Hypo-Real-Estate-Immobilienportfolio

Nach dem Ergebnis unserer Prüfung haben wir nicht feststellen können, dass der Transaktion hinsichtlich ihrer grundsatzentlastenden Wirkung eindeutige Regelungen des KWG oder Veröffentlichungen der BaFin entgegenstehen."

Für mögliche Ausfälle im Hypo-Real-Estate-Immobilienportfolio hat die HSH Nordbank der Hagnola und für Ausfälle im HSH Immobilienportfolio die Hypo Real Estate der Ranadon jeweils eine „Backstop Liquidity Line" gewährt, also nachrangig in Anspruch zu nehmende Kreditlinien in Höhe der zugrunde liegenden Immobilienkredite. Diese wird ­ da nur über 364 Tage abgeschlossen ­ nicht als Kredit gewertet und belastet daher das regulatorische Eigenkapital zu 0 %.

(cc) Die deutschsprachige Kreditvorlage vom 06.12.

Die Entscheidungsvorlagen zu St. Pancras gliedern sich in mehrere Teile. Zum einen existiert eine deutschsprachige Beschlussvorlage vom 06.12.2007,551 die sich auf die Einrichtung einer Kreditlinie zugunsten des indirekten Hypo-Real-Estate-Bank-Risikos bezieht. Zum anderen existiert eine englischsprachige Beschlussvorlage vom 14.12.2007,552 die sich auf das Hypo-Real-Estate-Immobilienportfolio und die St.-Pancras Struktur bezieht. Zu dieser Kreditvorlage gibt es eine Änderungsvorlage vom 20.12.2007.

Mit der deutschsprachigen Kreditvorlage ist eine Rahmenkreditlinie beantragt worden.

Sie hat sich auf die Hypo Real Estate Bank International AG bezogen, eine 100%ige Tochter der Hypo Real Estate, für deren Verbindlichkeiten die Hypo Real Estate einzustehen hatte. Zweck dieser Entscheidungsvorlage ist es gewesen, das mit dem Geschäft verbundene indirekte Hypo-Real-Estate-Risiko vom Vorstand genehmigen zu lassen.

Die Kreditlinie durfte nach der in der Vorlage enthaltenen Auflage „nur für die beantragte Transaktion genutzt werden."

Der Kreditantrag vom 06.12.2007 weist darauf hin, dass die zugrunde liegende Transaktion in einer gesonderten Vorlage beschrieben wird.

Dabei dürfte es sich um die unter dem 14.12.2007 unterzeichnete englische Vorlage handeln.

Die Entscheidungsvorlage vom 06.12.2007 enthält ein Votum der Marktseite (Ziffer 5) und ein Votum der Marktfolgeseite.

Während die Marktseite nur geringfügige Anmerkungen zu den Nachteilen der Transaktion macht, weist die Marktfolgeseite ausdrücklich darauf hin, dass die Größenordnung dieser Transaktion 66 % des Eigenkapitals des Kreditnehmers betreffe.

Sie führt weiter aus, dass die Größenordnung weder dem normalen Geschäftsgang der Hypo Real Estate International (nicht der Hypo Real Estate) noch deren Rating angemessen sei. Aus Sicht der Marktfolge erscheine der Antrag jedoch wegen der hohen strategischen Bedeutung für die HSH und der Laufzeit von maximal zwölf Monaten sowie der engen Einbindung der Hypo Real Estate International in den Konzern vertretbar."

(dd) Entscheidungsvorlage der London Branch vom 14.12.2007562

Die englische Vorlage zielt auf die Genehmigung der „CDS Line", die „Liquidity Line" (die hilfsweise zur Verfügung gestellte „Backstop Liquidity Line" an Hagnola) und die „Repo-Line"

(die Refinanzierungslinie für Drambol bezogen auf die Hagnola Senior Notes).

Bei der Darstellung der Kreditnehmerbonität in der Vorlage wird darauf hingewiesen, dass die internen Ratings der Zweckgesellschaften (Ranadon, Hagnola, Drambol) erst aufgrund einer sogenannten Due Diligence des Hypo-Real-Estate-Portfolios erfolgen sollten, aufgrund der Qualität des Portfolios aber nahe an ein AAA-Rating heranreichen würden.

Zusätzlich zu einem „detailed review of the HRE portfolio" ist ein 20%-iger Sicherheitsaufschlag als positiver Aspekt zugunsten der HSH ins Feld geführt worden.

Wichtige Kennzahlen für die Beurteilung des Portfolios seien mangels Zulieferung der Hypo Real Estate unbekannt.

Ferner ist festgehalten worden, dass die Abteilung „Recht und Compliance" in Kiel bestätigt habe, dass die Transaktion die Einhaltung der Basel-I-Erfordernisse erfülle und auch von Clifford Chance als externem Rechtsberater geprüft worden sei.

Diese Aussage wird dahingehend konkretisiert, dass die Rechtsabteilung in Kiel die Struktur der Basel I/RWA-Verträge geprüft habe und „wie sie in diesem Antrag beschrieben sind" für zutreffend erklärt habe. Die Formulierung hat sich von „approval" (Zustimmung) zu „appropriate" (angemessen) geändert. Weiter ist einschränkend im Marktvotum („First Risk Assessment") formuliert worden.

Dort ist ausgeführt worden, dass die Rechtsabteilung die Struktur überprüft und (nur) anfänglich/konzeptionell („initially") bestätigt habe.

