Mitteilungspflichten nicht beachtet Regelungslücken schließen Mitteilungspflichten
Die Betreuungsbehörde duldet, dass eine Vielzahl von Berufsbetreuern ihrer Pflicht zur jährlichen Meldung der Betreuungen und Einkünfte nicht nachkommt, und verfügt damit nicht in ausreichendem Umfang über notwendige Erkenntnisse zu prüfungsbedürftigen Häufungen von Betreuungen in einer Hand. So wird nicht sichergestellt, dass sich der Betreuer allein zeitlich hinreichend mit den Angelegenheiten des Betreuten befassen kann.
Der Rechnungshof hat dies beanstandet und die Betreuungs behörde aufgefordert, bestehende Meldepflichten bei den Berufsbetreuern durchzusetzen bzw. die gebotenen Konsequenzen zu ziehen.
Die Betreuungsbehörde will prüfen, wie die Erfüllung der Mitteilungspflichten von Berufsbetreuern sichergestellt werden kann.
Die Gerichte teilen der Betreuungsbehörde entgegen der bundeseinheitlichen Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) nicht immer die Bestellung oder den Wechsel von Betreuern mit.
Insbesondere ergeht keine Information, wenn der Betreute verstirbt, da die Vorschrift diesen Fall nicht regelt.
Auch die Staatsanwaltschaft ist ihrer Mitteilungspflicht gegenüber Gerichten nach der bundeseinheitlichen Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) nicht vollen Umfangs nachgekommen. Für eine Information der Betreuungsbehörde enthält die MiStra keine Regelung.
Der Rechnungshof hat die Justizbehörde gebeten, die Einhaltung der Mitteilungsvorschriften sicherzustellen und auf Bundesebene die Beseitigung von Lücken in den Mitteilungsvorschriften zu bewirken.
Die Justizbehörde will die Gerichte für die Einhaltung der MiZi sensibilisieren und eine Anpassung der Vorschrift prüfen. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an die Betreuungsbehörde hält sie nicht für angezeigt, da zum Beispiel eine Anklageerhebung gegen den Betreuer nicht zwingend zu dem Schluss führe, dass er generell nicht geeignet sei. Insoweit seien die Unschuldsvermutung und die Berufsfreiheit des Betreuers zu berücksichtigen. Zudem träfen die Gerichte die Entscheidung sowohl über eventuelles strafbares Verhalten als auch über die zukünftige Eignung als Betreuer.
Der Rechnungshof sieht in einem Verzicht auf Informationen an die Betreuungsbehörde einen Widerspruch zu dem im Mittelpunkt des Verfahrens stehenden Wohl des Betreuten, das eine sorgfältige Auswahl des Betreuers erfordert.
Förderricht linien nicht erlassen Aufsicht über Betreuer
Bei der von ihnen wahrgenommenen Beaufsichtigung der Betreuer erhalten Rechtspfleger Kenntnis von Pflichtverletzungen. Dazu erteilte Auflagen blieben unerfüllt und angedrohte Zwangsgelder wirkungslos. Die Betreuer reagierten vielfach erst, nachdem der Richter befasst wurde, dem die Entlassung eines Betreuers vorbehalten ist. Das Auseinanderfallen von Erkenntnis bei Rechtspfle gern und Handlungskompetenz bei Richtern führt zu Reibungs verlusten, die eine wirksame Aufsicht beeinträchtigen. Von der Möglichkeit, diese Aufgabenzersplitterung durch Aufgabenübertragung vom Richter auf den Rechtspfleger (§ 19 Rechtspfleger gesetz)8 zu beseitigen, will die Justizbehörde weiterhin keinen Gebrauch machen, weil sie die Bestellung und Entlassung von Betreuern nach dem Prinzip der Einheitsentscheidung und zur Vermeidung weiterer Aufgabenzersplitterungen beim Richter belassen möchte. Sie beabsichtige jedoch, den Weg zu einer verbesserten Kommunikation aller am Verfahren Beteiligten im Einzelfall fortzusetzen.
