein Bildungsbegleiter einzusetzen. Der Personalschlüssel für den Bildungsbegleiter beträgt 1:24. Als Bildungsbegleiter ist für die Maßnahmedauer zwingend fest angestelltes Personal zu beschäftigen.

Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1:" und der im Mindestpersonaleinsatz abgebildete Wert „1,0" entsprechen einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme.

Das anhand des oben genannten Personalschlüssels geforderte Personal muss bis zum Ende der Vertragslaufzeit ab dem Zeitpunkt vorgehalten werden, zu dem Eintritte lt. Los- und Preisblatt vorgesehen sind.

Bei einer Erhöhung bzw. Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl nach § 21 Abs. 1 und 2 des Vertrages erhöht bzw. reduziert sich die Personalkapazität entsprechend dem oben genannten Personalschlüssel.

Bei der Lehrkraft wird ein abgeschlossenes Fachhoch-/ Hochschulstudium erwartet. Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (z.B. Techniker), eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt, soweit diese zusätzlich eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung sowie mindestens eine einjährige pädagogische Erfahrung nachweisen.

Beim Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit erwartet. Diplom Pädagogen mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Diplom Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.

Ersatzweise werden auch andere pädagogische Hochschulabschlüsse (z.B. Diplom, Master, Bachelor, Magister Artium) und staatlich anerkannte Erzieher mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen.

Beim Ausbilder wird ein anerkannter Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Grundsätzlich muss dieser über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Anleitung bzw. Einarbeitung von Auszubildenden in dem Berufsfeld, in dem er ausbilden soll, verfügen. Die geforderte dreijährige Erfahrung reduziert sich auf ein Jahr bei Vorliegen eines Abschlusses als Meister oder Techniker und Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung.

Beim Bildungsbegleiter wird ein Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Die Bildungsbegleiter müssen über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen, davon mindestens eine zweijährige Erfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe und eine einjährige betriebliche Erfahrung. Kenntnisse der Bildungslandschaft sowie der Anforderungen in den Berufen und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sind unabdingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben des Bildungsbegleiters Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz, Organisationskompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten.

Um den Neu-Zugang von Mitarbeitern in diese Profession zu ermöglichen, wird abweichend davon bei bis zu einem Drittel der für die Bildungsbegleitung zur Verfügung stehenden Personalkapazität von der zweijährigen Erfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe abgesehen, wenn diese Bildungsbegleiter über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen und davon mindestens 12 Monate Erfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe oder weiteren Zielgruppen des Arbeitsmarktes nachweisen.

Unabhängig hiervon gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die Tätigkeit eines Bildungsbegleiters bereits in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach neuem Fachkonzept für einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten ausgeübt wurde.

Öffentliche Ausschreibung Behindertenspezifische Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 102 SGB III) ­ BvB-Reha/2009

Stand 10.03.2009 Seite 18 von 49

Beim Bildungsbegleiter ist Personalunion mit anderen Funktionen innerhalb der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeschlossen. Sofern es in einer Bildungsmaßnahme aufgrund der Teilnehmerplatzzahl nicht zu einer Vollzeitstelle Bildungsbegleiter kommt oder bei mehreren Bildungsbegleitern durch den Personalschlüssel ein Mitarbeiter nicht zu 100 % als Bildungsbegleiter angesetzt werden kann, ist bei entsprechender Qualifikation Personalunion ausnahmsweise zulässig. Bei den anderen Fachkräften ist bei entsprechender Qualifikation Personalunion zugelassen.

Ist aufgrund der Zielgruppe zusätzlich der Einsatz eines Psychologen erforderlich, ist dies dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Beim Psychologen wird ein Hochschulabschluss als Psychologe oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut vorausgesetzt. Darüber hinaus muss eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Betreuung von psychisch behinderten Menschen vorliegen.

Soweit eine auswärtige Unterbringung der Teilnehmer notwendig ist (vgl. Los- und Preisblatt) ist der Einsatz eines Erziehers erforderlich. Dieser muss mindestens über einen Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher verfügen. Darüber hinaus muss eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Betreuung von behinderten Menschen und / oder lernbeinträchtigten und / oder sozial benachteiligten Jugendlichen vorliegen.

Zeiten einer Berufsausbildung oder eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.

Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende, insbesondere rehaspezifische, Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei einem Dritten durchführen lässt. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens 3 Kalendertagen weiterzubilden. Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.

B 2.5 Sächliche, technische und räumliche Ausstattung

Zu den erforderlichen Räumlichkeiten gehören: Unterrichtsräume, Übungsräume, Besprechungsräume, Sozialräume und berufsfeldbezogene Praxisräume.

Der Auftragnehmer hat Unterrichtsräume in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung zu stellen.

Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen die theoretischen Lerninhalte vermittelt oder EDVUnterweisungen durchgeführt werden. Sie verfügen über eine zeitgemäße Ausstattung. Es sind geeignete Medien (insbesondere Beamer oder Overheadprojektor, Flipchart oder Wandtafel, ggf. Lernsoftware) zur Unterstützung der zu vermittelnden Inhalte vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmer angemessen berücksichtigen.

Daneben hat der Auftragnehmer Übungsräume in ausreichende Zahl und Größe zur Verfügung zu stellen. Den Teilnehmern ist hier die Gelegenheit zu geben, auch außerhalb der Unterrichtszeiten die vermittelten Inhalte selbständig zu üben. Die Nutzung der Räumlichkeiten ist begrenzt auf die Anwesenheitszeiten des in der Maßnahme eingesetzten Personals.

Es sind PC-Arbeitsplätze im Umfang von 15 % der Teilnehmerplatzzahl für EDV-Unterweisungen in einem separaten EDV-Unterrichtsraum vorzuhalten. Bei EDV-Unterweisungen ist sicher zu stellen, dass nicht mehr als 2 Teilnehmer an einem PC-Arbeitsplatz sitzen. Weitere PC-Arbeitsplätze im Umfang von 5 % der Teilnehmerplatzzahl sind für das selbständige Üben der Teilnehmer in den Übungsräumen vorzuhalten. Ergeben sich bei dieser Berechnung Bruchteile, ist aufzurunden. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang auszustatten.

Zusätzlich sind in ausreichender Zahl Besprechungsräume zur Verfügung zu stellen, in denen Einzelberatungen / Kleingruppengespräche durchgeführt werden können. Die Größe der Räume ist so zu bemessen, dass mindestens 4 ­ 5 Personen ausreichend Platz haben. Die Räume müssen bei Besprechungen / Beratungen den persönlichen Datenschutz und die Verschwiegenheit gewährleisten.

Darüber hinaus sind Sozialräume in ausreichender Zahl und Größe im Rahmen der geltenden Vorschriften bereit zu stellen.

Für alle im Los- und Preisblatt angegebenen Berufsfelder sind ab Maßnahmebeginn durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit berufsfeldbezogene Praxisräume vorzuhalten.