Die beschriebenen Ausführungen zur Prüfung durch die Rechtsabteilung finden sich wortgleich in der Finanzierungsstruktur, die ­ versehen mit dem Datum 11.12.2007 ­ der Strafanzeige von Rechtsanwalt Strate in deren Anlage 2 beigefügt und beschrieben ist.

Jedoch weicht diese Vorlage in wesentlichen Teilen von der drei Tage später in der Entscheidungsvorlage vom 14.12.2007 dargestellten Struktur ab.

In Ziffer 5.4 der Entscheidungsvorlage ist ausgeführt worden, dass die Verträge einen sogenannten regulatory call (Kündigungsrecht aufgrund Rechtsänderung) enthalten sollten, um der potenziellen Gefahr lang laufender Risikobindungen an den jeweils anderen Bankpartner zu begegnen.

Im Marktvotum (First Risk Assessment) ist darauf verwiesen worden, dass die Struktur trotz der Hypo-Real-Estate-Risiken ­ mit Hinblick auf die mutmaßlich kurze Laufzeit („given the likely short term nature of the transaction") ­ unterstützt werde.

Die Marktseite hat die Genehmigung daher vorbehaltlich einer zufriedenstellenden rechtlichen Prüfung der Dokumentation und des Hypo-Real-Estate-Immobilienportfolios beantragt.

Die Frage der zufriedenstellenden Prüfung des Immobilienportfolios ist auch von der Marktfolge im „Second Risk Assessment" thematisiert worden.

Die Marktfolge hat zu dem Immobilienportfolio der Hypo Real Estate folgende Feststellungen getroffen:

- Der Marktwert der Hypo Real Estate Immobilien könne von der HSH nicht geprüft werden. Wenn man diese Transaktion umsetzen wolle, müsse man auf die Angaben von Hypo Real Estate vertrauen.

- Das Referenzportfolio ­ das bestimmend sein soll für die die Bonität der Kreditnehmer.

Vor Umsetzung der Transaktion solle das Portfolio von der HSH-Immobilienabteilung qualitativ geprüft werden. Es ist darauf verwiesen worden, dass ein akzeptables Prüfungsergebnis „zwingend" sei, die Prüfung aber aufgrund der wenigen Daten nur oberflächlich („very shallow") und nicht so detailliert sein könne, wie bei einem von der HSH Nordbank selbst gehaltenen Portfolio.

- Unter den positiven Aspekten ist die monatliche Kündbarkeit des Engagements unter Zuhilfenahme des regulatory calls aufgeführt worden, letztmalig zum Ende der Laufzeit zum Jahresende 2008.

Die Marktfolgeseite hat die einzugehenden Risiken nur mit Hinblick auf die kurze Laufzeit für akzeptabel gehalten.

(ee) Änderungsantrag vom 20.12.2007581

Am 20.12.2007 ist dem Vorstand ein Änderungsnachtrag zum Kreditantrag vom 14.12.2007 vorgelegt worden, der taggleich genehmigt werden sollte, weil das Geschäft am selben Tag abzuschließen gewesen sei.

Der Änderungsantrag gliedert sich in drei Teile, die Darstellung und Begründung der Änderungen durch die Marktseite, die Due Diligence (beauflagt in der ursprünglichen englischen Entscheidungsvorlage) durch die Business Unit (BU) Real Estate und darauf folgend die Stellungnahme der Marktfolge zu beiden Darstellungen.

Aus Sicht der Marktseite war der Ergänzungsbeschluss notwendig, da sich gegenüber der ursprünglich beantragten Struktur des „underlyings" signifikante Änderungen ergeben hätten.

Es ist ausgeführt worden, dass diese Risikoveränderung akzeptiert werden müsse und die Risikoerhöhung ausgeglichen („mitigated") werde durch die Due Diligence, die die BU Real Estate durchgeführt habe. Das Ergebnis dieser Due Diligence war beigefügt worden.

BU Real Estate hat im Rahmen der Due Diligence des Immobilienportfolios festgestellt, dass sie auf den „ebenso auf Basel II basierenden" Hypo-Real-Estate-Ratings beruhe.

Das Kreditrisikomanagement (CRM) werde ­ „post-closing" ­ ein Rating mit den HSH-Tools durchführen. Es ist eine Aufstellung der elf zugrunde liegenden Kreditengagements mit den dazugehörigen Kreditkennzahlen angefügt worden.

Das Votum der Marktfolgeseite schließt mit einigen ergänzenden beziehungsweise abweichenden Feststellungen an. Es ist darauf verwiesen worden, dass der DueDiligence-Prozess wegen des engen Zeitrahmens und der Qualität der von Hypo Real Estate zugelieferten Zahlen nicht den HSH-Standard erfülle und weitere Risiken in den Krediten vorliegen könnten.

Die in Aussicht gestellten AAA-Ratings würden nicht erreicht und könnten sich zudem noch verschlechtern.

In Abweichung beziehungsweise Ergänzung zur Marktseite hat die Marktfolge ausgeführt, dass die Großkreditgrenzen tangiert seien und hat an die Einhaltung der sich daraus ergebenden Erfordernisse erinnert.

Eine Auseinandersetzung mit dem elf Tage nach dem 20.12.2007 in Kraft tretenden Regelwerk Basel II ist der Sache nach ­ trotz einer Laufzeit bis 2019 ­ in keiner der Vorlagen erkennbar.