HSH Nordbank

Vorlagen sowie der Vorbereitung der Sitzungen dienenden E-Mails (in gedruckter oder elektronischer Form), Skizzierungen und sonstigen Unterlagen zu den Vorstandssitzungen der HSH Nordbank AG der Jahre 2003 bis 2009; aller Vorlagen sowie der Vorbereitung der Sitzungen dienenden E-Mails (in gedruckter oder elektronischer Form), Skizzierungen und sonstigen Unterlagen zu Aufsichtsratssitzungen einschließlich der Sitzungen seiner Ausschüsse der HSH Nordbank AG der Jahre 2003 bis 2009; sowie die Prüfung der beschlagnahmten Unterlagen durch das Amtsgericht, welche Unterlagen wegen ihres Bezuges zum Untersuchungsgegenstand an den PUA herauszugeben sind und die Überlassung dieser Unterlagen an den PUA.

Die HSH Nordbank erklärte auch in ihren an das Amtsgericht Hamburg gerichteten Schriftsätzen durchgehend ihre grundsätzliche Herausgabebereitschaft. Ihre gleichwohl weiterhin geäußerte Weigerung zur vollständigen Vorlage der angeforderten Unterlagen begründete sie im Wesentlichen wie folgt:

Die Mehrzahl der angeforderten Unterlagen weise nicht den erforderlichen Bezug zum Untersuchungsauftrag des Antragstellers auf. Eine vollumfängliche Herausgabe dieser Unterlagen würde daher die Verpflichtung der Bank zur Geheimhaltung verletzen.

Der PUA könne den erforderlichen Schutz geheimhaltungsbedürftiger Daten mangels einer Geheimschutzordnung nicht gewährleisten.

Die beantragte Beschlagnahme sei ferner nicht erforderlich, da die HSH Nordbank dem PUA die Möglichkeit einräume, die angeforderten Unterlagen durch den Ausschussvorsitzenden und den Leiter des Arbeitsstabs in einem von der Bank bereitgestellten Datenraum zu sichten, um ihre potenzielle Beweisbedeutung feststellen zu können.

Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen seien im Übrigen auf den Umstand zurückzuführen, dass ein umfangreicher Aktenbestand am Maßstab von einzuhaltenden Geheimhaltungspflichten auf seine Beweisbedeutung zu überprüfen sei.

Korrespondierend mit dieser angeblichen Pflicht zur vorherigen Durchsicht der bereitzustellenden Unterlagen bestehe eine Befugnis der Bank, Passagen der Unterlagen zu schwärzen.

bb. Verlauf und Ausgang des Rechtsstreits

Durch Beschluss vom 17.02.2010 (Az: 163 Gs 1092/09) wies das Amtsgericht Hamburg den zulässigen Beschlagnahmeantrag des PUA als seinerzeit unbegründet ab.

Zur Begründung führte es unter anderem aus, es sei dem PUA zuzugeben, dass die Bank dem erstmals im September 2009 geäußerten Herausgabeverlangen des PUA nur zögerlich nachkomme. Ferner sei festzustellen, dass die von der Bank vorgetragenen Bedenken gegen eine Herausgabe teils unzutreffend seien. Jedoch lägen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 94 Absatz 2 StPO nicht vor, da die Herausgabebereitschaft der Bank zur Überzeugung des Gerichts feststehe.

Insbesondere beschleunige die von der Bank vorgeschlagene gemeinsame Sichtung der Unterlagen (allein) durch den Vorsitzenden und den Leiter des Arbeitsstabs (von der Bank so genanntes Vorsitzenden- beziehungsweise Obleuteverfahren) das Verfahren.

Hinzu komme, dass der PUA durch das von der Bank vorgeschlagene Verfahren in die Lage versetzt werde, bei Uneinigkeit über die mögliche Beweisbedeutung einzelner Dokumente weitere Beschlagnahmeanträge zu konkretisieren.

