Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist grundsätzlich durch fest angestellte Arbeitnehmer Rechnung zu tragen
Öffentliche Ausschreibung Ausbildungen für behinderte Menschen mit Förderbedarf integrativ - § 102 SGB III/2010
Stand: 23.03.2010 201-10-34107 Seite 18 von 47
Ergibt sich aufgrund der Losgröße für das Ausbildungsteam insgesamt keine weitere Vollzeitstelle, so ist Personalunion möglich.
Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist grundsätzlich durch fest angestellte Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Festangestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Minijobs zählen nicht dazu. Abweichend von diesem Grundsatz können die geforderten Personalkapazitäten für Ausbilder und Lehrkräfte bis zu 20 % durch Honorarkräfte oder sonstiges Personal abgedeckt werden. Bei einer Honorarkraft werden bei der Bemessung des Personalschlüssels 25 % Vor- und Nacharbeitungszeit außerhalb der Maßnahme berücksichtigt.
Sozialpädagogen sind zumindest für die Vertragslaufzeit zwingend fest anzustellen.
Beim Einsatz von Honorarkräften hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.
Der Personaleinsatz bemisst sich für die gesamte Maßnahme nach der im Los- und Preisblatt festgelegten Teilnehmerplatzzahl. Soweit in den weiteren Maßnahmejahren weniger Teilnehmer als ursprünglich im Los- und Preisblatt genannt ihre Ausbildung absolvieren, kann das Personal ab dem 2.
Maßnahmejahr reduziert werden.
Das einzusetzende Personal richtet sich nach der für die Vergütung maßgeblichen Teilnehmer- bzw. Platzzahl.
Soweit sich weniger als 80%/70% der Teilnehmer im 2./3./4. Maßnahmejahr befinden, sind die sich als Differenz errechnenden freien Personalkapazitäten maßnahmebezogen einzusetzen.
Bei der Lehrkraft wird ein abgeschlossenes Fachhoch-/Hochschulstudium erwartet. Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (z.B. Techniker), eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt, soweit diese zusätzlich eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung sowie mindestens eine einjährige pädagogische Erfahrung nachweisen.
Beim Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit/ Soziale Arbeit (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Pädagogen (Diplom, Magister Artium, Bachelor, Master) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.
Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieher mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen.
Beim Ausbilder wird die persönliche und fachliche Eignung nach §§ 28 ff BBiG/§§ 22 ff HwO erwartet.
Dieser muss über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Anleitung bzw. Einarbeitung von Auszubildenden in dem Berufsfeld bzw. Ausbildungsberuf, in dem er ausbilden soll, verfügen. Die geforderte dreijährige Erfahrung entfällt bei Vorliegen eines Abschlusses als Meister oder Techniker und Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung.
Beim Psychologen wird ein Hochschulabschluss als Psychologe (Diplom oder Master) vorausgesetzt.
Eine Zusatzqualifikation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist möglich aber nicht Bedingung.
Darüber hinaus muss eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Betreuung des relevanten Personenkreises vorliegen.
Soweit eine auswärtige Unterbringung der Teilnehmer notwendig ist (vgl. Los- und Preisblatt) ist der Einsatz einer/s Erziehers erforderlich. Dieser muss mindestens über einen Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher verfügen. Darüber hinaus muss eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Betreuung von behinderten Menschen und/oder lernbeeinträchtigten und/oder sozial benachteiligten Jugendlichen vorliegen.
Zeiten der Berufsausbildung oder eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.
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Soweit von den zuständigen Stellen oder in den Ausbildungsordnungen bzw. Ausbildungsregelungen darüber hinaus höhere Anforderungen an die Qualifikation oder den Personalschlüssel gestellt werden, sind diese zu erfüllen.
Im Zuge der Verabschiedung der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BiBB/§ 42 HwO durch den Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsförderung (BBiB) müssen Ausbilder nach § 6 Abs. 2 dieser Regelung eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis; Psychologie; Pädagogik und Didaktik; Rehabilitationskunde; Interdisziplinäre Projektarbeit; Arbeitskunde/Arbeitspädagogik; Recht sowie Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BiBB zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. Die Qualifikation soll möglichst innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ggf. auf andere Weise nachgewiesen werden.
Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende rehaspezifische Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens 3 Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
B.2.5 Sächliche, technische und räumliche Ausstattung
Zu den erforderlichen Räumlichkeiten gehören: Unterrichtsräume, Übungsräume, Besprechungsräume, Sozialräume und Werkstätten.
Der Auftragnehmer hat Unterrichtsräume in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung zu stellen.
Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen die theoretischen Lerninhalte vermittelt oder EDVUnterweisungen durchgeführt werden.
Es sind PC-Arbeitsplätze im Umfang von 50% der Teilnehmerplatzzahl für Unterweisungen in einem separaten EDV-Unterrichtsraum vorzuhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass nicht mehr als ein Teilnehmer an einem PC-Arbeitsplatz sitzt.
Weitere PC-Arbeitsplätze im Umfang von 1/6 der Teilnehmerplatzzahl sind für das selbständige Üben der Teilnehmer in Übungsräumen vorzuhalten, die in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung zu stellen sind. Ergeben sich bei diesen Berechnungen Bruchteile, ist aufzurunden. Die Nutzung der Übungsräume ist begrenzt auf die Anwesenheitszeiten des in der Maßnahme eingesetzten Personals.
