Teilhabe behinderter Menschen

Als sehr hilfreich hat sich erwiesen, dass diese sensible Thematik schwerpunktmäßig im Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen behandelt wird. Über den Vertreter der Innenbehörde, der diesem Gremium angehört, konnte so die kriminalpräventive Beratung ihren Standpunkt mit einbringen. Um zum Beispiel Vandalismusschäden vorzubeugen, gehören öffentliche Toiletten in die „soziale Aufsicht". Also dorthin, wo sich die Menschen befinden, nicht versteckt, abseits der Fußgängerströme.

Diese Positionierung öffentlicher barrierefreier Toiletten deckt sich mit den tatsächlichen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung und der wiederholten Forderung der Senatskoordinatorin. Das Büro der Senatskoordinatorin wird bei der Planung und Neugestaltung von öffentlichen Toiletten-Anlagen verstärkt nachgefragt bzw. beteiligt.

Internationale Bauausstellung und Internationale Gartenschau

Für das Jahr 2013 sind in Wilhelmsburg die internationale Bauausstellung und die internationale Gartenschau geplant. Im Vorfeld dieser beiden Veranstaltungen ist festzustellen, dass es den Verantwortlichen sowie den Planern wichtig ist, die IBA32 sowie die IGS für alle Menschen zu konzipieren.

So wandten sich auch hier die Verantwortlichen sehr frühzeitig an die Senatskoordinatorin, um Kontakte bzw. Erfahrungen zu nutzen; es wurde auch um konkrete Beratung gebeten. Die Planer wollen nicht nur die Veranstaltungsgelände und -gebäude weitestgehend barrierefrei gestalten, sondern beziehen auch die Zuwegungen und andere Bestandteile bzw. Baumaßnahmen für die IBA sowie IGS in ein barrierefreies Konzept ein.

Regelmäßig werden Mitarbeiter des AS-SKbM an Sitzungen, Besprechungen und Workshops zur weiteren Planung dieser Veranstaltungen beteiligt.

Shared-space:

Die Metropole Hamburg mit ihrer traditionell wirtschaftlich herausragenden Stellung ist bei seinen infrastrukturellen Einrichtungen ständig veränderten Ansprüchen unterworfen. Dabei stehen die unterschiedlichen Ansprüche aus unterschiedlichen Gruppen im permanenten Widerstreit zueinander.

Es ist erklärtes Ziel einer konsensorientierten Gesellschaftspolitik, die unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Gruppen zu einem allgemein akzeptierten Konsens zu führen.

Dem Anliegen von Menschen mit Behinderungen wird zunehmend mehr Beachtung geschenkt. Gleichzeitig wird der AS-SKbM verstärkt in die Projekte mit einbezogen. Ein wichtiger Punkt in diesem Prozess ist dabei die bauliche Gestaltung des öffentlichen Raumes. So wurde beispielsweise im Koalitionsvertrag der Fraktionen von CDU sowie GAL in der Hamburgischen Bürgerschaft für die 19. Wahlperiode vereinbart, dass in jedem der sieben Hamburger Bezirke ein „Shared-Space-Projekt" (Gemeinschaftsstraße) umgesetzt wird.

Das ursprüngliche Shared-Space Konzept sieht unter anderem vor, dass sich die unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer über visuellen Kontakt miteinander verständigen. In diesem Projekt wurde seitens der Senatskoordinatorin auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung,

Es wurde eine Prioritätenliste für den barrierefreien Ausbau des Haltestellennetzes in ähnlicher personeller Zusammensetzung erarbeitet, jedoch gestaltet sich der Ausbau der Haltestellen in Hamburg problematisch.

Der Hamburgische ÖPNV deckt mit U- und S-Bahnen ein sehr großes Gebiet mit entsprechend vielen Bahnhöfen ab. Zudem existieren viele dieser Bahnhöfe bereits sehr lange. Daher stehen nicht wenige der alten Bahnhöfe unter Denkmalschutz und bieten häufig weder die statischen noch die räumlichen Voraussetzungen für einen einfachen Einbau von barrierefreien Aufzügen. Hier stehen die Konstrukteure nicht nur vor großen Herausforderungen verbunden mit der Vorgabe, die Kosten für den barrierefreien Ausbau in einem vertretbaren sowie finanzierbaren Rahmen zu halten.