Die rechtliche Prüfung des Beschlusses führte zu dem Ergebnis, dass die amtsgerichtliche Argumentation nach Überzeugung des PUA unzutreffend ist und der Beschluss daher im Wege der Beschwerde nach §§ 35 UAG, 304 fortfolgende StPO einer obergerichtlichen Überprüfung zugeführt werden musste. Einen entsprechenden einstimmigen Beschluss fasste der PUA in seiner Sitzung vom 05.03.2020.

Durch Schriftsatz vom 08.04.2010 erhob der PUA sodann gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.02.2010 Beschwerde zum Landgericht Hamburg.

Insbesondere lagen nach Überzeugung des PUA die Voraussetzungen für das vom Amtsgericht vorgesehene Vorsitzenden- beziehungsweise Obleuteverfahren im unmittelbaren Verhältnis zwischen PUA und Bank nicht vor:

Denn wenn die Bank wegen der Dominanz staatlicher Einrichtungen unter ihren Anteilseignern118 als Teil der Exekutive qualifiziert wird, setzt die Durchführung des von der Bank vorgeschlagenen Verfahrens eine vorherige, substanziiert begründete Herausgabeweigerung voraus. Eine derartige Begründung hatte die Bank gegenüber dem PUA nicht mitgeteilt. Behandelt man die Bank wegen ihrer privatrechtlichen Organisationsform hingegen als Privatrechtssubjekt, kann das Vorsitzenden- beziehungsweise Obleuteverfahren allenfalls im Verhältnis zwischen einem unabhängigem Gericht und dem PUA angewendet werden. In diesem Fall zielt das Verfahren darauf ab, einem Gericht die Prüfung zu erleichtern, ob die vorläufig beschlagnahmten Unterlagen der Bank für den PUA potenziell beweiserheblich sind. Unabhängig hiervon kam die von der Bank vorgeschlagene Sichtung der Unterlagen lediglich durch den Vorsitzenden und den Leiter des Arbeitsstabs nach einhelliger Überzeugung des PUA nicht in Betracht, weil hierdurch der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz formalisierter Gleichbehandlung bei der parlamentarischen Mandatswahrnehmung von jedem einzelnen PUA-Mitglied beeinträchtigt worden wäre und insbesondere die Minderheitsfraktionen von dem Sichtungsverfahren ausgeschlossen worden wären.

Die HSH Nordbank betonte auch im Beschwerdeverfahren die angebliche Vorzugswürdigkeit des wiederholt angebotenen Verfahrens und zweifelte darüber hinaus die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrags gemäß Drs. 19/3178 und 19/3360 an.

Zugleich behauptete sie, ohne größere Verzögerungen bereits einen Großteil der vom PUA im Beschlagnahmeverfahren angeforderten Unterlagen freiwillig herausgegeben zu haben.

Tatsächlich hatte die Bank zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Bruchteil der verfahrensgegenständlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Insbesondere waren dem PUA bis dahin keine vollständigen Vorstandsprotokolle aus den Jahren 2003 bis 2009 zur Verfügung gestellt worden. Die mit Zulieferung vom 26.11.2009 übermittelten Auszüge aus Vorstandsprotokollen der Jahre 2003 bis 2008 stellten weder sämtliche Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzung noch die zum Untersuchungsgegenstand gehörenden Inhalte oder die Sitzungsteilnehmer vollständig dar.

Anteilseigner der HSH Nordbank sind zu 10 % die FHH, zu 10,4 % das Land SH und zu 64,2 % die Finanzfonds AöR, eine Anstalt öffentlichen Rechts. Weitere 5,3 % der Aktien liegen in den Händen des SGVSH, der seinerseits eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Damit werden lediglich 9,2 Prozent der Aktien durch private Investoren gehalten. Vgl.http://www.hsh-nordbank.de/de/corporation/unternehmensprofil_3/eigentmer_5/eigentmer.

