Jugendoffiziere der Bundeswehr in Hamburg

Jugendoffiziere sind als Referenten für Sicherheitspolitik sogenannter Bestandteil der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr. Sie sollen besonders für Jugendliche und junge Erwachsene als Ansprechpartner in Fragen der Sicherheitspolitik zur Verfügung stehen. Neben Schulbesuchen und Seminaren umfasst ihr Aufgabengebiet auch die Teilnahme an Podiumsdiskussionen, die Veranstaltung von Simulationen (Pol&IS) oder die Organisation von Truppenbesuchen.

Auf der Website des Fördervereins der Jugendoffiziere e.V. (http://www.jugendoffizier.eu/) sucht man allerdings vergeblich nach Informationen über die Kontaktmöglichkeiten und das Veranstaltungsangebot von Jugendoffizieren in Hamburg. Auch auf den Unterseiten der Jugendoffiziere des Wehrbereichskommandos l (Nord) ist keine Zuständigkeit für den Stadtstaat Hamburg aufgeführt.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Jugendoffiziere sind Angehörige der Bundeswehr und unterliegen damit dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVG). Der Senat und die Fachbehörden haben keinen Einfluss auf die Einordnung der Jugendoffiziere in dienst- und besoldungsrechtliche Strukturen sowie auf die internen dienstlichen Richtlinien zur Auswahl, dem Einsatz und der weiteren Verwendung von Offizieren außerhalb der Tätigkeit als Jugendoffizier.

Die inhaltliche Gestaltung der Webseiten des Wehrbereichskommandos I Küste sowie des Fördervereins der Jugendoffiziere unterliegt nicht dem Einflussbereich des Senats beziehungsweise der nachgeordneten Fachbehörden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Bundeswehr ­ Wehrbereichskommando I Küste ­ wie folgt:

1. Sind derzeit Jugendoffiziere der Bundeswehr an den Hamburger Schulen im Einsatz?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie viele Jugendoffiziere gibt es derzeit in Hamburg und werden diese ausschließlich in Hamburg eingesetzt oder ebenfalls im Umland?

Derzeit sind zwei Jugendoffiziere der Bundeswehr in Hamburg tätig. Die Jugendoffiziere sind grundsätzlich in den Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg eingesetzt.

2. Gibt es einen regelmäßigen Austausch mit der Schulbehörde oder der Behörde für Kultur und Medien über die Aktivitäten der Jugendoffiziere in Hamburg?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wann fand der letzte Austausch statt und was war das Ergebnis?

Mit der Behörde für Kultur und Medien gibt es derzeit mangels inhaltlicher Anknüpfungspunkte keine Kontakte.

Bedarfsorientiert findet ein Austausch mit der Behörde für Schule und Berufsbildung statt, der letzte im Dezember 2010 im Zusammenhang mit der Beantwortung der Bezirksanfrage der Bezirksversammlung Wandsbek „Jugendoffiziere im Kriegs-Planspiel mit SchülerInnen und StudentInnen (Drs. 18/5317)".

3. Worin genau liegt der Unterschied zwischen hauptamtlichen Jugendoffizieren, Jugendoffizieren in Nebenfunktion und Jugendunteroffizieren in Nebenfunktion?

Der hauptamtliche Jugendoffizier ist Referent der Bundeswehr zu sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen. Der hauptamtliche Jugendoffizier übt diese Tätigkeit als Hauptaufgabe aus.

Der nebenamtliche Jugendoffizier ist in Dienststellen der Bundeswehr in Nebenfunktion zu seiner Hauptfunktion Ansprechpartner zu sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen. Der Jugendunteroffizier ergänzt die Arbeit der Jugendoffiziere vor allem bei Besuchen bei der Truppe. Der nebenamtliche Jugendoffizier unterstützt den hauptamtlichen Jugendoffizier unter anderem bei der Durchführung von sicherheitspolitischen Seminaren.

4. Sind Jugendoffiziere von ihrem „normalen" Dienst innerhalb der Bundeswehr vollständig entbunden?

Wenn ja, warum?

Gilt Gleiches auch für die nebenamtlichen Jugendoffiziere?

Nein. Hauptamtliche Jugendoffiziere und nebenamtliche Jugendoffiziere sowie Jugendunteroffiziere leisten regulären Truppendienst auf einem Dienstposten innerhalb der Bundeswehr.

5. Wie sehen die Auswahl- und Ernennungsverfahren für die verschiedenen Formen der Jugendoffizierstätigkeit (hauptamtlich, nebenamtlich et cetera) genau aus und gibt es gegebenenfalls Rechtsgrundlagen, auf deren Basis die Auswahl/Ernennung erfolgt?

