Veröffentlichungspflichten

§ 16

Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt Veröffentlichung öffentlicher Informationen

§ 17:

Allgemeines Veröffentlichungsgebot:

(1) Die öffentlichen Stellen sollen die bei ihnen vorhandenen Informationen, an denen ein Interesse in der Bevölkerung erkennbar ist, veröffentlichen, soweit Rechtsgründe nicht entgegenstehen und die Veröffentlichung nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. § 13 gilt entsprechend.

(2) Die öffentlichen Stellen treffen geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, deren Veröffentlichung ausgeschlossen ist, von Informationen, die veröffentlicht werden dürfen, abgetrennt werden können.

§ 18:

Beratung durch die bzw. den Landesbeauftragten für den Datenschutz

Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz berät die öffentlichen Stellen über den Umfang der zu veröffentlichenden Informationen. Ist eine öffentliche Stelle entgegen der Empfehlung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht bereit, eine bestimmte Information zu veröffentlichen, hat sie dies gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

§ 19:

Veröffentlichungspflichten:

(1) Jede öffentliche Stelle hat die von ihr erlassenen Verwaltungsvorschriften zu veröffentlichen.

(2) Durch Rechtsverordnung werden weitere Arten von Informationen ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt.

(3) In anderen Gesetzen geregelte spezielle Veröffentlichungspflichten sowie Veröffentlichungspflichten, die ihren Grund in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 20:

Art und Weise der Veröffentlichung:

(1) Über die Art und Weise einer Veröffentlichung nach § 17 und § 19 entscheidet die öffentliche Stelle unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Informationen nach § 17 und § 19 sind so zu veröffentlichen, dass sie allgemein und möglichst leicht zugänglich sind. Der Zugang zu veröffentlichten Informationen darf kein Antragsverfahren voraussetzen. Die Hilfestellungen seitens der zuständigen öffentlichen Stellen nach § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 bleiben davon unberührt.

(3) Die Freie Hansestadt Bremen richtet ein zentrales Informationsregister ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern. Das Informationsregister muss allgemein und möglichst leicht zugänglich sein. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, Veröffentlichungen an das Informationsregister zu melden. Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.

(4) Der Zugang zu den veröffentlichten Informationen und zum Informationsregister ist unentgeltlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind alle zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen an das Städteinformationssystem bremen.online zu übermitteln, es sei denn, eine Übermittlung der Informationen an eine andere allgemein zugängliche Datenbank ist gesetzlich vorgeschrieben.

§ 21

Grundsätze für die Erschließung, Aufbereitung und Übermittlung der zu veröffentlichenden Informationen

Die technischen und organisatorischen Grundsätze für die Erschließung, Aufbereitung und Übermittlung der zu veröffentlichenden Informationen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

Vierter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 22

Verordnungsrecht

Die Rechtsverordnungen nach § 8 Satz 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3 Satz 4 und § 22 dieses Gesetzes werden vom Senat der Freien Hansestadt Bremen erlassen.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4 Akteneinsichten oder Aktenauskünfte zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht, speichert oder sammelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 24

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.

B. Begründung

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Gesetzentwurf begründet einen umfassenden Anspruch auf Informationszugang für die Bürgerinnen und Bürger der Freien Hansestadt Bremen und ein an die öffentlichen Stellen gerichtetes antragsunabhängiges Veröffentlichungsgebot für gesellschaftlich relevante Informationen. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, mangelnde Informiertheit über Verwaltungshandeln durch das Prinzip der Transparenz staatlichen Handelns zu ersetzen.

Damit folgt der Gesetzentwurf der Einsicht, dass in der Informationsgesellschaft der freie Zugang zu Informationen für die Funktionsfähigkeit der demokratisch verfassten Gemeinschaft an Bedeutung gewonnen hat. Informationen sind zur Währung der Demokratie geworden. Um von ihren Kommunikationsgrundrechten gleichberechtigt Gebrauch machen zu können, müssen die Bürgerinnen und Bürgern so weit wie möglich Zugang zu Informationen erhalten. Der Zugang zu Informationen der öffentlichen Stellen ist für die demokratische Meinungs- und Willensbildung besonders wichtig. Durch ihn wird staatliches Handeln transparenter, dadurch besser nachvollziehbar und letztlich kontrollierbarer. Auch wird die soziale, politische und wirtschaftliche Interaktion in der Gesellschaft angeregt. Diese Prozesse steigern die Qualität und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns, was seine Akzeptanz fördert.