Der Rechnungshof hält eine verbesserte Kommunikation für einen wichtigen Schritt, um die pflichtgemäße Ausübung der Betreuungstätigkeit zu gewährleisten. Er sieht darüber hinaus aber die Möglichkeit der Aufgabenübertragung zur Stärkung der Aufsicht als vorrangig zu verfolgende Lösung.
Förderung von Betreuungsvereinen
Die BSG fördert Betreuungsvereine mit jährlichen Zuwendungen von rund 1 Mio. Euro für die Beratung ehrenamtlicher Betreuer und Aufklärung über Vorsorgevollmachten. Die Prüfung der Mittelverwendung beschränkt sie dabei auf die Einhaltung der Zweckbestimmung. Der weiteren Pflicht, jährlich Kosten und Finanzierung ihrer gesamten Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darzustellen (§ 1 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes [HmbAGBtG]), kommen die Betreuungsvereine nicht nach und die BSG fordert dies auch nicht ein.
Die BSG kann jedoch nicht allein durch die von ihr vorgenommene Plausibilisierung der Kosten der Querschnittstätigkeit der Vereine sowie der Transparenz der Finanzierung der Betreuungen durch pauschale Vergütungen erkennen, ob die Zuwendungen mit weiteren Einnahmen der Vereine über die Deckung der Kosten für die geförderten Zwecke hinaus zu Überschüssen führen.
Auch ihrer Pflicht zum Erlass von Förderrichtlinien (§ 2 HmbAGBtG) ist die BSG nicht nachgekommen. Diese böten ihr die Grundlage, die Arbeit der Betreuungsvereine im Hinblick auf Förderungsziele vorzuprägen und überprüfbar zu machen.
Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2494 vom 12. Februar 2004, S. 20 ff.
Ein Betreuungsverein nahm seine Aufgaben wiederholt mangelhaft wahr (Tz. 416). Die Betreuungsbehörde, die Informationen zur Arbeit der Vereine gewinnt, kann auf diese nicht selbst Einfluss nehmen, weil die Anerkennung und Förderung der Vereine der BSG obliegt (Tz. 424). Von der Betreuungsbehörde benannte Mängel blieben folgenlos, weil die BSG sie nicht aufgriff.
Die Förderung von Betreuungsvereinen ist grundsätzlich Durchführungsaufgabe der Betreuungsbehörden (§ 6 Betreuungsbehördengesetz). Die hamburgweite Wahrnehmung dieser Teilaufgabe durch die BSG ist nicht erforderlich, nachdem die Betreuungs behörde zentral bei einem Bezirksamt angesiedelt ist. Mit der bestehenden Organisation wird allerdings der Grundsatz, Durchführungsaufgaben bei den Bezirksämtern anzubinden, nicht umgesetzt.
Der Rechnungshof hat empfohlen, die Aufgaben der Anerkennung und Förderung der Betreuungsvereine von der BSG auf das Bezirksamt Altona als Betreuungsbehörde zu übertragen.
Die BSG will
Förderrichtlinien erlassen,
die Betreuungsvereine auffordern, die Kosten für die Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darzulegen und
die Aufgabenübertragung an das Bezirksamt Altona prüfen.
Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Betreuungsvereine nicht nur die Kosten, sondern auch die Finanzierung ihrer Verwaltungs- und Betreuungstätigkeit darzustellen haben und die BSG dieses zu überprüfen hat.
Vergütungsvereinbarungen 429. 2009 zahlte die Justizbehörde 36 Sachverständigen für 5.000 Gutachten insgesamt rund 2,3 Mio. Euro. Vergütungsvereinbarungen gemäß § 14 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, mit denen die Honorare deutlich hätten gesenkt werden können, hat sie nicht abgeschlossen.
Unzulässig gegenüber verschiedenen Gerichten mehrfach geltend gemachte Kilometerleistungen und Fahrzeiten wurden nicht erkannt, weil die Gerichte Leistungen derselben Sachverständigen unabhängig voneinander vergüten und Rechnungen nicht hinreichend spezifiziert sind.