Bei dem zurzeit in der Planungsphase befindlichen Projekt „Stadtbahn", wurde die Senatskoordinatorin bereits sehr frühzeitig eingebunden. Es geht ihr darum, diese neue Sparte des Hamburgischen ÖPNV von vornherein barrierefrei zu gestalten.

Hamburgische Bauordnung und Planungshinweise für Stadtstraßen in Hamburg (DIN 18 040)

Bei rechtlichen und technischen Regelwerken, die das barrierefreie Bauen in Hamburg berühren oder direkt betreffen, wird auch die Stellungnahme der Senatskoordinatorin mit berücksichtigt.

Dies gilt zum Beispiel für die Neufassung der Hamburgischen Bauordnung (Hmb. BauO) oder für die Überarbeitung behördeninterner Regelwerke Planungshinweise für Stadtstraßen in Hamburg (PLAST 10) zur Erstellung städtebaulicher barrierefreier Verkehrsanlagen. Die Senatskoordinatorin wird von der jeweils federführenden Behörde, in obigen Fällen von der BSU, informiert, um Stellungnahme gebeten oder in einen entsprechenden Arbeitskreis berufen.

Die Senatskoordinatorin wiederum beteiligt, sofern es angebracht erscheint, die Hamburgischen Behindertenverbände, -vereine, -selbsthilfeoder Interessengruppen oder organisiert entsprechende Arbeitskreise zu Fachthemen.

Um eine umfangreiche und fundierte Stellungnahme zum Entwurf der „DIN 18 040, barrierefreies Bauen" zu erarbeiten, trafen sich im April 2009

Vertreter des Sozialverbands Deutschlands, Landesverband Hamburg, des LSB, des HVV, des Gehörlosenverbands Hamburg, der BSU, des Vereins „Barrierefrei Leben" mehrfach auf Einladung des damaligen Senatskoordinators und erörterten dasThema eingehend, um danach eine gemeinsame Stellungnahme abzugeben.

Barrierefreie öffentliche Toiletten

Immer wieder setzt sich der Arbeitsstab der Senatskoordinatorin mit dem Thema barrierefreier Zugang zu öffentlichen Toiletten auseinander.

Im Mittelpunkt steht dabei die Forderung nach einer barrierefreien Gestaltung von Toilettenanlagen.

Kunst Altona und Elektrotankstelle / Kipppfosten

Auch bei kleineren oder stadtteilbezogenen Projekten wird das Büro der Senatskoordinatorin um Hilfestellungen gebeten. Beispielhaft werden hier nun einige Problemfelder genannt.

Wie kann ein Kunstprojekt mit geführten Rundgängen barrierefrei gestaltet werden?

Sind barrierearme, aber nicht barrierefreie Räumlichkeiten für eine der Öffentlichkeit zugängliche Ausstellung für Menschen mit Behinderung zumutbar, wenn die Alternative nur darin besteht, die Ausstellung nicht stattfinden zu lassen? Wie könnte die Barrierefreiheit im jeweiligen Fall noch verbessert werden?

Wie müssen Absperrvorrichtungen für die Sicherung von öffentlichen Ladeplätzen für Elektromobile gestaltet werden, um keine Gefahr für blinde und sehbehinderte Menschen darzustellen.

Es kann festgestellt werden, dass die Erfahrung der Senatskoordinatorin und ihres Arbeitsstabes immer häufiger nachgefragt wird.

Oft geht es aber nur um die Vermittlung zwischen verschiedenen Interessengruppen oder um die Möglichkeit, aufzuzeigen, wie Barrierefreiheit gestaltet werden kann.

Barrierefreies Rathaus:

Die konstituierende Sitzung der Kommission zur Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses (Drucksache 18/7413) fand am 18. Dezember 2008 statt, zu den Mitgliedern zählte der Senatskoordinator.

Die Kommission hat bis heute in sieben Sitzungen getagt, die siebte und letzte Sitzung fand am 09.06.2010 statt.

Innerhalb der Kommission hat sich unter den Beteiligten ein Sensibilisierungsprozess vollzogen. Dazu haben unter anderem Begehungen, die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen aber auch die Bereitstellung von „Alterssimulationsanzügen" beigetragen.