Der Gesetzentwurf gestaltet den Anspruch auf Informationszugang als eigenständigen Bürgerrechtsanspruch mit grundrechtsähnlichem Charakter aus. Dieser wird bedingungslos gewährt; ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Die Gewährung von Informationen wird zur Regel, die Nichtgewährung zur Ausnahme. Gleichwohl besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht unbegrenzt, sondern ist Gegenansprüchen Betroffener, die u. a. im Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurzeln, und Beschränkungen im öffentlichen Interesse ausgesetzt. Bisher als nicht öffentlich eingestufte Akten werden öffentlich zugänglich; geheimzuhaltende Akteninhalte bleiben auch zukünftig geheim. Um der Bedeutung des Informationszugangsanspruches gerecht zu werden, sind seine Einschränkungen im Gesetzentwurf als Ausnahmetatbestände genau bezeichnet und eng umrissen.

Der effektiven Ausgestaltung des Informationszugangsrechtes dienen Regelungen zu Fristen, innerhalb derer Informationen übermittelt werden müssen und Regelungen über die Kosten, die den Informationssuchenden auferlegt werden können.

Daneben gibt der Gesetzentwurf den Bürgerinnen und Bürgern Instrumente an die Hand, um zugangsverweigernde Entscheidungen überprüfen zu lassen. Es ist dies neben dem gerichtlichen Rechtsschutz das Recht zur Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Das an alle öffentlichen Stellen und damit auch diejenigen Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gerichtete Veröffentlichungsgebot erleichtert den Bürgerinnen und Bürgern den Informationszugang noch einmal. Sie erhalten Zugang zu Informationen, ohne einen Antrag stellen zu müssen. Die vorgesehene Veröffentlichungspflicht für Verwaltungsvorschriften ist die folgerichtige Reaktion auf die große Bedeutung, die Verwaltungsvorschriften für das Verwaltungshandeln haben. Da Verwaltungsvorschriften Anknüpfungspunkt für die Selbstbindung der Verwaltung sind, welche für die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründet, dient die Veröffentlichungspflicht für Verwaltungsvorschriften der Konkretisierung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Die vermehrte Veröffentlichung führt zu einer Veränderung des Verwaltungshandelns im Sinne von mehr Bürgerorientierung und gleichzeitig zur Erhöhung der Verwaltungseffizienz. Sie kommt Einzelanträgen auf Informationszugang zuvor und verringert so die Anzahl der Einzelfallberatungen.

Das Informationszugangsrecht und das Veröffentlichungsgebot dienen nicht der unmittelbaren Regelung bestimmter Gesetzgebungsmaterien, sondern gestalten das Verwaltungsverfahren aus. Das Informationsgesetz räumt zwar im Kern einen materiellen Anspruch ein. Dieser besteht aber gerade in umfassenden verfahrensrechtlichen Regelungen. Die Gesetzgebungskompetenz der Freien Hansestadt Bremen ergibt sich also aus der Kompetenz der Länder zur Regelung des Verwaltungsverfahrens (Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes).

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Diese Vorschrift beschreibt die Funktion des Informationszuganges im demokratischen Gemeinwesen im Zeitalter der Informationsgesellschaft. Das Recht auf freien Informationszugang wird durch folgende Überlegungen motiviert:

Die öffentliche Meinungs- und Willensbildung, also die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an dem gesellschaftlichen Diskurs über Fragen des Gemeinwesens, setzt die Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen voraus. Informationszugangsrecht und Veröffentlichungsgebot sind daher unverzichtbare Voraussetzungen dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Kommunikationsrechte tatsächlich wahrnehmen können. Diese Kenntnis ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern gleichzeitig eine verbesserte Kontrolle öffentlichen Handelns.