Die Unterrichtsräume verfügen über eine zeitgerechte Ausstattung, hierzu zählen insbesondere Beamer, Wandtafel oder Flip-Chart. Darüber hinaus sind geeignete Medien zur Unterstützung der zu vermittelnden Inhalte vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmer angemessen berücksichtigen.
Zusätzlich pro Maßnahme sind Besprechungsräume zur Verfügung zu stellen, in denen Einzelberatungen/Kleingruppengespräche durchgeführt werden können. Die Größe ist so zu bemessen, dass mindestens 4 5 Personen ausreichend Platz haben. Der Raum muss bei Besprechungen/Beratungen der persönliche Datenschutz gewährleisten.
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Sozialräume in ausreichender Zahl und Größe im Rahmen der geltenden Vorschriften bereit zu stellen.
Art und Umfang der Ausstattung der Werkstätten muss den Ausbildungsrahmenplänen der im Los- und Preisblatt angegebenen Ausbildungsberufe entsprechen und ab Vertragsbeginn vorgehalten werden.
Dazu gehört insbesondere die Ausstattung mit den erforderlichen Maschinen, Geräten und Werkzeugen.
Werkstätten können eigene Räume des Bieters sein oder bei einem Dritten (das können z. B. andere Bildungsträger oder auch Betriebe sein) angemietet werden. Bei Nutzung von Werkstätten eines Dritten ist mit diesem eine schriftliche Nutzungsvereinbarung (Ort, Zeit und Umfang) abzuschließen und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Qualifizierung der Teilnehmer dieser Maßnahme separat erfolgt. Die Betreuung der Teilnehmer in den Werkstätten liegt im
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Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und kann nicht an Dritte abgegeben werden. Der Auftragnehmer hat die Maßnahme dort selbst durchzuführen und zu betreuen.
Die erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Lehrmittel müssen in den entsprechenden Werkstätten in ausreichendem Maß und funktionsfähigem Zustand vorhanden sein. Sie haben dem aktuellen technischen Stand - bezogen auf den jeweiligen Ausbildungsberuf - zu entsprechen. Maßstab für die Ausstattung der Werkstätten sind die Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes.
Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass die Teilnehmer Gelegenheit haben, auch außerhalb der Unterrichtszeiten die vermittelten Inhalte selbständig zu üben. Die Nutzung der Räumlichkeiten für selbständiges Üben ist begrenzt auf die Anwesenheitszeiten der in der Maßnahme beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Rahmen der Vertragserfüllung.
Sofern im Los- und Preisblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass auch Teilnehmern, die Rollstuhlfahrer oder schwer gehbehindert sind, gemäß den geltenden Vorschriften der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist.
Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behindertengerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behindertengerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Soweit von den zuständigen Stellen oder in den Ausbildungsordnungen bzw. Ausbildungsregelungen darüber hinaus höhere Anforderungen an die räumliche und technische Ausstattung gestellt werden, sind diese zu erfüllen.
Alle Räumlichkeiten sind an dem im Los- und Preisblatt angegebenen Maßnahmeort zur Verfügung zu stellen. Bei räumlicher Trennung der Ausbildungs- und Schulungsstätten am Maßnahmeort erfolgt die Beförderung der Teilnehmer zwischen diesen auf Kosten des Auftragnehmers.
B.2.6 Maßnahmedurchführung Spätestens 4 Wochen vor Vertragsbeginn muss der Auftragnehmer über ein Büro am Maßnahmeort persönlich erreichbar sein. Das Büro ist mit einer Fachkraft zu besetzen, die in der Maßnahme auch zum Einsatz kommt. Sie muss fundierte Kenntnisse im Bereich der Ausbildung besitzen und über Erfahrungen mit der Zielgruppe verfügen. Die Fachkraft berät nach Bedarf Teilnehmer und deren Eltern, informiert über die Maßnahme und organisiert in Zusammenarbeit mit dem Bedarfsträger Informationsveranstaltungen bzw. führt Einzelgespräche mit dem vom Bedarfsträger vorgeschlagenen Teilnehmer und überprüft die Bereitschaft zur Teilnahme. Über das Ergebnis ist der Bedarfsträger unverzüglich zu informieren. Dies erfolgt über eM@W. Das Büro ist in dieser Zeit von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu besetzen. Davon sind mindestens 3 Tage pro Woche Präsenzzeiten. An den übrigen Tagen ist die telefonische Erreichbarkeit ausreichend.
Der Auftragnehmer nimmt nur Teilnehmer auf, die vom Bedarfsträger zugewiesen wurden. Dies erfolgt über eM@W. Eine Ablehnung eines vom Bedarfsträger benannten Teilnehmers ist durch den Auftragnehmer nicht möglich.
Eine Zuweisung mehrerer Teilzeitteilnehmer auf einen Teilnehmerplatz erfolgt nicht.
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der sich aus dem Ausbildungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten des Teilnehmers zu überwachen. Verstößt der Teilnehmer gegen seine Pflichten, ist der Auftragnehmer gehalten, in Absprache mit dem zuständigen Bedarfsträger arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Hinsichtlich der Verteilung der Platzzahl auf die Ausbildungsberufe besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, die im Losblatt getroffene Festlegung den geänderten Bedingungen des Ausbildungsmarktes anzupassen. Der Bedarfsträger teilt dies bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. unmittelbar nach Zuschlagserteilung wenn die Maßnahme früher als in vier Wochen nach Zuschlagserteilung beginnt, dem Auftragnehmer mit.