Nach zwischenzeitlichen Gesprächen über eine einvernehmliche Beilegung des Beschwerdeverfahrens unterbreitete die Bank wenige Stunden vor der Sitzung des PUA am 20.08.2010 einen modifizierten Vorschlag zu „Allgemeinen Regelungen für die Durchführung des Vorsitzendenverfahrens."

Diese sahen unter anderem vor, dass jeweils ein Mitglied der im PUA vertretenen Fraktionen sowie zwei Mitarbeiter des Arbeitsstabs zur Einsicht in die durch die Bank in einem Datenraum bereitzustellenden Unterlagen haben sollten. Der Einsichtszeitraum sollte zunächst auf den 15.10. beschränkt sein.

Der PUA beschloss in seiner Sitzung vom 20.08.2010 einstimmig, diesen Verfahrensvorschlag insbesondere im Hinblick auf die vorgenannten, nicht akzeptablen Restriktionen ­ welche im Widerspruch zu der von der Bank im Übrigen wiederholt behaupteten Bereitschaft zur Unterstützung des PUA standen ­ abzulehnen und das Beschwerdeverfahren fortzuführen.

Das LG Hamburg (Az. 618 Qs 16/10) wies sodann mit Beschluss vom 16.09. darauf hin, dass es aus seiner Sicht bei einer freiwilligen Mitwirkung der Bank im Zusammenhang mit einer vorläufigen Sichtung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen am Rechtsschutzbedürfnis für eine zwangsweise Beschlagnahme der Unterlagen fehlen dürfte.

Zugleich regte die Kammer dringend eine Einigung auf Grundlage eines eigenen Vergleichsvorschlags an. Dieser modifizierte den Vorschlag der Bank unter anderem dahin, dass der Kreis der Einsichtsberechtigten des PUA auf sämtliche Fraktionen im Ausschuss und im Bereich des Arbeitstabes erweitert und der Einsichtszeitraum vom 15.10.2010 zunächst auf den 16.12.2010 verlängert wurde.

Der PUA stimmte diesem Verfahrensvorschlag in seiner Sitzung vom 20.09.2010 einstimmig zu.

Die Bank erklärte durch Schriftsatz vom 21.09.2010 ebenfalls ihr Einverständnis.

In der Folgezeit sichteten die einsichtsberechtigten Mitglieder des Arbeitsstabs die von der Bank zur Verfügung gestellten Unterlagen im Datenraum und erstellten eine vorläufige Anforderungsliste. Wegen der vorzeitigen Beendigung des PUA konnte über die Umsetzung dieser Anforderungsliste seitens des PUA nicht mehr abschließend entschieden werden. Der Rechtsstreit ist weiterhin beim LG Hamburg anhängig.

i. Rechtsstreit gegen Alexander Stuhlmann (Amtsgericht Hamburg, Az. 163 Gs 480/10)

Durch Schriftsatz vom 18.05.2010 beantragte der Zeuge Alexander Stuhlmann, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Schwenn, beim Amtsgericht Hamburg die Aufhebung des gegen den Zeugen Stuhlmann verhängten Ordnungsgeldbeschlusses vom 30.04.2010.

aa. Streitgegenstand

Am 04.11.2009 beschloss der PUA die zeugenschaftliche Vernehmung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der HLB und der HSH Nordbank, Herrn Alexander Stuhlmann.

Durch Schreiben vom 19.11.2009 zeigte Herr Rechtsanwalt Schwenn dem PUA seine Mandatierung als Beistand des Zeugen im Sinne von § 20 Absatz 2 UAG an. Zugleich informierte er den PUA über seine Rechtsauffassung, dass dem Zeugen Stuhlmann gemäß § 55 StPO ausnahmsweise ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Fragen zur Sache zustehe. Diese Auffassung begründete er damit, dass der Untersuchungsgegenstand des PUA Vorgänge zwischen 2004 und 2008 erfasse, welche Gegenstand des zum Az. 5500 Js 4/09 geführten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen „Verantwortliche der HSH Nordbank AG" seien. Daher sei keine zur Sache gehörende Frage des PUA.