Kann das Bundesland Hamburg über die Behörde für Kultur und Medien oder über die Schulbehörde Einfluss auf das Auswahl- und Ernennungsverfahren der in Hamburg eingesetzten Jugendoffiziere nehmen?

Hauptamtliche Jugendoffiziere werden nach Absolvierung eines Lehrgangs an der Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation (AIK) in Strausberg bei Berlin (www.aik.bundeswehr.de) über das Personalamt der Bundeswehr nach personaltechnischen Kriterien ausgewählt. Besondere Rechtsgrundlagen für die Auswahl der hauptamtlichen Jugendoffiziere gibt es nicht. Die AIK wählt in dem oben angeführten Lehrgang nach Eignungskriterien wie Kommunikationsfähigkeit und Lehrverhalten die Offiziere aus, die als hauptamtliche Jugendoffiziere eingesetzt werden können.

Nebenamtliche Jugendoffiziere und Jugendunteroffiziere werden nach Absolvierung eines Lehrgangs an der AIK durch ihre jeweiligen Dienststellenleiter für die nebenamtliche Funktion eingesetzt. Besondere Rechtsgrundlagen für die Auswahl der nebenamtliche Jugendoffiziere und Jugendunteroffiziere gibt es nicht.

Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) kann keinen Einfluss auf das Auswahl- und Ernennungsverfahren der in Hamburg eingesetzten Jugendoffiziere nehmen.

6. Gibt es ein Höchstalter für den Einsatz als Jugendoffizier beziehungsweise wie lange werden Jugendoffiziere in der Regel eingesetzt? Kann die Tätigkeit als Jugendoffizier über den normalen Einsatzzeitraum hinaus verlängert werden?

Jugendoffiziere der Bundeswehr sind im Regelfall nicht älter als 35 Jahre. Die übliche Verwendungsdauer liegt, wie bei allen Truppenoffizieren der Bundeswehr, bei circa drei Jahren. Die Gesamtdauer der Verwendung auf dem Dienstposten als hauptamtlicher Jugendoffizier ist eine Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr.

7. Gibt es eine Verbindung der in Hamburg eingesetzten Jugendoffiziere zur Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg Jenfeld?

Wenn ja, wie genau ist diese Verbindung ausgestaltet?

Schließt eine Beschäftigung bei der Helmut-Schmidt-Universität eine Tätigkeit als Jugendoffizier, der mit vielen anderen Bildungsinstitutionen zusammenarbeiten muss, aus?

Nein. Wer an der Helmut-Schmidt-Universität beschäftigt ist, kann nicht gleichzeitig als Jugendoffizier der Bundeswehr verwendet werden.

8. Welchen Einfluss auf die Möglichkeit der Versetzung in den regulären Truppendienst hat die Tätigkeit als hauptamtlicher Jugendoffizier beziehungsweise als nebenamtlicher Jugendoffizier?

Hauptamtliche Jugendoffiziere und nebenamtliche Jugendoffiziere sowie Jugendunteroffiziere leisten bereits regulären Truppendienst auf einem regulären Dienstposten innerhalb der Bundeswehr.

9. Welcher Besoldungsgruppe gehören Jugendoffiziere in der Regel an?

Hauptamtliche Jugendoffiziere beziehen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Bezüge im Dienstgrad Oberleutnant oder Oberleutnant zur See nach Besoldungsgruppe A 10 und im Dienstgrad Hauptmann oder Kapitänleutnant nach Besoldungsgruppe A 11 und auf herausgehobenen Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 12.

10. Ist es Jugendoffizieren gestattet, in Uniform zu politischen Veranstaltungen zu erscheinen?

Wenn ja, welche Voraussetzungen/Regel hat ein Jugendoffizier dabei zu beachten?

Jugendoffizieren ist es gestattet, an politischen Veranstaltungen in Uniform teilzunehmen, wenn sie in ihrer Funktion zum Beispiel zu einem sicherheitspolitischen Vortrag oder zu einer Podiumsdiskussion vom Veranstalter eingeladen werden.

11. Schließt die Ausübung eines Parlaments- oder parlamentsähnlichen Mandates für eine Partei oder Wählervereinigung die Tätigkeit als Jugendoffizier aus?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

Der Jugendoffizier ist als Soldat „Staatsbürger in Uniform". Jeder Soldat ­ einschließlich der Jugendoffiziere ­ darf sich außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen politisch betätigen.

Sofern ein Parlaments- oder parlamentsähnliches Mandat nur in „Vollzeit" erfolgen kann, ist dafür eine Freistellung von der Tätigkeit erforderlich. Das gilt für Soldaten ­ einschließlich Jugendoffiziere ­ genauso wie für Angehörige anderer Berufsgruppen.