Zur Nutzung externen Sachverstands hatte die Kommission von einem Architektenbüro verschiedene Machbarkeitsstudien erarbeiten lassen.

Hier ging es ohne Berücksichtigung finanzieller Ressourcen und ohne Beachtung der Vorgaben des Denkmalschutzamtes, um die Untersuchung gestalterischer und baulicher Lösungen für den barrierefreien Zugang im Plenarbereich, aber auch im Rathaus insgesamt. Diese Studie wurde der Hamburgischen Bürgerschaft in Form einer Unterrichtung des Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft zur Information gegeben (Drucksache 19/4300). insbesondere Sehbehinderte sowie auch gehörlose Menschen hingewiesen und gleichzeitig sichergestellt, dass Menschen mit Behinderung jeweils vor Ort eingebunden werden.

Speicherstadt:

Die Nutzungsbedingungen der Speicherstadt haben sich im Laufe der Zeit, bedingt durch den wirtschaftlichen Wandel des Hamburger Hafens und seines Umfeldes, verändert.

Die ehemaligen Speichergebäude sollen bzw. werden für Wohnzwecke und Dienstleistungsgewerbe umgestaltet werden.

Bereits 1991 wurde die gesamte Speicherstadt als Gesamtanlage in die Hamburger Denkmalliste eingetragen. Zudem wurde sie ebenfalls der UNESCO als Weltkulturerbe vorgeschlagen.

Die Senatskoordinatorin hat in einer Stellungnahme zum Entwicklungskonzept der Speicherstadt deutlich darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht nur den UNESCO-Weltkulturerbevertrag unterzeichnet hat, sondern ebenso die UN-Behindertenrechtskonvention.

Daher darf der wünschenswerte Erhalt von Denkmälern nicht als Argument gegen die umfassende Schaffung einer barrierefreien Stadt gegeneinander in Position gebracht werden.

Cruise Center:

Bei der Planung und Umsetzung vieler weiterer Hoch- und Tiefbauprojekte wurde und wurde bei der Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen um Stellungnahme zum Thema Barrierefreiheit angefragt.

So wird beispielsweise der Innenbereich des neuen Kreuzfahrtterminals, Cruise Center II, von einer großen Rampe dominiert. Das Dach des Gebäudes soll ganzjährig als Aussichtsplattform für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Sowohl bezüglich der Innen- als auch der Außengestaltung wurde das Büro der Senatskoordinatorin kontaktiert.

Hochwasserschutz / Promenade Niederhafen:

Eine Stadt am Wasser braucht unabdingbar einen sicheren Hochwasserschutz. Dabei wird in Hamburg das Notwendige mit dem Nützlichen verbunden und die Hochwasserschutzanlage im Bereich Johannisbollwerk, Vorsetzen, Baumwall seit jeher als beliebte Promenade genutzt. Diese Bauwerke sind bei Bewohnern und Touristen gleichermaßen beliebt.

Die in Zukunft zu erwartenden höheren Hochwasser machen eine Sanierung der Anlage notwendig.

Bei der künftigen Gestaltung der Promenade konnte das Büro der Senatskoordinatorin gute Beiträge leisten und wertvolle Kontakte zwischen Planern und Behindertenverbänden vermitteln. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den Bereichen „Lernen", „Sprache", „emotionale und soziale Entwicklung", „geistige Entwicklung", „körperliche und motorische Entwicklung", „Hören" und „Sehen" bestehen.

(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt.

(4) Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, werden Art und Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt. Bei dessen Aufstellung sollen die Sorgeberechtigten und nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit die Schülerin oder der Schüler sowie die sie oder ihn außerhalb der Schulzeit betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe und der Sozialleistungsträger beteiligt werden. Mit dem Förderplan werden auch die Integrationsleistungen bewilligt, für die der Schulträger zuständig ist. Der Förderplan ist spätestens nach Ablauf eines Jahres fortzuschreiben, soweit nicht eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers eine kurzfristige Anpassung erfordert. Bei der Festlegung des Lernortes sind die Wünsche der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen, § 42 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Schulen erfüllen die gegenüber Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhöhte Aufsichtspflicht und leisten die notwendigen Hilfestellungen bei den regelmäßig anfallenden Verrichtungen im Schulalltag. Das Nähere zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Absatz 3 und zur Aufstellung des Förderplans regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(5) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch betreut.

