Nebentätigkeiten von Soldaten bei Finanzdienstleistern

Nach einem Bericht des Wehrbeauftragten der Bundeswehr wird „die spezielle Nebentätigkeit als Finanzdienstleister grundsätzlich nicht genehmigt", da bekannt sei, „dass eine solche Tätigkeit regelmäßig weit mehr als acht Stunden Arbeit in der Woche erfordere und schon deshalb nicht genehmigungsfähig sei".

Sofern Soldaten diese Nebentätigkeit dennoch ausüben, stellt dies einen Verstoß gegen § 20 des Soldatengesetzes dar.

In Hamburg findet derzeit in Soldatenkreisen eine intensive Diskussion über Nebentätigkeiten von Soldaten bei Finanzdienstleistungsunternehmen statt.

Hierbei sollen insbesondere Strukturvertriebe in erheblichem Umfang Soldaten als neue Vertriebsmitarbeiter rekrutieren, obwohl diese für ihr Studium bereits ein Festgehalt von der Bundesrepublik Deutschland beziehen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Liegen der Bundeswehr aktuell Erkenntnisse über die Beschäftigung von Studenten der Helmut-Schmidt-Universität bei Finanzdienstleistern vor?

Wenn ja, welche genau?

Wenn nein, warum nicht?

2. Sind seit dem Bekanntwerden der Vorfälle aus den Jahren 2002 und 2003 Maßnahmen ergriffen worden, um die Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen auf dem Campus und in den Gebäuden der Helmut-Schmidt-Universität zu unterbinden und künftigen Fehlentwicklungen vorzubeugen?

Wenn ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen? Bitte einzeln auflisten.

Wenn nein, warum nicht?

3. Nach § 20 des Soldatengesetzes ist eine Genehmigung für Nebentätigkeiten, die „nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann", zu versagen. Zwischenzeitlich wurde aber bekannt, dass durch den Abschluss sogenannter Empfehlungsgeberverträge unter Umständen ein Umgehungstatbestand seitens der Finanzdienstleister geschaffen wurde. Wie wird dieser Sachverhalt sowohl rechtlich als auch disziplinarrechtlich von der Bundeswehr beurteilt?

4. Ist bekannt, dass junge Offiziersanwärter bereits an den Offiziersschulen gezielt von Finanzdienstleistern angesprochen werden mit dem Ziel, diese für das Finanzdienstleistungsgeschäft zu verpflichten und sie zugleich resistent gegen die Vergatterung ihrer späteren disziplinarischen Vorgesetzten an den Bundeswehrhochschulen zu machen?

Wenn ja, was unternimmt die Bundeswehr im Einzelfall konkret, um dieser Entwicklung wirksam entgegenzusteuern?

Wenn nein, warum ist der Bundeswehr hiervon nichts bekannt?

5. Mit welchen Sanktionen haben Soldaten bei der missbräuchlichen Ausübung einer Nebentätigkeit als Finanzdienstleister zu rechnen?

Bei den zur Beantwortung benötigten Daten handelt es sich um in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) fallende truppendienstliche Angelegenheiten. Eine vom BMVg erbetene Stellungnahme lag dem Senat bis zu der ihm für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage gesetzten Frist nicht vor.