Die HSH hat die Vorgaben der MaRisk in ihrem Kredithandbuch umgesetzt
Zur Konkretisierung dieser Anforderungen sind die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) erlassen worden.
Die MaRisk nennen
- Adressausfallrisiken (BTR 1),
- Marktpreisrisiken (BTR 2),
- Liquiditätsrisiken (BTR 3) und
- Operationelle Risiken (BTR 4).
In BTO 1.2.1 Kreditgewährung wird ausgeführt: „1. Der Prozess der Kreditgewährung umfasst die bis zur Bereitstellung des Kredites erforderlichen Arbeitsabläufe. Dabei sind die für die Beurteilung des Risikos wichtigen Faktoren unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers beziehungsweise des Objektes/Projektes zu analysieren und zu beurteilen, wobei die Intensität der Beurteilung vom Risikogehalt der Engagements abhängt (z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikoeinstufung im Risikoklassifizierungsverfahren oder eine Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens).
2. Die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten sind grundsätzlich vor der Kreditvergabe zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Werthaltigkeit kann auf bereits vorhandene Sicherheitenwerte zurückgegriffen werden, sofern keine Anhaltspunkte für Wertveränderungen vorliegen."
Darüber hinaus findet sich im allgemeinen Teil der MaRisk bezogen auf die Aktivitäten in Neuen Produkten oder auf Neuen Märkten die Anforderung, dass jedes Institut, und damit die genehmigenden Vorstände, die von ihnen betriebenen Geschäftsaktivitäten verstehen muss.
Die HSH hat die Vorgaben der MaRisk in ihrem „Kredithandbuch" umgesetzt. Ausweislich des Inhaltsverzeichnisses sind die Anforderungen an Form und Inhalt einer Entscheidungsvorlage in Ziffer 2.2 des Kredithandbuches geregelt.
Dieser Teil des Kredithandbuches ist dem Untersuchungsausschuss jedoch von der Bank nicht vorgelegt worden. Freshfields verweist darüber hinaus auf die Ziffer 4.1.11.1 des Kredithandbuches sowie auf interne „Analysestandards für ABS-Konstruktionen."
bb. Die Transaktion Omega 52:
Anhand der Transaktion Omega 52 lassen sich in der Entscheidungsvorlage enthaltene Informationen beispielhaft veranschaulichen. Das Beispiel belegt den Einfluss bankinterner Prozessabläufe auf den Informationsumfang.
(1) Hintergrund Beabsichtigt war das Engagement in ein Single Tranche CDO (STCDO), da bei dieser Asset-Klasse Anfang 2007 vergleichsweise gute Renditen erzielt werden konnten.
Freshfields-Gutachten, S. 299, PUA0257, Bl. 159. Zur fehlerhaften Bilanzierung, Mängeln im NPNM-Prozess und in der Kreditvorlage der Omega-Geschäfte hat der Sachverständige Dr. Emde in drei grundsätzlich öffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses die zitierten Schlussfolgerungen des Freshfields-Gutachtens erläutert, vgl. Ausschussprotokolle vom 05.03.2010, 28.05.2010, 31.08.2010.
Die Liquiditätsfazilität der HSH kann dann gezogen werden, wenn
nach Festlegung der BNP die Finanzierungskosten von Omega 52 über die mit BNP abgeschlossene Wertpapierleihe (Repo-Transaktion) um einen bestimmten Prozentsatz1833 teurer ist als die Finanzierung durch Ziehung der von der HSH zur Verfügung gestellten Liquiditätslinie oder das Rating der HSH herabgestuft wird. Für die Bereitstellung der Liquiditätslinie erhielt die HSH eine Prämie.
Die Rückzahlung der gezogenen Liquiditätslinie war vertraglich beschränkt auf die Emissionserlöse der diversen Omega-52-Wertpapiere („limited-recourse").
(3) Gang des Verfahrens:
Laut Feststellungen der Kanzlei Freshfields sei ein Mitarbeiter der Londoner Niederlassung im März 2007 seitens BNP Paribas auf die Möglichkeit des Geschäfts angesprochen worden.
Im Mai 2007 sei der Kreditbeschluss durch den Vorstand gefasst worden. Im Juli 2007 sei das Geschäft abgeschlossen worden, Anfang 2008 sei die HSH aus der Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen worden. Im Juli 2008 schließlich sei die Liquiditätsfazilität durch Beschluss des Vorstandes verlängert worden. Erst im November 2008 habe die Transaktion den NPNM-Prozess durchlaufen.