(6) Absatz 4 gilt entsprechend auch für solche Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Behinderung besonderer Integrationsleistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.

Ab dem Schuljahr 2010/11 haben Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Jahrgangsstufen 1 und 5 das uneingeschränkte Recht auf den Besuch einer allgemeinen Schule. Von diesem Wahlrecht haben im laufenden Schuljahr die Sorgeberechtigten für circa 1000 Schülerinnen und Schüler Gebrauch gemacht. Die integrative Beschulung gilt unabhängig vom sonderpädagogischen Förderschwerpunkt sowie von der Art und Schwere der Behinderung. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die gleiche Stundenzuweisung für sonderpädagogische und pädagogischtherapeutische Fachkräfte, die sie auch an einer Sonderschule erhalten würden entsprechend dem Leitsatz „die Ressource folgt dem Kind".

Jedes Kind mit einem zugewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarf erhält einen Förderplan, der regelmäßig evaluiert und fortgeschrieben wird.

Bereits im laufenden Schuljahr haben zahlreiche allgemeine Schulen neu mit einem integrativen Lernangebot begonnen. Für die neuen Integrationsstandorte bietet das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung ein Fortbildungsprogramm an, Begleitung und individuelle Beratung stehen zur Verfügung.

Neben der erstellten Machbarkeitsstudie haben verschiedene Begehungen, praktische Übungen und die Befragung spezieller Personengruppen (z.B. hörbehinderte und gehörlose Menschen, blinde und sehbehinderte Menschen) zur Feststellung der speziellen Anforderungen stattgefunden.

Die Umsetzung „kleinerer Maßnahmen" wurde auf den Weg gebracht.

Der Einbau von elektrischen Türöffnern für die beiden Haupteingangstüren des Rathauses und die im Flur der GAL-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE gelegene Zugangstür zum Lounge-Fahrstuhl wurde beauftragt und ist inzwischen umgesetzt.

Auch die weiteren Arbeitsergebnisse der Kommission wurden in Form einer zweiten Unterrichtung dem Präsidenten vorgelegt (Drucksache 19/7384).

Im Vorfeld der Unterrichtung wurden Gudrun Wey (Rathaus Service, federführend), Karin Dieckmann (Barrierefrei Leben e.V.) und Albert Schett (Denkmalschutzamt) gebeten, eine abschließende Bemusterung von Handläufen und Stufenmarkierungen vorzunehmen und entsprechende Kostenschätzungen einzuholen.

In diesem Zusammenhang ergab sich die Schwierigkeit, dass die historischen Steinstufen so ausgetreten sind, dass z. B. die Einlassung von Metallstreifen zur optimierten optischen Kennzeichnung eher zu einer Stolperfalle werden würde.

Die Möglichkeit, z. B. goldfarbene Ornamente zu einer verbesserten Kennzeichnung an den Vorderkanten von Teppichläufern einzusticken, scheitert bisher daran, dass kein Unternehmen zur Umsetzung dieses Auftrages gefunden wurde.

Die Kommission vertrat abschließend die Auffassung, dass die Arbeit der Kommission mit der Berichterstattung an die Bürgerschaft beendet ist.

Alle weiteren Fragestellungen zum Thema der Verbesserung der Barrierefreiheit im Rathaus würden in die Zuständigkeit des Sozialausschusses fallen und dort im Zusammenhang mit der Drucksache 19/4300 erörtert werden.

Weitere Sitzungen der Kommission seien daher nicht vorgesehen.

Was wurde auf den Weg gebracht?

Schule:

Durch die Änderung des § 12 Hamburgisches Schulgesetz „Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler" hat sich viel verändert.

§12 Hamburgisches Schulgesetz lautet:33:

(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert. Die Förderung kann zeitweilig in gesonderten Lerngruppen erfolgen, wenn dieses im Einzelfall pädagogisch geboten ist.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren § 12 Abs. 1 findet Anwendung jeweils für die Aufnahme in die ersten und fünften Klassen und für den weiteren Bildungsgang der nach dieser Vorschrift aufgenommen Schülerinnen und Schüler.