(4) Die Beschlussvorlage:
Eine typische Beschlussvorlage enthält auf der Titel- und Folgeseite die Kurzangaben zur Kompetenzstufe, zur Strategiekonformität und Angaben zum Kreditnehmer (zum Beispiel „SPC investing in ABS") und dessen Rating. Weiterhin wird das einzusetzende ökonomische Eigenkapital, die beantragte Kreditform (zum Beispiel „liquidity facility") mit Zinskonditionen angegeben. Als Sicherheiten („collateral") wird auf die verbrieften Assets und deren Rating verwiesen. Hervorgehoben (sogenannte Essential Notes) wird, wenn der Rückgriff auf Sicherheiten beschränkt ist. Darüber hinaus finden sich Informationen zur Höhe des Engagements auf der Folgeseite.
Diese formalisierten Kurzangaben finden sich zu anderen Engagements auch an anderer Stelle in den vorgelegten Akten. Es folgen Ausführungen der Antragsteller, warum dieses Engagement in die Bankstrategie passe („Commitment Strategy"). Abgeschlossen wird die Analyse mit den Punkten „Other Essential Notes" und einer Zusammenfassung („Summarising Analysis"), die nach Stärken und Schwächen differenziert.
Diese Gliederung der Analyse findet sich auch bei anderen Transaktionen.
Im Beispielsfalle liegt ein Schwerpunkt der Darstellung auf den Assets, wie auch auf den risikobezogenen Regelungsinhalten der Liquiditätsfazilität und des vorgeschalteten Repurchase Agreements mit dem Geschäftspartner. Eine genaue Vertragsstruktur oder ein eigenes Votum der Rechtsabteilung ist nicht enthalten. Im Gliederungspunkt „Transaction Overview" wird die englische Wirtschaftskanzlei namentlich genannt, deren „legal and accounting professionals" diese Struktur speziell als Kreditprodukt entwickelt hätten.
Der von der Marktseite abgefassten Analyse folgt das Marktvotum („First Risk Assessment") und sodann das Votum der Marktfolgeseite („Second Risk Assessment") mit Hinweis auf Wertungen, die im Einklang mit dem Marktvotum oder in Abweichung zum Marktvotum stehen, sowie ergänzenden Anmerkungen („Additional Comments"). Auch diese Struktur findet sich an anderer Stelle zu anderen Transaktionen. Bei Omega 52 betrifft das einzig abweichende Votum den Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Kreditvorlage die Vertragsdokumentation noch nicht durch die Rechtsabteilung vollständig geprüft sei.
Die ergänzenden Anmerkungen verweisen darauf, dass ein Rating-Tool für Zweckgesellschaften nicht bestehen und auch für die Liquiditätsfaszilität kein externes Rating vorhanden sei. Insofern sei das Rating auf Grundlage von Hilfserwägungen („auxiliary approach") erfolgt.
(5) Überprüfung
[a] Die Beschlussvorlage
Die Transaktion Omega 52 ist Gegenstand des auf den 05.03.2009 datierten Revisionsberichts 2008 sowie Gegenstand des Freshfields-Gutachtens wie auch des KPMG-Berichts gewesen.
Die obigen Berichte verweisen darauf, dass die Beschlussvorlage die Transaktion umfassend dargestellt habe, jedoch das „Risikoprofil nicht ausreichend knapp und treffend herausgehoben" habe. In der öffentlichen Debatte ist in Übereinstimmung hiermit unter Berufung auf obige Quellen vorgebracht worden, die riskanten Geschäfte seien von der Londoner Niederlassung eingefädelt, von den hochrangigen Funktionsträgern insbesondere von den Vorständen nicht kritisch hinterfragt worden.
Die Wirtschaftsprüfer bescheinigen, dass die Kreditbeschlüsse kompetenzgerecht erfolgt und „grundsätzlich alle risikorelevanten Merkmale" bei eingehendem, fachkundigen Lesen erkennbar gewesen seien. Das risikorelevante Merkmal des hundertfachen Hebels der CDO-Tranche sei aus dem Prolongations-Beschluss nicht beziehungsweise nur sehr indirekt zu erkennen.